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38_1998 AT

38. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert

1. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“, und folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie

die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“

2. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten

Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende

Semester nachgewiesen hat.“

3. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998

treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52

und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.“

4. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen

Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden

Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden

Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.“

5. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind

nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.“

BGBlPdf 38. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 1997, Zl. V 114/97-5, dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 1998, § 1 ZTNr. 1602 39 der

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und

Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 20. Oktober 1993, Zl. 63.601/09-

VIA3b/93, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 1993, Nr. 253, als gesetzwidrig

aufgehoben.

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