38. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),
BGBl. I Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert
1. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“, und folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie
die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“
2. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten
Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende
Semester nachgewiesen hat.“
3. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998
treten mit 1. März 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52
und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.“
4. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen
Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden
Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden
Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.“
5. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind
nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 1997, Zl. V 114/97-5, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 1998, § 1 ZTNr. 1602 39 der
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und
Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 20. Oktober 1993, Zl. 63.601/09-
VIA3b/93, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 1993, Nr. 253, als gesetzwidrig
aufgehoben.