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38_1997 AT

38. Bundesverfassungsgesetz: Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesverfassungsgesetz: Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

1. zur solidarischen Teilnahme an

a)Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie,

Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen

Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der

Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder

b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder

c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder

d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie

2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen

Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).

Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der

Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische

Union Bedacht zu nehmen.

§ 2. (1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.

(2) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen; der

Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.

(3) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der

Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister

hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf

eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem

Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und

Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr

auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu

berichten.

(4) Zu Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu

diesen Zwecken von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, obliegt der Bundesregierung;

dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.

(5) Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäß § 1 Z 1

lit. b, so kommen die nach diesem Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung zustehenden

Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in

seinem Zuständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einvernehmlich beschließen können, an

der Maßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. b teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem

Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuß des Nationalrates kann

innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in

diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

(6) Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, daß die Bundesregierung diese nach Ablauf

der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß fortsetzen kann. Über

eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß unverzüglich zu

berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der

Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

§ 3. Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter

Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der

Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der

Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit

einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der

gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.

§ 4. (1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden

1. Angehörige des Bundesheeres,

2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und

3. andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.

(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden.

Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren

persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.

(3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers

tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer

Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen

Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von

entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im

Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d.

(5) Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren

Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen

Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich

der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung

eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen

Bundesministers gebunden.

(7) Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden

internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen

Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige

österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder

ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an

das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs

heranzutreten.

§ 5. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht

kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu

regeln.

§ 6. Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen

Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist

vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der

Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die

gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind

nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

§ 8. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4

Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören,

zu regeln.

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz

über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, außer Kraft.

(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

durch die Verweisung auf dieses Bundesverfassungsgesetz ersetzt.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes

bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 38. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik

Auf Grund des § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik, BGBl.

Nr. 674/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Der Studienversuch Nederlandistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien bis einschließlich Wintersemester 2001/02 einzurichten.“

2. Dem § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 11. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 38. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, dessen Artikel XV Abs. 5 lit. d und

e verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

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