38. Bundesverfassungsgesetz: Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
1. zur solidarischen Teilnahme an
a)Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen
Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie
2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen
Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der
Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische
Union Bedacht zu nehmen.
§ 2. (1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.
(2) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen; der
Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.
(3) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der
Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister
hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf
eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem
Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und
Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr
auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu
berichten.
(4) Zu Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu
diesen Zwecken von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, obliegt der Bundesregierung;
dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.
(5) Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäß § 1 Z 1
lit. b, so kommen die nach diesem Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung zustehenden
Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in
seinem Zuständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einvernehmlich beschließen können, an
der Maßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. b teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem
Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuß des Nationalrates kann
innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in
diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.
(6) Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, daß die Bundesregierung diese nach Ablauf
der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß fortsetzen kann. Über
eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß unverzüglich zu
berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der
Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.
§ 3. Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter
Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der
Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der
Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit
einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der
gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.
§ 4. (1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden
1. Angehörige des Bundesheeres,
2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und
3. andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.
(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden.
Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren
persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.
(3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers
tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer
Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen
Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
(4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von
entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im
Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d.
(5) Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren
Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen
Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich
der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung
eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen
Bundesministers gebunden.
(7) Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden
internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen
Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige
österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder
ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an
das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs
heranzutreten.
§ 5. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht
kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu
regeln.
§ 6. Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen
Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist
vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der
Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die
gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind
nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.
§ 8. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4
Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören,
zu regeln.
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz
über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, außer Kraft.
(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
durch die Verweisung auf dieses Bundesverfassungsgesetz ersetzt.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes
bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Auf Grund des § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik, BGBl.
Nr. 674/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Der Studienversuch Nederlandistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien bis einschließlich Wintersemester 2001/02 einzurichten.“
2. Dem § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt
„Inkrafttreten
§ 11. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.“
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, dessen Artikel XV Abs. 5 lit. d und
e verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)