38. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 14a Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 14b Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994, und des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, wird verordnet
§ 1. (1) Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zoll ämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.
(2) Kontrollposten werden nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 1 errichtet.
§ 2. Den in der Anlage zu § 2 genannten Zollämtern erster Klasse werden die in dieser Anlage je weils angeführten örtlichen Bereiche zugewiesen.
§ 3. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, BGBl. Nr. 112/1978, wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Laa an der Thaya, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß.
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bonisdorf, Grametten, Laa an der Thaya, Pamhagen, Rattersdorf-Liebing;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Weigetschlag;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pfunds; Spiß und Martinsbruck nur als Bestimmungszollstellen;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Mäder.
§ 4. Die Zweigstellen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle in Versandverfahren sowie des Verfahrens beim
Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 5. (1) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
a) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963, in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr 45/1990;
b) zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden oder eine Haftung geltend gemacht wird.
(2) Abgesehen von den Fällen Abs. 1 lit. b wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.
§ 6. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und nach § 1 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, als zentrale Melde- und Auskunftsstelle betreffend verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union, soweit diese Vorgänge das Anwendungsgebiet betreffen. Das Hauptzollamt Innsbruck führt auch die nach § 3 Abs. 1 EG-AHG anzulegende Datenbank.
§ 7. Das Hauptzollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehres, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.
§ 8. Das Zollamt Suben ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und für den diesbezüglichen Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union.
§ 9. Das Hauptzollamt Linz ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig
a) bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben und Rückzahlung der Sicherheitsleistungen, und
b) bei Zollplafondsabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben,
soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 875/1992, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/ 1994 außer Kraft.