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38_1991 AT

38. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 36/

1991 wird verordnet

§ 1. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 1990

wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien

ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 4200 für

die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die

einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt

1. Krankenpflegefachdienst gemäß § 4 des

Bundesgesetzes betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, sowie Sanitätshilfsdienste

gemäß § 44 leg. cit 1150

2. Gehobene medizinisch-technische

Dienste und medizinisch-technischer

Fachdienst gemäß den §§ 25 und 37 des

Bundesgesetzes betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961 40

3. Abteilungshelferinnen in den Bereichen

der Krankenanstalten der Stadt Wien .. 25

4. a) Hausarbeiterinnen (Hilfsarbeiterinnen)

für die Kranken- und Wohlfahrtsanstalten

der Stadt Wien 1570

b) Hausarbeiter (Hilfsarbeiter) für die

Kranken- und Wohlfahrtsanstalten

der Stadt Wien 400

5. Wäschereiarbeiter(innen) in der Magistratsabteilung

17 (Anstaltenamt) 170

6. Hilfsarbeiter(innen) in den Bereichen

der Magistratsabteilung 13 (Bildung

und außerschulische Jugendbetreuung),

20 (Druckerei und technische Dokumentation),

26 (Gebäude des Kultur-,

Schul- und Sportwesens, Amtsgebäude

und verschiedene Nutzbauten), 31

(Wasserwerke), 32 (Maschinentechnik,

Wärme-, Kälte- und Energiewirtschaft),

41 (Stadtvermessung), 42 (Stadtgartenamt),

43 (Städtische Friedhöfe), 44

(Bäder), 48 (Stadtreinigung und Fuhrpark),

49 (Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb

der Stadt Wien), 52

(Verwaltung der städtischen Wohn-

und Amtsgebäude), 56 (Städtische

Schulverwaltung), 60 (Veterinäramt,

Lebensmitteluntersuchungsanstalt,

Markt- und Schlachtbetrieb St. Marx)

sowie der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe,

der Wiener Stadtwerke-

Elektrizitätswerke und der Wiener

Stadtwerke-Städtische Bestattung 710

7. Bedienerinnen in allen Magistratsabteilungen

30

8. Facharbeiter(innen) verschiedener Berufe

in verschiedenen Magistratsabteilungen

35

9. Lehrer(innen), Erzieher(innen) und Sozialarbeiter

(innen) in den Bereichen der

Magistratsabteilung 11 (Jugendamt), 12

(Sozialamt), 13 (Bildung und außerschulische

Jugendbetreuung), 15 (Gesundheitsamt)

und 56 (Städtische Schulverwaltung)

sowie Musiktherapeuten

(-therapeutinnen) im Bereich der Krankenanstalten

70

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

bis 31. Dezember 1990.

§ 4. Die Verordnung vom 28. November 1989,

BGBl. Nr. 582, tritt außer Kraft.

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