38. Bundesgesetz: Smogalarmgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Smogalarmpläne
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat für jene
Gebiete, in denen Überschreitungen der in der
Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind
(Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne
zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben,
wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht
mehr zu erwarten sind.
(2) Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen,
haben die Landeshauptmänner aufeinander
abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.
(3) Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes,
daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag
auch im Gebiet eines anderen Landes
Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann
dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich
Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 bei Auslösung
der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet
anzuordnen.
(4) Der Smogalarmplan ist spätestens drei
Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zur
Kenntnis zu bringen.
§ 2. (1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen
vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen
ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern
und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe
unterschritten werden.
(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei
Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei
Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms
ist Rücksicht zu nehmen auf
1. das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,
2. die Wirksamkeit und Angemessenheit der
Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf
die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern
des täglichen Bedarfs,
3. die meteorologischen und geländespezifischen
Verhältnisse des Belastungsgebietes.
Inhalt von Smogalarmplänen
§ 3. (1) Der Smogalarmplan hat insbesondere
festzulegen
1. das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung
von Maßnahmen in Zonen untergliedert
werden;
2. Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu
betreibenden Meßstellen;
3. die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der
Smogalarmstufen erforderliche Zahl der
Meßstellen, an denen Überschreitungen
zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1,
2 oder 3 vorliegen müssen;
4. Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft
auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden
Maßnahmen im Sinne des § 10;
5. die Art der Verlautbarungen.
(2) Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes
so anzuordnen und einzurichten,
daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich
und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration
der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet
gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet
aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.
(3) Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind
dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen,
bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen
an zweien von diesen, Überschreitungen der in
den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.
Grenzwerte für Luftschadstoffe
§ 4. Die Grenzwerte für die Konzentration der
Luftschadstoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe
1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den
Anlagen 1, 2 und 3 festgelegt.
Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe
§ 5. (1) Die Ermittlung der Konzentration der
Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen,
daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur
Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer
Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind
(Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen
Daten sind von der Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu
stellen.
Auslösung der Vorwarnstufe
§ 6. Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet
ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet
1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung
der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen
Überschreitungen zumindest einer der
Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden,
und
2. nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf
Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer
Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte
Überschreitung zumindest zwölf
Stunden andauern wird.
Informationen und Aufrufe
§ 7. (1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist
die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann
insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen
aufgerufen werden
1. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
2. Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen,
die § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967
nicht entsprechen,
3. Drosselung des Hausbrands,
4. Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung
schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen,
von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe
ausgehen.
(2) Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden
Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle
mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten
innerhalb von zwölf Stunden nicht zu
erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung
der Vorwarnstufe zu informieren.
(3) Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2
können der Österreichische Rundfunk, der die
Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie
die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post-
und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen
werden.
Auslösung des Smogalarms
§ 8. Der Landeshauptmann hat unter Angabe der
Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm
auszulösen, sobald in diesem Gebiet
1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung
des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen
Überschreitungen zumindest einer der
Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt
werden, und
2. nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung
von emissionsmindernden Maßnahmen
die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte
Überschreitung zumindest zwölf Stunden
andauern wird.
Bekanntgabe des Smogalarms
§ 9. (1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der
Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe
der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig
die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen
kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls
des Österreichischen Rundfunks, der die
Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu
bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der
Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen
Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung
bedienen.
Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1
und 2
§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende
Anordnungen vorzusehen
1. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte
Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen und anderen mit
Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
2. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe,
Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
3. Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich
der Höhe der Raumtemperatur und der
Verwendung bestimmter Brennstoffe,
4. Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen
des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1
Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder
Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat
vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan
die zuständige Berghauptmannschaft
anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den
Bergbau beziehen.
(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht
anzuwenden auf
1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste,
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe,
Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste,
Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen
und der Post- und Telegraphenverwaltung,
Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln
und von Apotheken sowie des
Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte
und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der
Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der
Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung,
Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge,
Fahrzeuge im behördlichen Auftrag,
2. Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge,
die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967
vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1
lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze,
ausgenommen jedoch militärische Übungen,
sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen
Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen
Maßnahmen.
(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen
zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden,
Geschäftshäusern, Krankenhäusern
oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten
und Anlagen von militärischer Besonderheit,
Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen
in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung
der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen
der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht.
Die Anordnung der Beschränkung des
Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche
Ausmaß ist jedoch zulässig.
(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit
Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung
zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen,
wenn
1. die Sicherheit der betroffenen oder einer
zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang
betriebenen Anlage so beeinträchtigt
wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer
oder Dritte entstehen,
2. Schäden an der betroffenen oder an einer
zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang
betriebenen Anlage verursacht werden,
die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
hohen Kostenaufwand behoben
werden können, oder
3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem
Maße Luftverunreinigungen verursacht werden
als durch einen Weiterbetrieb während
eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden
nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser
Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß
ist jedoch zulässig.
(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit
erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen
Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich
festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen
auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung
der zuständigen Berghauptmannschaft zu
treffen.
(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1
und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9
Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,
in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1
lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/
1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.
Entwarnung
§ 11. Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden
Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen
Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht
mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung
der emissionsmindernden Maßnahmen ein
erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden
nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei
Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe
2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei
Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den
Smogalarm aufzuheben.
Überwachung
§ 12. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen obliegt der
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigt
1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen
mit Motoren betriebenen Fahrzeugen
anzuhalten und zu kontrollieren,
2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder
Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen
und zur Vornahme betrieblicher
Verrichtungen zu treffen und
4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die
Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt,
Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen
und Brennstoffen — soweit für diese Maßnahmen
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 getroffen worden sind und
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser
Maßnahmen erforderlich ist — zu entnehmen.
(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 10 zuwidergehandelt
wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde
ermächtigt
1. den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,
2. auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber
nach vorausgegangener Verständigung des
Inhabers, des Eigentümers oder der mit der
Betriebsführung der Anlage betrauten Personen
oder, wenn eine Verständigung dieser
Person nicht möglich ist, einer Person, die tat-
sächlich die Betriebsführung der Anlage
wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung
des Betriebes der Anlage anzuordnen
oder selbst durchzuführen.
§ 13. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
ausgenommen des § 10 Abs. 1 Z 2 und
3 sowie des Abs. 6, durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden
bei den nach § 12 zu setzenden Maßnahmen.
(3) Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde
andere geeignete Organe zur Verfügung stehen,
hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.
§ 14. (1) Bei der Überwachung ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen
oder Behinderungen eines Betriebes vermieden
werden.
(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen
gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 können auch die in der
StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen
verwendet werden.
Strafbestimmungen
§ 15. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer
Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung
bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
wer
a) einem Bescheid oder einer Verordnung im
Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
b) sich einer gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 verfügten
Anordnung widersetzt;
2. mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
a) einem Bescheid oder einer Verordnung im
Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 Z 2 oder einem Bescheid
gemäß § 10 Abs. 6 zuwiderhandelt,
b) entgegen § 12 Abs. 3 die Entnahme von
Proben nicht duldet oder
c) den Anordnungen gemäß § 12 Abs. 4 Z 2
nicht Folge leistet.
Erstmaliges Inkrafttreten von Smogalarmplänen
§ 16. Der Landeshauptmann hat die Smogalarmpläne
innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.
Kostentragung
§ 17. (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung
und Anschaffung der Meßstellen im Belastungsgebiet
im Rahmen des Smogalarmplanes.
(2) Die Länder tragen die übrigen Kosten, insbesondere
die Kosten des Betriebes der Meßstellen.
Haftungsausschluß
§ 18. Für die sich aus den Maßnahmen gemäß
den §§ 10 Abs. 1 bis 6 und 12 Abs. 4 ergebenden
Nachteile am Vermögen gebührt keine Entschädigung.
Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989
in Kraft.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.
(2) Soweit auf Anlagen die Gewerbeordnung
1973, das Berggesetz 1975 oder die Ausführungsgesetze
zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz anzuwenden
sind, ist mit der Vollziehung des § 10 Abs. 6
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Waldheim