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38_1989 AT

38. Bundesgesetz: Smogalarmgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Smogalarmgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Smogalarmpläne

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat für jene

Gebiete, in denen Überschreitungen der in der

Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind

(Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne

zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben,

wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht

mehr zu erwarten sind.

(2) Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen,

haben die Landeshauptmänner aufeinander

abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.

(3) Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes,

daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag

auch im Gebiet eines anderen Landes

Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann

dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich

Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 bei Auslösung

der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet

anzuordnen.

(4) Der Smogalarmplan ist spätestens drei

Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zur

Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen

vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen

ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern

und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe

unterschritten werden.

(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei

Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei

Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms

ist Rücksicht zu nehmen auf

1. das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,

2. die Wirksamkeit und Angemessenheit der

Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf

die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern

des täglichen Bedarfs,

3. die meteorologischen und geländespezifischen

Verhältnisse des Belastungsgebietes.

Inhalt von Smogalarmplänen

§ 3. (1) Der Smogalarmplan hat insbesondere

festzulegen

1. das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung

von Maßnahmen in Zonen untergliedert

werden;

2. Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu

betreibenden Meßstellen;

3. die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der

Smogalarmstufen erforderliche Zahl der

Meßstellen, an denen Überschreitungen

zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1,

2 oder 3 vorliegen müssen;

4. Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft

auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden

Maßnahmen im Sinne des § 10;

5. die Art der Verlautbarungen.

(2) Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes

so anzuordnen und einzurichten,

daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich

und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration

der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet

gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet

aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.

(3) Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind

dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen,

bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen

an zweien von diesen, Überschreitungen der in

den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.

Grenzwerte für Luftschadstoffe

§ 4. Die Grenzwerte für die Konzentration der

Luftschadstoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe

1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den

Anlagen 1, 2 und 3 festgelegt.

Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe

§ 5. (1) Die Ermittlung der Konzentration der

Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen,

daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur

Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer

Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind

(Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen

Daten sind von der Zentralanstalt für

Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu

stellen.

Auslösung der Vorwarnstufe

§ 6. Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet

ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet

1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung

der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen

Überschreitungen zumindest einer der

Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden,

und

2. nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf

Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer

Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte

Überschreitung zumindest zwölf

Stunden andauern wird.

Informationen und Aufrufe

§ 7. (1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist

die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann

insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen

aufgerufen werden

1. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

2. Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen,

die § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967

nicht entsprechen,

3. Drosselung des Hausbrands,

4. Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung

schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen,

von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe

ausgehen.

(2) Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden

Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle

mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten

innerhalb von zwölf Stunden nicht zu

erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung

der Vorwarnstufe zu informieren.

(3) Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2

können der Österreichische Rundfunk, der die

Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie

die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post-

und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen

werden.

Auslösung des Smogalarms

§ 8. Der Landeshauptmann hat unter Angabe der

Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm

auszulösen, sobald in diesem Gebiet

1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung

des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen

Überschreitungen zumindest einer der

Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt

werden, und

2. nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung

von emissionsmindernden Maßnahmen

die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte

Überschreitung zumindest zwölf Stunden

andauern wird.

Bekanntgabe des Smogalarms

§ 9. (1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der

Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe

der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig

die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen

kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls

des Österreichischen Rundfunks, der die

Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu

bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der

Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen

Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung

bedienen.

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1

und 2

§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende

Anordnungen vorzusehen

1. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte

Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr

mit Kraftfahrzeugen und anderen mit

Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe,

Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3. Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich

der Höhe der Raumtemperatur und der

Verwendung bestimmter Brennstoffe,

4. Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen

des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1

Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen

gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder

Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat

vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan

die zuständige Berghauptmannschaft

anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den

Bergbau beziehen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht

anzuwenden auf

1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste,

des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe,

Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste,

Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen

und der Post- und Telegraphenverwaltung,

Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln

und von Apotheken sowie des

Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte

und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der

Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der

Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung,

Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge,

Fahrzeuge im behördlichen Auftrag,

2. Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge,

die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967

vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,

3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1

lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze,

ausgenommen jedoch militärische Übungen,

sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen

Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen

Maßnahmen.

(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen

gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen

zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden,

Geschäftshäusern, Krankenhäusern

oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten

und Anlagen von militärischer Besonderheit,

Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen

in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung

der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen

der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht.

Die Anordnung der Beschränkung des

Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche

Ausmaß ist jedoch zulässig.

(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit

Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung

zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen,

wenn

1. die Sicherheit der betroffenen oder einer

zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang

betriebenen Anlage so beeinträchtigt

wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer

oder Dritte entstehen,

2. Schäden an der betroffenen oder an einer

zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang

betriebenen Anlage verursacht werden,

die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig

hohen Kostenaufwand behoben

werden können, oder

3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem

Maße Luftverunreinigungen verursacht werden

als durch einen Weiterbetrieb während

eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden

nach Bekanntgabe des Smogalarmes.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser

Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß

ist jedoch zulässig.

(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit

erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen

im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen

Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich

festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen

auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung

der zuständigen Berghauptmannschaft zu

treffen.

(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1

und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9

Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,

in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1

lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/

1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Entwarnung

§ 11. Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden

Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen

Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht

mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung

der emissionsmindernden Maßnahmen ein

erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden

nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei

Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe

2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei

Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den

Smogalarm aufzuheben.

Überwachung

§ 12. (1) Die Überwachung der Einhaltung der

gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen obliegt der

Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigt

1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen

mit Motoren betriebenen Fahrzeugen

anzuhalten und zu kontrollieren,

2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,

3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder

Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen

und zur Vornahme betrieblicher

Verrichtungen zu treffen und

4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die

Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt,

Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen

und Brennstoffen — soweit für diese Maßnahmen

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 getroffen worden sind und

soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser

Maßnahmen erforderlich ist — zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 10 zuwidergehandelt

wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde

ermächtigt

1. den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,

2. auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber

nach vorausgegangener Verständigung des

Inhabers, des Eigentümers oder der mit der

Betriebsführung der Anlage betrauten Personen

oder, wenn eine Verständigung dieser

Person nicht möglich ist, einer Person, die tat-

sächlich die Betriebsführung der Anlage

wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung

des Betriebes der Anlage anzuordnen

oder selbst durchzuführen.

§ 13. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

ausgenommen des § 10 Abs. 1 Z 2 und

3 sowie des Abs. 6, durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende

Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden

bei den nach § 12 zu setzenden Maßnahmen.

(3) Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde

andere geeignete Organe zur Verfügung stehen,

hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

§ 14. (1) Bei der Überwachung ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen

oder Behinderungen eines Betriebes vermieden

werden.

(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen

gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 können auch die in der

StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen

verwendet werden.

Strafbestimmungen

§ 15. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer

Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung

bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,

wer

a) einem Bescheid oder einer Verordnung im

Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

b) sich einer gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 verfügten

Anordnung widersetzt;

2. mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,

wer

a) einem Bescheid oder einer Verordnung im

Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Z 2 oder einem Bescheid

gemäß § 10 Abs. 6 zuwiderhandelt,

b) entgegen § 12 Abs. 3 die Entnahme von

Proben nicht duldet oder

c) den Anordnungen gemäß § 12 Abs. 4 Z 2

nicht Folge leistet.

Erstmaliges Inkrafttreten von Smogalarmplänen

§ 16. Der Landeshauptmann hat die Smogalarmpläne

innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

Kostentragung

§ 17. (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung

und Anschaffung der Meßstellen im Belastungsgebiet

im Rahmen des Smogalarmplanes.

(2) Die Länder tragen die übrigen Kosten, insbesondere

die Kosten des Betriebes der Meßstellen.

Haftungsausschluß

§ 18. Für die sich aus den Maßnahmen gemäß

den §§ 10 Abs. 1 bis 6 und 12 Abs. 4 ergebenden

Nachteile am Vermögen gebührt keine Entschädigung.

Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung,

bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989

in Kraft.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

(2) Soweit auf Anlagen die Gewerbeordnung

1973, das Berggesetz 1975 oder die Ausführungsgesetze

zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz anzuwenden

sind, ist mit der Vollziehung des § 10 Abs. 6

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

Waldheim

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