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38_1988 AT

38. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien des Übereinkommens

über das öffentliche

Beschaffungswesen Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 (im folgenden

als „Übereinkommen"

bezeichnet),

ENTSPRECHEND Artikel

IX Absatz 7 des Übereinkommens,

VEREINBAREN HIERMIT

eine Änderung des Übereinkommens

wie folgt

Artikel I

1. Artikel I Absatz 1 a

Erster Satz: „die Beschaffung

von Waren" wird gestrichen und

durch „jede Beschaffung von

Waren durch solche Methoden

wie Kauf oder Miete, Pacht und

Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption"

ersetzt.

2. Artikel I Absatz 1 b

(1) „150000 SZR" im ersten

und zweiten Satz wird durch

„130000 SZR" ersetzt.

(2) Hinzufügung von Fußnote

3) zum ersten Satz

„3) Dieses Übereinkommen gilt für

jeden Beschaffungsauftrag, für welchen

der Vertragswert zum Zeitpunkt

der Veröffentlichung der Bekanntmachung

gemäß Artikel V Absatz 4

gleich dem Schwellenwert oder diesen

übersteigend geschätzt wird."

(3) Dritter Satz: Text nach

dem Komma wird wie folgt neugefaßt

„gilt als Anwendungsgrundlage

dieses Übereinkommens entweder

der tatsächliche Wert von

ähnlichen wiederkehrenden Aufträgen

während des vergangenen

Geschäftsjahres oder der vergangenen

zwölf Monate, wenn möglich

angepaßt an vorhersehbare

Änderungen in Menge und Wert

über die folgenden zwölf

Monate, oder der geschätzte

Wert von wiederkehrenden Aufträgen

in dem Geschäftsjahr oder

den zwölf Monaten, welche dem

Erstauftrag folgen. Die Auswahl

der Bewertungsmethode durch

die Beschaffungsstelle darf nicht

in der Absicht erfolgen, das Übereinkommen

zu umgehen."

(4) Hinzufügung nach dem

abgeänderten dritten Satz

„In Fällen von Aufträgen für die

Miete, Pacht oder den Mietkauf

von Produkten gilt als Grundlage

für die Berechnung des Auftragswertes

i) im Falle von Verträgen

mit festgesetzter Dauer

ist die Berechnung bei

einer Laufzeit von höchstens

zwölf Monaten auf

den gesamten Auftragswert

während der Laufzeit,

oder bei einer Laufzeit

von mehr als zwölf

Monaten auf den

Gesamtwert einschließlich

des geschätzten Restwertes

zu gründen;

ii) im Falle von Verträgen

für einen unbeschränkten

Zeitraum die monatliche

Teilzahlung multipliziert

mit achtundvierzig;

iii) in Zweifelsfällen ist die

zweite Berechnungsgrundlage

nämlich ii

anzuwenden.

In Fällen wo eine beabsichtigte

Beschaffung den Bedarf von

Optionsklauseln angibt, gilt als

Grundlage für die Anwendung

dieses Übereinkommens der

Gesamtwert der maximal erlaubten

Ankäufe, Miete, Pacht oder

Mietkäufe, einschließlich der

Optionskäufe;"

Artikel II

1. Hinzufügung eines neuen

Artikels II Absatz 2

„2. In bezug auf alle Gesetze,

Vorschriften, Verfahren und

Praktiken betreffend das unter

dieses Übereinkommen fallende

öffentliche Beschaffungswesen

stellen die Vertragsparteien

sicher,

a) daß ihre Beschaffungsstellen

einen örtlichen Lieferer

nicht auf Grund des Grades

der Zugehörigkeit zu oder

des Besitzes durch eine ausländische

Gesellschaft

ungünstiger behandeln als

einen anderen örtlichen Lieferer;

b) daß ihre Beschaffungsstellen

nicht örtliche Lieferer

auf Grund des Herstellungslandes

der gelieferten

Ware diskriminieren, vorausgesetzt,

daß das Herstellungsland

eine Vertragspartei

gemäß den Bestimmungen

von Absatz 4 dieses

Artikels ist."

2. Neunumerierung der

Absätze 2 und 3 auf Absätze 3

und 4.

Artikel III

1. Artikel III Absatz 3

Im letzten Satz wird „die

Waren kaufen" durch „die

Waren beschaffen" ersetzt.

2. Artikel III Absatz 7

Die Bezugnahme auf Absatz 13

ist durch eine Bezugnahme auf

Absatz 14 zu ersetzen.

3. Hinzufügung eines neuen

Artikels III Absatz 10

„10. Die in Absatz 8 und 9 oben

angeführte technische Hilfe

würde die Übersetzung der Qua-

lifikationsdokumentation und der

Angebote von Lieferern aus Entwicklungsländern

aus einer von

der Beschaffungsstelle bezeichneten

offiziellen GATT-Sprache

einschließen, außer wenn die

Industrieländer eine Übersetzung

als belastend betrachten, in welchem

Fall den Entwicklungsländern

auf ihre Aufforderung an

die Industrieländer oder ihre

Beschaffungsstellen hin eine

Erklärung gegeben wird."

4. Neunumerierung der

Absätze 10 bis 14 auf Absätze 11

bis 15.

5. Artikel III Absatz 10 (wird

Artikel III Absatz 11)

„Bekanntmachung geplanter

Käufe" im ersten Satz wird durch

„Bekanntmachungen geplanter

Beschaffungen" ersetzt; und

„gekauften oder zu kaufenden"

wird durch „beschafften oder zu

beschaffenden" ersetzt.

6. Artikel III Absatz 12 (wird

Artikel III Absatz 13)

Im letzten Satz wird „des

geplanten Kaufes" durch „der

geplanten Beschaffung" ersetzt.

Artikel IV

1. Artikel IV Absatz 1

„zu kaufenden" wird durch

„zu beschaffenden" im ersten

Satz ersetzt.

2. Hinzufügung eines neuen

Artikels IV Absatz 4

„4. Eine Beschaffungsstelle darf

nicht auf eine den Wettbewerb

ausschaltende Art und Weise von

einer Firma, welche ein geschäftliches

Interesse an der Beschaffung

haben kann, Ratschläge ein-

holen oder annehmen, welche bei

der Vorbereitung der Spezifikationen

für eine bestimmte

Beschaffung verwendet werden

können."

Artikel V

1. Artikel V Absatz 1

Die Bezugnahmen auf die

Absätze „7" und „15" sind durch

„8" bzw. „16" zu ersetzen.

2. Artikel V Absatz 2 b

(1) Hinzufügung eines neuen

Satzes am Beginn der bestehenden

Bestimmung

„jegliche Bedingungen für die

Teilnahme an Vergabeverfahren

sind auf solche zu beschränken,

welche wesentlich sind, um

sicherzustellen, daß die Firma

den betreffenden Auftrag erfüllen

kann."

(2) Der gegenwärtige Satz

„alle von den Lieferern usw." soll

mit einem Großbuchstaben beginnen.

Der Strichpunkt am Ende

des bestehenden Satzes soll durch

einen Punkt ersetzt werden.

Danach ist der folgende Satz hinzuzufügen

„Die finanzielle, wirtschaftliche

und technische Leistungsfähigkeit

eines Lieferers wird sowohl auf

der Grundlage der globalen

Geschäftstätigkeit dieses Lieferers

als auch seiner Tätigkeit in dem

Gebiet der Beschaffungsstelle

beurteilt, wobei die Rechtsbeziehungen

zwischen den Liefererorganisationen

gebührend berücksichtigt

werden;"

3. Artikel V Absatz 2 c

„einen bestimmten geplanten

Kauf" im ersten und zweiten Satz

ist durch „eine bestimmte

geplante Beschaffung" und

„einem bestimmten Kauf" im

dritten Satz durch „einer

bestimmten geplanten Beschaffung"

zu ersetzen.

4. Artikel V Absatz 2 d

Zwischen „sorgen dafür," und

„daß alle qualifizierten Lieferer"

sind folgende Wörter hinzuzufügen

„daß Lieferer jederzeit die

Qualifizierung beantragen können;

und"

5. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 2f

„f) die Vertragsparteien sorgen

dafür, daß

i) jede Beschaffungsstelle

und ihre zugehörigen

Stellen ein

einheitliches Qualifikationsverfahren

anwenden,

ausgenommen

in Fällen von

gebührend belegtem

Bedarf für andere

Verfahren;

ii) Anstrengungen unternommen

werden,

um Unterschiede

zwischen den verschiedenen

Beschaffungsstellen

zu verringern;"

6. Artikel V Absatz 2 f (wird

Artikel V Absatz 2 g)

Die Wörter „a) bis e)" werden

durch „a) bis f)" ersetzt.

7. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 3

„3. Die Beschaffungsstellen

geben potentiellen Lieferern

keine Informationen bezüglich

einer speziellen Beschaffung welche

die Wirkung einer Wettbewerbsausschaltung

hätte."

8. Artikel V Absatz 3 bis 16

wird auf Artikel V Absatz 4 bis 17

umnumeriert.

9. Artikel V Absatz 3 (wird

Artikel V Absatz 4)

„eines geplanten Kaufes" in

der Überschrift wird durch „einer

geplanten Beschaffung" und

„jeder geplante Kauf" im ersten

Satz wird durch „jede geplante

Beschaffung" ersetzt.

10. Artikel V Absatz 4 (wird

Artikel V Absatz 5)

„eines (des) geplanten Kaufes"

im ersten Satz, im ersten und

zweiten Teil dieser Bestimmung

ist durch „einer (der) geplanten

Beschaffung" zu ersetzen.

11. Artikel V Absatz 4 a (wird

Artikel V Absatz 5 a)

Neuformulierung wie folgt

„Art und Menge der zu liefernden

Waren, einschließlich Optionen

für zusätzliche Mengen, und

wenn möglich eine Schätzung des

Zeitpunktes, an dem solche

Optionen ausgeübt werden; im

Falle von wiederkehrenden Aufträgen

die Art und Menge sowie

wenn möglich eine Schätzung des

Zeitpunktes der nachfolgenden

Bekanntmachungen von Ausschreibungen

für die zu beschaffenden

Waren;"

12. Der Punkt nach dem

Unterabsatz 4 g — wird 5 g —

wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

13. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 5 h

„h) ob die Beschaffungsstelle

Angebote für Kauf, Miete,

Pacht oder Mietkauf oder

für mehr als eine dieser

Methoden einholt."

14. Artikel V Absatz 5 (wird

Artikel V Absatz 6)

„jeden geplanten Kauf" im

ersten Satz wird durch „jede

geplante Beschaffung" ersetzt.

15. Artikel V Absatz 6 a (i)

[wird Artikel 5 Absatz 7 a (i)]

„eingekauft" wird durch

„beschafft" ersetzt.

16. Artikel V Absatz 6 c (wird

Artikel V Absatz 7 c)

Die Bezugnahme auf „Absatz

3" wird durch „Absatz 4" ersetzt.

17. Artikel V Absatz 7 (wird

Artikel V Absatz 8)

(1) „einem bestimmten geplanten

Kauf" im ersten Satz wird

durch „eine bestimmte geplante

Beschaffung" ersetzt.

(2) Die Bezugnahme auf

„Absätzen 2 bis 6" wird durch

„Absätzen 2 bis 7" ersetzt.

18. Artikel V Absatz 8 (wird

Artikel V Absatz 9)

„eines geplanten Kaufes" im

ersten Satz wird durch „einer

geplanten Beschaffung" und

„einen bestimmten geplanten

Kauf" im zweiten Satz wird

durch „eine bestimmte geplante

Beschaffung" ersetzt.

19. Artikel V Absatz 9 a (wird

Artikel V Absatz 10 a)

„des geplanten Kaufes" wird

durch „der geplanten Beschaffung"

ersetzt.

20. Artikel V Absatz 9 b (wird

Artikel V Absatz 10 b)

Neuformulierung wie folgt

„In Übereinstimmung mit den

angemessenen Bedürfnissen der

Beschaffungsstellen werden bei

der Festsetzung eines Liefertermins

Faktoren wie die Komplexität

der geplanten Beschaffung,

das Ausmaß der zu erwartenden

Weitervergabe, eine realistische

Zeitspanne für die Herstellung,

Entnahme vom Lager und Beförderung

der Waren von den Lieferorten

berücksichtigt."

21. Artikel V Absatz 10 a (wird

Artikel V Absatz lla)

„dreißig Tage" wird durch

„vierzig Tage" und „Absatz 3"

wird durch „Absatz 4" ersetzt.

22. Artikel V Absatz 10 b (wird

Artikel V Absatz ll b)

(1) „dreißig Tage" und

„Absatz 3" im ersten Satz wird

durch „fünfundzwanzig Tage"

und „Absatz 4 dieses Artikels"

ersetzt;

(2) „dreißig Tage" im zweiten

Satz wird durch „vierzig Tage"

ersetzt.

23. Artikel V Absatz 10 c (wird

Artikel V Absatz ll c)

(1) „dreißig Tage" im ersten

Satz wird durch „vierzig Tage"

ersetzt;

(2) „Absatz 3" und „dreißig

Tage" im zweiten Satz wird

durch „Absatz 4 dieses Artikels"

und „vierzig Tage" ersetzt.

24. Artikel V Absatz 10 d (wird

Artikel V Absatz 11 d)

Neuformulierung wie folgt

„d) Die Fristen nach a, b und c

können verkürzt werden,

wenn es sich um die zweite

oder weitere Veröffentlichung

nach Absatz 5 dieses

Artikels betreffend Aufträge

wiederkehrender Art handelt.

In diesem Fall darf die

Frist für die Entgegennahme

von Angeboten in

keinem Fall kürzer als fünfundzwanzig

Tage sein. Die

zweite oder nachfolgende

Veröffentlichung soll eine

Bezugnahme auf die erste

Veröffentlichung enthalten."

25. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 11 e

„e) die Fristen nach a, b, c und

d können verkürzt werden,

wenn eine von der Beschaffungsstelle

gebührend

begründete Dringlichkeit

die betreffenden Fristen

unpraktikabel macht, dürfen

jedoch in keinem Fall

weniger als zehn Tage ab

dem Datum der Veröffentlichung

nach Absatz 4 dieses

Artikels umfassen."

26. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 11 f

„f) Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß ihre Beschaffungsstellen

eventuellen

Verzögerungen bei der Veröffentlichung

gebührend in

Rechnung stellen, wenn sie

die Fristen für die Entgegennahme

von Angeboten

oder für Anträge auf Einladung

zur Angebotsabgabe

festsetzen."

27. Artikel V Absatz 12 (wird

Artikel V Absatz 13)

Neuformulierung des ersten

Teils wie folgt

„13. Die den Lieferern zur Verfügung

gestellten Ausschreibungsunterlagen

enthalten alle Angaben,

die für sie notwendig sind,

um entsprechende Angebote einreichen

zu können, einschließlich

Angaben, die in der Bekanntmachung

der geplanten Beschaffung

angeführt werden müssen, mit

Ausnahme von Absatz 5 g dieses

Artikels, sowie die folgenden

Angaben:"

28. Artikel V Absatz 14 h (wird

Artikel V Absatz 15 h)

Am Ende der bestehenden

Bestimmung wird ein Satz wie

folgt hinzugefügt

„Bei der begrenzten Anzahl von

Fällen, in denen Kompensationsmöglichkeiten

oder ähnliche

Bedingungen gefordert werden,

sind diese Anforderungen in der

Bekanntmachung der geplanten

Beschaffung und in den Ausschreibungsunterlagen

enthalten;"

29. Anmerkungen: Artikel V

Absatz 14 h (wird Artikel V

Absatz 15 h)

(1) Die Bezugnahme im ersten

Satz auf „Absatz 14 h" ist durch

„Absatz 15 h" zu ersetzen.

(2) Hinzufügung eines zweiten

Satzes wie folgt

„Falls diese Erfordernisse

bekannt sind, sind sie in der

Bekanntmachung der geplanten

Beschaffung und den Ausschreibungsunterlagen

anzugeben."

30. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 15 i

„i) Optionsklauseln dürfen

nicht zur Umgehung der

Bestimmungen des Übereinkommens

verwendet werden;"

31. Hinzufügung eines neuen

Artikels V Absatz 15 j

„j) Zuschläge erfolgen gemäß

den in den Ausschreibungsunterlagen

angeführten Kriterien

und wesentlichen

Erfordernissen."

32. Artikel V Absatz 15 (wird

Artikel V Absatz 16)

Die Bezugnahme auf „Absätze

1 bis 14" im ersten Satz ist durch

„Absätze 1 bis 15" zu ersetzen.

33. Artikel V Absatz 15 d (wird

Artikel V Absatz 16 d)

(1) „zu kaufen" wird durch

„zu beschaffen" ersetzt.

(2) Hinzufügung der Fußnote

4) am Ende der Bestimmung

wie folgt

„4) Es gilt als vereinbart, daß

„bestehende Anlagen" gemäß Bezugnahme

in Artikel V Absatz 16 d Software

in dem Ausmaß enthalten, als

die Erstbeschaffung der Software

dem Übereinkommen unterworfen

war."

34. Artikel V Absatz 15 e (wird

Artikel V Absatz 16 e)

(1) Im ersten Satz wird „kauft"

durch „beschafft" ersetzt. Im

zweiten Satz werden „Käufe"

durch „Beschaffungen" und die

Bezugnahme auf „Absätzen 1 bis

14" durch „Absätzen 1 bis 15"

ersetzt.

(2) Fußnote 3) wird auf Fußnote

5) umnumeriert.

35. Artikel V Absatz 16 (wird

Artikel V Absatz 17)

(1) Im zweiten Satz wird „purchasing"

durch „procuring" und

„gekauften" durch „beschafften"

ersetzt.

(2) Die Bezugnahmen im

ersten und zweiten Satz auf

„Absatz 15" sind durch

„Absatz 16" zu ersetzen.

Artikel VI

1. Artikel VI Absatz 1

Einführung des folgenden

neuen Absatzes 1

„1. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen

spätestens sechzig

Tage nach erfolgtem Zuschlag

des Auftrages (der Aufträge)

gemäß Artikel V Absatz 15 oder

16 eine Bekanntmachung in dem

entsprechenden Publikationsorgan

gemäß Anhang II.

Diese Bekanntmachungen enthalten

6)

a) Art und Menge der Waren

des (der) vergebenen Auftrages

(Aufträge);

b) Name und Adresse der vergebenden

Beschaffungsstelle;

c) Datum des Zuschlages;

d) Name(n) und Adresse(n)

des (der) erfolgreichen Bieters);

e) Wert des (der) erfolgreichen

Angebote(s) oder

höchstes und niedrigstes bei

der Vergabe berücksichtigtes

Angebot;

f) gegebenenfalls Bezeichnung

der gemäß Artikel V

Absatz 4 veröffentlichten

Bekanntmachung;

g) Art des verwendeten Verfahrens;

h) gegebenenfalls Begründung

für die Verwendung dieses

Verfahrens gemäß Artikel 5

Absatz 16."

„6) Es gilt als vereinbart, daß

bestimmte Informationen über die

Zuschlagserteilung bei jenen Aufträ-

gen nicht veröffentlicht werden können,

wo die Freigabe solcher Informationen

die Vollstreckung beeinträchtigen

würde oder auf andere Weise

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen

würde oder das berechtigte

wirtschaftliche Interesse bestimmter

Unternehmen öffentlicher oder privater

Art beeinträchtigen würde oder

dem fairen Wettbewerb zwischen Lieferern

abträglich wäre."

2. Der bestehende Artikel VI

Absatz 1 bis 9 wird auf Artikel VI

Absatz 2 bis 10 umnumeriert.

3. Artikel VI Absatz 3 (wird

Artikel VI Absatz 4)

Der Punkt am Ende der

Bestimmung wird durch ein

Komma ersetzt, und folgendes

wird hinzugefügt

„über den Wert oder die Werte

der Angebote sowie den Namen

und die Adresse des erfolgreichen

Bieters. Es wird vereinbart, daß

die in Absatz 9 dieses Artikels

enthaltenen Kriterien auch auf

die vorstehend angeführten Informationsanforderungen

Anwendung

finden."

4. Artikel VI Absatz 4 (wird

Artikel VI Absatz 5)

„purchasing" wird durch „procuring"

ersetzt.

5. Artikel VI Absatz 6 (wird

Artikel VI Absatz 7)

Im ersten Satz wird „der Kauf"

durch „die Beschaffung" ersetzt.

Im zweiten Satz wird „den Kauf"

durch „die Beschaffung" ersetzt.

6. Artikel VI Absatz 9 (wird

Artikel VI Absatz 10)

Der erste Satz wird wie folgt

geändert

„Die Vertragsparteien stellen

jährlich Statistiken über ihre

Beschaffungen im Rahmen dieses

Übereinkommens zusammen und

übermitteln sie dem Komitee."

7. Artikel VI Absatz 9 a (wird

Artikel VI Absatz 10 a)

Das zweite Wort, „globale",

wird gestrichen, der Strichpunkt

am Ende wird gestrichen und folgender

Text wird hinzugefügt

„auf einer globalen Basis und

nach Beschaffungsstellen aufgegliedert;"

8. Artikel VI Absatz 9 b (wird

Artikel VI Absatz 10 b)

Änderung wie folgt

„b) eine Statistik über Zahl und

Gesamtwert der vergebenen

Aufträge über dem Schwellenwert,

aufgegliedert nach

Beschaffungsstellen, Warenkategorien

auf der

Grundlage eines einheitlichen,

vom Komitee zu

bestimmenden Klassifikationssystems

und Ursprungsland

der Ware;"

9. Artikel VI Absatz 9 c (wird

Artikel VI Absatz 10 c)

Änderung wie folgt

„c) eine Statistik, aufgegliedert

nach Beschaffungsstellen

und Warenkategorien, über

Zahl und Gesamtwert der

Aufträge, die in jedem der

Fälle nach Artikel V

Absatz 16 vergeben wurden,

unter Anführung des

Ursprungslandes der

Ware;"

10. Hinzufügung eines neuen

Artikels VI Absatz 10 d

„d) eine Statistik, aufgegliedert

nach Beschaffungsstellen,

über Zahl und Gesamtwert

der Aufträge, welche unter

den in Anhang I angeführten

Abweichungen von dem

Übereinkommen vergeben

wurden."

Artikel VII

1. Artikel VII Absatz 1

Im zweiten Satz wird nach

dem Wort „Vorsitzenden" „und

stellvertretenden Vorsitzenden"

hinzugefügt.

2. Artikel VII Absatz 5

Die Bezugnahme auf ,Artikel

VI Absatz 8" ist durch „Artikel

VI Absatz 9" zu ersetzen.

Artikel IX

Artikel IX Absatz 3

Fußnote 4) ist auf Fußnote 7)

umzunumerieren.

Anhang II

Die Bezugnahme auf „Artikel

V Absatz 3" in der Überschrift

ist durch „Artikel V

Absatz 4" zu ersetzen. Das Wort

„Käufe" ist durch „Beschaffungen"

zu ersetzen.

Anhang III

Die Bezugnahme auf „Artikel

V Absatz 6" ist durch „Artikel

V Absatz 7" zu ersetzen.

Anhang IV

Die Bezugnahme auf „Artikel

VI Absatz 1" ist durch .Artikel

VI Absatz 2" zu ersetzen.

Dieses Protokoll wird bei dem

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

hinterlegt, welcher

unverzüglich jeder Vertragspartei

des Übereinkommens und jeder

Vertragspartei des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

eine beglaubigte Abschrift und

eine Verständigung über jede

Annahme des Protokolls übermittelt.

Dieses Protokoll liegt bis

1. Oktober 1987 den Vertragsparteien

des Übereinkommens

zur Annahme durch Unterzeichnung

oder in anderer Form auf,

wobei eine Verlängerung des

Zeitraumes, in welchem dieses

Protokoll angenommen werden

kann, durch Beschluß des Komitees

für das öffentliche Beschaffungswesen

über dieses Datum

hinaus ebenfalls möglich ist.

Vorbehalte gegen Bestimmungen

dieses Protokolls können

nicht gemacht werden.

Dieses Protokoll tritt am neunzigsten

Tag nach dem Datum seiner

Annahme durch alle Vertragsparteien

des Übereinkommens

in Kraft, jedoch nicht vor

dem 1. Jänner 1988.

Dieses Protokoll wird gemäß

den Bestimmungen von Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zweiten

Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig

in einer Urschrift

in englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 4. September 1987 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Änderungsprotokoll

tritt gemäß dem 4. Absatz der Schlußbestimmungen mit 14. Feber 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT haben das Änderungsprotokoll ferner angenommen

Finnland, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Schweden, Singapur, Vereinigte

Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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