38. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien des Übereinkommens
über das öffentliche
Beschaffungswesen Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 (im folgenden
als „Übereinkommen"
bezeichnet),
ENTSPRECHEND Artikel
IX Absatz 7 des Übereinkommens,
VEREINBAREN HIERMIT
eine Änderung des Übereinkommens
wie folgt
Artikel I
1. Artikel I Absatz 1 a
Erster Satz: „die Beschaffung
von Waren" wird gestrichen und
durch „jede Beschaffung von
Waren durch solche Methoden
wie Kauf oder Miete, Pacht und
Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption"
ersetzt.
2. Artikel I Absatz 1 b
(1) „150000 SZR" im ersten
und zweiten Satz wird durch
„130000 SZR" ersetzt.
(2) Hinzufügung von Fußnote
3) zum ersten Satz
„3) Dieses Übereinkommen gilt für
jeden Beschaffungsauftrag, für welchen
der Vertragswert zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Bekanntmachung
gemäß Artikel V Absatz 4
gleich dem Schwellenwert oder diesen
übersteigend geschätzt wird."
(3) Dritter Satz: Text nach
dem Komma wird wie folgt neugefaßt
„gilt als Anwendungsgrundlage
dieses Übereinkommens entweder
der tatsächliche Wert von
ähnlichen wiederkehrenden Aufträgen
während des vergangenen
Geschäftsjahres oder der vergangenen
zwölf Monate, wenn möglich
angepaßt an vorhersehbare
Änderungen in Menge und Wert
über die folgenden zwölf
Monate, oder der geschätzte
Wert von wiederkehrenden Aufträgen
in dem Geschäftsjahr oder
den zwölf Monaten, welche dem
Erstauftrag folgen. Die Auswahl
der Bewertungsmethode durch
die Beschaffungsstelle darf nicht
in der Absicht erfolgen, das Übereinkommen
zu umgehen."
(4) Hinzufügung nach dem
abgeänderten dritten Satz
„In Fällen von Aufträgen für die
Miete, Pacht oder den Mietkauf
von Produkten gilt als Grundlage
für die Berechnung des Auftragswertes
i) im Falle von Verträgen
mit festgesetzter Dauer
ist die Berechnung bei
einer Laufzeit von höchstens
zwölf Monaten auf
den gesamten Auftragswert
während der Laufzeit,
oder bei einer Laufzeit
von mehr als zwölf
Monaten auf den
Gesamtwert einschließlich
des geschätzten Restwertes
zu gründen;
ii) im Falle von Verträgen
für einen unbeschränkten
Zeitraum die monatliche
Teilzahlung multipliziert
mit achtundvierzig;
iii) in Zweifelsfällen ist die
zweite Berechnungsgrundlage
nämlich ii
anzuwenden.
In Fällen wo eine beabsichtigte
Beschaffung den Bedarf von
Optionsklauseln angibt, gilt als
Grundlage für die Anwendung
dieses Übereinkommens der
Gesamtwert der maximal erlaubten
Ankäufe, Miete, Pacht oder
Mietkäufe, einschließlich der
Optionskäufe;"
Artikel II
1. Hinzufügung eines neuen
Artikels II Absatz 2
„2. In bezug auf alle Gesetze,
Vorschriften, Verfahren und
Praktiken betreffend das unter
dieses Übereinkommen fallende
öffentliche Beschaffungswesen
stellen die Vertragsparteien
sicher,
a) daß ihre Beschaffungsstellen
einen örtlichen Lieferer
nicht auf Grund des Grades
der Zugehörigkeit zu oder
des Besitzes durch eine ausländische
Gesellschaft
ungünstiger behandeln als
einen anderen örtlichen Lieferer;
b) daß ihre Beschaffungsstellen
nicht örtliche Lieferer
auf Grund des Herstellungslandes
der gelieferten
Ware diskriminieren, vorausgesetzt,
daß das Herstellungsland
eine Vertragspartei
gemäß den Bestimmungen
von Absatz 4 dieses
Artikels ist."
2. Neunumerierung der
Absätze 2 und 3 auf Absätze 3
und 4.
Artikel III
1. Artikel III Absatz 3
Im letzten Satz wird „die
Waren kaufen" durch „die
Waren beschaffen" ersetzt.
2. Artikel III Absatz 7
Die Bezugnahme auf Absatz 13
ist durch eine Bezugnahme auf
Absatz 14 zu ersetzen.
3. Hinzufügung eines neuen
Artikels III Absatz 10
„10. Die in Absatz 8 und 9 oben
angeführte technische Hilfe
würde die Übersetzung der Qua-
lifikationsdokumentation und der
Angebote von Lieferern aus Entwicklungsländern
aus einer von
der Beschaffungsstelle bezeichneten
offiziellen GATT-Sprache
einschließen, außer wenn die
Industrieländer eine Übersetzung
als belastend betrachten, in welchem
Fall den Entwicklungsländern
auf ihre Aufforderung an
die Industrieländer oder ihre
Beschaffungsstellen hin eine
Erklärung gegeben wird."
4. Neunumerierung der
Absätze 10 bis 14 auf Absätze 11
bis 15.
5. Artikel III Absatz 10 (wird
Artikel III Absatz 11)
„Bekanntmachung geplanter
Käufe" im ersten Satz wird durch
„Bekanntmachungen geplanter
Beschaffungen" ersetzt; und
„gekauften oder zu kaufenden"
wird durch „beschafften oder zu
beschaffenden" ersetzt.
6. Artikel III Absatz 12 (wird
Artikel III Absatz 13)
Im letzten Satz wird „des
geplanten Kaufes" durch „der
geplanten Beschaffung" ersetzt.
Artikel IV
1. Artikel IV Absatz 1
„zu kaufenden" wird durch
„zu beschaffenden" im ersten
Satz ersetzt.
2. Hinzufügung eines neuen
Artikels IV Absatz 4
„4. Eine Beschaffungsstelle darf
nicht auf eine den Wettbewerb
ausschaltende Art und Weise von
einer Firma, welche ein geschäftliches
Interesse an der Beschaffung
haben kann, Ratschläge ein-
holen oder annehmen, welche bei
der Vorbereitung der Spezifikationen
für eine bestimmte
Beschaffung verwendet werden
können."
Artikel V
1. Artikel V Absatz 1
Die Bezugnahmen auf die
Absätze „7" und „15" sind durch
„8" bzw. „16" zu ersetzen.
2. Artikel V Absatz 2 b
(1) Hinzufügung eines neuen
Satzes am Beginn der bestehenden
Bestimmung
„jegliche Bedingungen für die
Teilnahme an Vergabeverfahren
sind auf solche zu beschränken,
welche wesentlich sind, um
sicherzustellen, daß die Firma
den betreffenden Auftrag erfüllen
kann."
(2) Der gegenwärtige Satz
„alle von den Lieferern usw." soll
mit einem Großbuchstaben beginnen.
Der Strichpunkt am Ende
des bestehenden Satzes soll durch
einen Punkt ersetzt werden.
Danach ist der folgende Satz hinzuzufügen
„Die finanzielle, wirtschaftliche
und technische Leistungsfähigkeit
eines Lieferers wird sowohl auf
der Grundlage der globalen
Geschäftstätigkeit dieses Lieferers
als auch seiner Tätigkeit in dem
Gebiet der Beschaffungsstelle
beurteilt, wobei die Rechtsbeziehungen
zwischen den Liefererorganisationen
gebührend berücksichtigt
werden;"
3. Artikel V Absatz 2 c
„einen bestimmten geplanten
Kauf" im ersten und zweiten Satz
ist durch „eine bestimmte
geplante Beschaffung" und
„einem bestimmten Kauf" im
dritten Satz durch „einer
bestimmten geplanten Beschaffung"
zu ersetzen.
4. Artikel V Absatz 2 d
Zwischen „sorgen dafür," und
„daß alle qualifizierten Lieferer"
sind folgende Wörter hinzuzufügen
„daß Lieferer jederzeit die
Qualifizierung beantragen können;
und"
5. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 2f
„f) die Vertragsparteien sorgen
dafür, daß
i) jede Beschaffungsstelle
und ihre zugehörigen
Stellen ein
einheitliches Qualifikationsverfahren
anwenden,
ausgenommen
in Fällen von
gebührend belegtem
Bedarf für andere
Verfahren;
ii) Anstrengungen unternommen
werden,
um Unterschiede
zwischen den verschiedenen
Beschaffungsstellen
zu verringern;"
6. Artikel V Absatz 2 f (wird
Artikel V Absatz 2 g)
Die Wörter „a) bis e)" werden
durch „a) bis f)" ersetzt.
7. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 3
„3. Die Beschaffungsstellen
geben potentiellen Lieferern
keine Informationen bezüglich
einer speziellen Beschaffung welche
die Wirkung einer Wettbewerbsausschaltung
hätte."
8. Artikel V Absatz 3 bis 16
wird auf Artikel V Absatz 4 bis 17
umnumeriert.
9. Artikel V Absatz 3 (wird
Artikel V Absatz 4)
„eines geplanten Kaufes" in
der Überschrift wird durch „einer
geplanten Beschaffung" und
„jeder geplante Kauf" im ersten
Satz wird durch „jede geplante
Beschaffung" ersetzt.
10. Artikel V Absatz 4 (wird
Artikel V Absatz 5)
„eines (des) geplanten Kaufes"
im ersten Satz, im ersten und
zweiten Teil dieser Bestimmung
ist durch „einer (der) geplanten
Beschaffung" zu ersetzen.
11. Artikel V Absatz 4 a (wird
Artikel V Absatz 5 a)
Neuformulierung wie folgt
„Art und Menge der zu liefernden
Waren, einschließlich Optionen
für zusätzliche Mengen, und
wenn möglich eine Schätzung des
Zeitpunktes, an dem solche
Optionen ausgeübt werden; im
Falle von wiederkehrenden Aufträgen
die Art und Menge sowie
wenn möglich eine Schätzung des
Zeitpunktes der nachfolgenden
Bekanntmachungen von Ausschreibungen
für die zu beschaffenden
Waren;"
12. Der Punkt nach dem
Unterabsatz 4 g — wird 5 g —
wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
13. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 5 h
„h) ob die Beschaffungsstelle
Angebote für Kauf, Miete,
Pacht oder Mietkauf oder
für mehr als eine dieser
Methoden einholt."
14. Artikel V Absatz 5 (wird
Artikel V Absatz 6)
„jeden geplanten Kauf" im
ersten Satz wird durch „jede
geplante Beschaffung" ersetzt.
15. Artikel V Absatz 6 a (i)
[wird Artikel 5 Absatz 7 a (i)]
„eingekauft" wird durch
„beschafft" ersetzt.
16. Artikel V Absatz 6 c (wird
Artikel V Absatz 7 c)
Die Bezugnahme auf „Absatz
3" wird durch „Absatz 4" ersetzt.
17. Artikel V Absatz 7 (wird
Artikel V Absatz 8)
(1) „einem bestimmten geplanten
Kauf" im ersten Satz wird
durch „eine bestimmte geplante
Beschaffung" ersetzt.
(2) Die Bezugnahme auf
„Absätzen 2 bis 6" wird durch
„Absätzen 2 bis 7" ersetzt.
18. Artikel V Absatz 8 (wird
Artikel V Absatz 9)
„eines geplanten Kaufes" im
ersten Satz wird durch „einer
geplanten Beschaffung" und
„einen bestimmten geplanten
Kauf" im zweiten Satz wird
durch „eine bestimmte geplante
Beschaffung" ersetzt.
19. Artikel V Absatz 9 a (wird
Artikel V Absatz 10 a)
„des geplanten Kaufes" wird
durch „der geplanten Beschaffung"
ersetzt.
20. Artikel V Absatz 9 b (wird
Artikel V Absatz 10 b)
Neuformulierung wie folgt
„In Übereinstimmung mit den
angemessenen Bedürfnissen der
Beschaffungsstellen werden bei
der Festsetzung eines Liefertermins
Faktoren wie die Komplexität
der geplanten Beschaffung,
das Ausmaß der zu erwartenden
Weitervergabe, eine realistische
Zeitspanne für die Herstellung,
Entnahme vom Lager und Beförderung
der Waren von den Lieferorten
berücksichtigt."
21. Artikel V Absatz 10 a (wird
Artikel V Absatz lla)
„dreißig Tage" wird durch
„vierzig Tage" und „Absatz 3"
wird durch „Absatz 4" ersetzt.
22. Artikel V Absatz 10 b (wird
Artikel V Absatz ll b)
(1) „dreißig Tage" und
„Absatz 3" im ersten Satz wird
durch „fünfundzwanzig Tage"
und „Absatz 4 dieses Artikels"
ersetzt;
(2) „dreißig Tage" im zweiten
Satz wird durch „vierzig Tage"
ersetzt.
23. Artikel V Absatz 10 c (wird
Artikel V Absatz ll c)
(1) „dreißig Tage" im ersten
Satz wird durch „vierzig Tage"
ersetzt;
(2) „Absatz 3" und „dreißig
Tage" im zweiten Satz wird
durch „Absatz 4 dieses Artikels"
und „vierzig Tage" ersetzt.
24. Artikel V Absatz 10 d (wird
Artikel V Absatz 11 d)
Neuformulierung wie folgt
„d) Die Fristen nach a, b und c
können verkürzt werden,
wenn es sich um die zweite
oder weitere Veröffentlichung
nach Absatz 5 dieses
Artikels betreffend Aufträge
wiederkehrender Art handelt.
In diesem Fall darf die
Frist für die Entgegennahme
von Angeboten in
keinem Fall kürzer als fünfundzwanzig
Tage sein. Die
zweite oder nachfolgende
Veröffentlichung soll eine
Bezugnahme auf die erste
Veröffentlichung enthalten."
25. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 11 e
„e) die Fristen nach a, b, c und
d können verkürzt werden,
wenn eine von der Beschaffungsstelle
gebührend
begründete Dringlichkeit
die betreffenden Fristen
unpraktikabel macht, dürfen
jedoch in keinem Fall
weniger als zehn Tage ab
dem Datum der Veröffentlichung
nach Absatz 4 dieses
Artikels umfassen."
26. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 11 f
„f) Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß ihre Beschaffungsstellen
eventuellen
Verzögerungen bei der Veröffentlichung
gebührend in
Rechnung stellen, wenn sie
die Fristen für die Entgegennahme
von Angeboten
oder für Anträge auf Einladung
zur Angebotsabgabe
festsetzen."
27. Artikel V Absatz 12 (wird
Artikel V Absatz 13)
Neuformulierung des ersten
Teils wie folgt
„13. Die den Lieferern zur Verfügung
gestellten Ausschreibungsunterlagen
enthalten alle Angaben,
die für sie notwendig sind,
um entsprechende Angebote einreichen
zu können, einschließlich
Angaben, die in der Bekanntmachung
der geplanten Beschaffung
angeführt werden müssen, mit
Ausnahme von Absatz 5 g dieses
Artikels, sowie die folgenden
Angaben:"
28. Artikel V Absatz 14 h (wird
Artikel V Absatz 15 h)
Am Ende der bestehenden
Bestimmung wird ein Satz wie
folgt hinzugefügt
„Bei der begrenzten Anzahl von
Fällen, in denen Kompensationsmöglichkeiten
oder ähnliche
Bedingungen gefordert werden,
sind diese Anforderungen in der
Bekanntmachung der geplanten
Beschaffung und in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten;"
29. Anmerkungen: Artikel V
Absatz 14 h (wird Artikel V
Absatz 15 h)
(1) Die Bezugnahme im ersten
Satz auf „Absatz 14 h" ist durch
„Absatz 15 h" zu ersetzen.
(2) Hinzufügung eines zweiten
Satzes wie folgt
„Falls diese Erfordernisse
bekannt sind, sind sie in der
Bekanntmachung der geplanten
Beschaffung und den Ausschreibungsunterlagen
anzugeben."
30. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 15 i
„i) Optionsklauseln dürfen
nicht zur Umgehung der
Bestimmungen des Übereinkommens
verwendet werden;"
31. Hinzufügung eines neuen
Artikels V Absatz 15 j
„j) Zuschläge erfolgen gemäß
den in den Ausschreibungsunterlagen
angeführten Kriterien
und wesentlichen
Erfordernissen."
32. Artikel V Absatz 15 (wird
Artikel V Absatz 16)
Die Bezugnahme auf „Absätze
1 bis 14" im ersten Satz ist durch
„Absätze 1 bis 15" zu ersetzen.
33. Artikel V Absatz 15 d (wird
Artikel V Absatz 16 d)
(1) „zu kaufen" wird durch
„zu beschaffen" ersetzt.
(2) Hinzufügung der Fußnote
4) am Ende der Bestimmung
wie folgt
„4) Es gilt als vereinbart, daß
„bestehende Anlagen" gemäß Bezugnahme
in Artikel V Absatz 16 d Software
in dem Ausmaß enthalten, als
die Erstbeschaffung der Software
dem Übereinkommen unterworfen
war."
34. Artikel V Absatz 15 e (wird
Artikel V Absatz 16 e)
(1) Im ersten Satz wird „kauft"
durch „beschafft" ersetzt. Im
zweiten Satz werden „Käufe"
durch „Beschaffungen" und die
Bezugnahme auf „Absätzen 1 bis
14" durch „Absätzen 1 bis 15"
ersetzt.
(2) Fußnote 3) wird auf Fußnote
5) umnumeriert.
35. Artikel V Absatz 16 (wird
Artikel V Absatz 17)
(1) Im zweiten Satz wird „purchasing"
durch „procuring" und
„gekauften" durch „beschafften"
ersetzt.
(2) Die Bezugnahmen im
ersten und zweiten Satz auf
„Absatz 15" sind durch
„Absatz 16" zu ersetzen.
Artikel VI
1. Artikel VI Absatz 1
Einführung des folgenden
neuen Absatzes 1
„1. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen
spätestens sechzig
Tage nach erfolgtem Zuschlag
des Auftrages (der Aufträge)
gemäß Artikel V Absatz 15 oder
16 eine Bekanntmachung in dem
entsprechenden Publikationsorgan
gemäß Anhang II.
Diese Bekanntmachungen enthalten
6)
a) Art und Menge der Waren
des (der) vergebenen Auftrages
(Aufträge);
b) Name und Adresse der vergebenden
Beschaffungsstelle;
c) Datum des Zuschlages;
d) Name(n) und Adresse(n)
des (der) erfolgreichen Bieters);
e) Wert des (der) erfolgreichen
Angebote(s) oder
höchstes und niedrigstes bei
der Vergabe berücksichtigtes
Angebot;
f) gegebenenfalls Bezeichnung
der gemäß Artikel V
Absatz 4 veröffentlichten
Bekanntmachung;
g) Art des verwendeten Verfahrens;
h) gegebenenfalls Begründung
für die Verwendung dieses
Verfahrens gemäß Artikel 5
Absatz 16."
„6) Es gilt als vereinbart, daß
bestimmte Informationen über die
Zuschlagserteilung bei jenen Aufträ-
gen nicht veröffentlicht werden können,
wo die Freigabe solcher Informationen
die Vollstreckung beeinträchtigen
würde oder auf andere Weise
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
würde oder das berechtigte
wirtschaftliche Interesse bestimmter
Unternehmen öffentlicher oder privater
Art beeinträchtigen würde oder
dem fairen Wettbewerb zwischen Lieferern
abträglich wäre."
2. Der bestehende Artikel VI
Absatz 1 bis 9 wird auf Artikel VI
Absatz 2 bis 10 umnumeriert.
3. Artikel VI Absatz 3 (wird
Artikel VI Absatz 4)
Der Punkt am Ende der
Bestimmung wird durch ein
Komma ersetzt, und folgendes
wird hinzugefügt
„über den Wert oder die Werte
der Angebote sowie den Namen
und die Adresse des erfolgreichen
Bieters. Es wird vereinbart, daß
die in Absatz 9 dieses Artikels
enthaltenen Kriterien auch auf
die vorstehend angeführten Informationsanforderungen
Anwendung
finden."
4. Artikel VI Absatz 4 (wird
Artikel VI Absatz 5)
„purchasing" wird durch „procuring"
ersetzt.
5. Artikel VI Absatz 6 (wird
Artikel VI Absatz 7)
Im ersten Satz wird „der Kauf"
durch „die Beschaffung" ersetzt.
Im zweiten Satz wird „den Kauf"
durch „die Beschaffung" ersetzt.
6. Artikel VI Absatz 9 (wird
Artikel VI Absatz 10)
Der erste Satz wird wie folgt
geändert
„Die Vertragsparteien stellen
jährlich Statistiken über ihre
Beschaffungen im Rahmen dieses
Übereinkommens zusammen und
übermitteln sie dem Komitee."
7. Artikel VI Absatz 9 a (wird
Artikel VI Absatz 10 a)
Das zweite Wort, „globale",
wird gestrichen, der Strichpunkt
am Ende wird gestrichen und folgender
Text wird hinzugefügt
„auf einer globalen Basis und
nach Beschaffungsstellen aufgegliedert;"
8. Artikel VI Absatz 9 b (wird
Artikel VI Absatz 10 b)
Änderung wie folgt
„b) eine Statistik über Zahl und
Gesamtwert der vergebenen
Aufträge über dem Schwellenwert,
aufgegliedert nach
Beschaffungsstellen, Warenkategorien
auf der
Grundlage eines einheitlichen,
vom Komitee zu
bestimmenden Klassifikationssystems
und Ursprungsland
der Ware;"
9. Artikel VI Absatz 9 c (wird
Artikel VI Absatz 10 c)
Änderung wie folgt
„c) eine Statistik, aufgegliedert
nach Beschaffungsstellen
und Warenkategorien, über
Zahl und Gesamtwert der
Aufträge, die in jedem der
Fälle nach Artikel V
Absatz 16 vergeben wurden,
unter Anführung des
Ursprungslandes der
Ware;"
10. Hinzufügung eines neuen
Artikels VI Absatz 10 d
„d) eine Statistik, aufgegliedert
nach Beschaffungsstellen,
über Zahl und Gesamtwert
der Aufträge, welche unter
den in Anhang I angeführten
Abweichungen von dem
Übereinkommen vergeben
wurden."
Artikel VII
1. Artikel VII Absatz 1
Im zweiten Satz wird nach
dem Wort „Vorsitzenden" „und
stellvertretenden Vorsitzenden"
hinzugefügt.
2. Artikel VII Absatz 5
Die Bezugnahme auf ,Artikel
VI Absatz 8" ist durch „Artikel
VI Absatz 9" zu ersetzen.
Artikel IX
Artikel IX Absatz 3
Fußnote 4) ist auf Fußnote 7)
umzunumerieren.
Anhang II
Die Bezugnahme auf „Artikel
V Absatz 3" in der Überschrift
ist durch „Artikel V
Absatz 4" zu ersetzen. Das Wort
„Käufe" ist durch „Beschaffungen"
zu ersetzen.
Anhang III
Die Bezugnahme auf „Artikel
V Absatz 6" ist durch „Artikel
V Absatz 7" zu ersetzen.
Anhang IV
Die Bezugnahme auf „Artikel
VI Absatz 1" ist durch .Artikel
VI Absatz 2" zu ersetzen.
Dieses Protokoll wird bei dem
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
hinterlegt, welcher
unverzüglich jeder Vertragspartei
des Übereinkommens und jeder
Vertragspartei des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
eine beglaubigte Abschrift und
eine Verständigung über jede
Annahme des Protokolls übermittelt.
Dieses Protokoll liegt bis
1. Oktober 1987 den Vertragsparteien
des Übereinkommens
zur Annahme durch Unterzeichnung
oder in anderer Form auf,
wobei eine Verlängerung des
Zeitraumes, in welchem dieses
Protokoll angenommen werden
kann, durch Beschluß des Komitees
für das öffentliche Beschaffungswesen
über dieses Datum
hinaus ebenfalls möglich ist.
Vorbehalte gegen Bestimmungen
dieses Protokolls können
nicht gemacht werden.
Dieses Protokoll tritt am neunzigsten
Tag nach dem Datum seiner
Annahme durch alle Vertragsparteien
des Übereinkommens
in Kraft, jedoch nicht vor
dem 1. Jänner 1988.
Dieses Protokoll wird gemäß
den Bestimmungen von Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zweiten
Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig
in einer Urschrift
in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 4. September 1987 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Änderungsprotokoll
tritt gemäß dem 4. Absatz der Schlußbestimmungen mit 14. Feber 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT haben das Änderungsprotokoll ferner angenommen
Finnland, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Schweden, Singapur, Vereinigte
Staaten und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.