38. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen (BGBl.
Nr. 292/1982) hinterlegt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Finnland 23. August 1984
Polen 1. April 1985
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
FINNLAND
„1. Bezüglich des Anhangs, Absatz 17 (Abänderung
von Abschnitt B von Anhang 1, Absätze 2 und
3 des Übereinkommens: Zeichen, die ein gefährliches
Gefälle oder eine starke Steigung anzeigen)
behält sich Finnland das Recht vor, als Anzeige
eines starken Gefälles anstelle von Zeichen A 2'
Zeichen A 2c des Übereinkommens zu verwenden.
In gleicher Weise wird Zeichen A 3c des Übereinkommens
anstelle von Zeichen A 3a verwendet, um
eine starke Steigung anzuzeigen;
2. Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland
bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 18, der
Präambel sowie zu den Absätzen 4 und 5 von
Abschnitt F von Anhang 5 und Absatz 6 von
Abschnitt F von Anhang 5 des Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen auch für das Europäische
Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen
gelten."
„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs (Abänderung
der Anmerkung und des Abschnitts A von
Anhang 4 des Übereinkommens: Verbotszeichen)
behält sich Finnland das Recht vor, bei den den
Zeichen C 3a bis C 3k des Übereinkommens entsprechenden
Zeichen einen roten Querbalken zu verwenden."
POLEN
Die Volksrepublik Polen betrachtet sich an den
Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden.
Erklärung
Die Polnische Volksrepublik will das Zeichen
A, 2c (gefährliches Gefälle) statt des Zeichens A, 2a
und das Zeichen A, 3c (steile Steigung) statt des
Zeichens A, 3a verwenden. Vorgesehen im
Punkt 17 des Anhanges des genannten Übereinkommens
gemäß den Bestimmungen des Anhanges
1 Abschnitt B Artikel 2 und 3 des Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen.
SCHWEDEN
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 2
„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs enthalten die
Zeichen C, 3 a bis C, 3 k einen roten Schrägbalken."
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen gelten auch
für dieses Übereinkommen."
Notifikation hinsichtlich Artikel 9
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,
in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht
vorgelegt werden."