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38_1986 AT

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen (BGBl.

Nr. 292/1982) hinterlegt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Finnland 23. August 1984

Polen 1. April 1985

Schweden 25. Juli 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

FINNLAND

„1. Bezüglich des Anhangs, Absatz 17 (Abänderung

von Abschnitt B von Anhang 1, Absätze 2 und

3 des Übereinkommens: Zeichen, die ein gefährliches

Gefälle oder eine starke Steigung anzeigen)

behält sich Finnland das Recht vor, als Anzeige

eines starken Gefälles anstelle von Zeichen A 2'

Zeichen A 2c des Übereinkommens zu verwenden.

In gleicher Weise wird Zeichen A 3c des Übereinkommens

anstelle von Zeichen A 3a verwendet, um

eine starke Steigung anzuzeigen;

2. Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland

bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 18, der

Präambel sowie zu den Absätzen 4 und 5 von

Abschnitt F von Anhang 5 und Absatz 6 von

Abschnitt F von Anhang 5 des Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen auch für das Europäische

Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen

gelten."

„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs (Abänderung

der Anmerkung und des Abschnitts A von

Anhang 4 des Übereinkommens: Verbotszeichen)

behält sich Finnland das Recht vor, bei den den

Zeichen C 3a bis C 3k des Übereinkommens entsprechenden

Zeichen einen roten Querbalken zu verwenden."

POLEN

Die Volksrepublik Polen betrachtet sich an den

Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden.

Erklärung

Die Polnische Volksrepublik will das Zeichen

A, 2c (gefährliches Gefälle) statt des Zeichens A, 2a

und das Zeichen A, 3c (steile Steigung) statt des

Zeichens A, 3a verwenden. Vorgesehen im

Punkt 17 des Anhanges des genannten Übereinkommens

gemäß den Bestimmungen des Anhanges

1 Abschnitt B Artikel 2 und 3 des Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen.

SCHWEDEN

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 2

„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs enthalten die

Zeichen C, 3 a bis C, 3 k einen roten Schrägbalken."

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3

„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen gelten auch

für dieses Übereinkommen."

Notifikation hinsichtlich Artikel 9

„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,

in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht

vorgelegt werden."

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