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38_1984 AT

38. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 33 Aggsteiner Straße von

km 4,240 bis km 5,300 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 6. Feber

1978, BGBl. Nr. 106, bestimmten — Abschnitt

„Pielachbrücke—Schönbühel" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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