38_1984
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38. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
1984_38_0 38. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 33 Aggsteiner Straße von
km 4,240 bis km 5,300 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 6. Feber
1978, BGBl. Nr. 106, bestimmten — Abschnitt
„Pielachbrücke—Schönbühel" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.