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38_1983 AT

38. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Elektro-Haushaltswäschetrockner im Sinne

dieser Verordnung sind Geräte, in welchen Textilien

in einer Trommel mit horizontaler oder

geneigter Achse getrocknet werden.

§ 2. Elektro-Haushaltswäschetrockner dürfen

nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. die Art des Gerätes (luft- oder wassergekühlter

Kondensator oder Abluft);

4. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer

Dezimalstelle;

5. die höchste zulässige Füllmenge (Nennfassungsvermögen)

in Kilogramm (kg);

6. bei Kondensatormaschinen der Wasserverbrauch

für das Nennfassungsvermögen in

Liter (l);

7. der Energieverbrauch für das Nennfassungsvermögen

in Kilowattstunden (kWh) mit

einer Dezimalstelle;

8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 4 bis 7 angewendeten Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-

Haushaltswäschetrockner, die vor dem 1. Juli 1983

importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden

sind.

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