38_1981
AT
38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1981_38_0 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 52/1980) am 26. November
1980 auf die Cayman-Inseln und Belize
ausgedehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung,
daß die Regierung der Cayman-Inseln
und die Regierung von Belize das Übereinkommen
gemäß dessen Art. I Abs. 3 auf die Anerkennung
und Vollstreckung von Schiedssprüchen
anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines
änderen Vertragsstaates ergangen sind. Die Ausdehnung
wird gemäß Art. X Abs. 2 des Übereinkommens
am 24. Feber 1981 wirksam.