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38_1981 AT

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 52/1980) am 26. November

1980 auf die Cayman-Inseln und Belize

ausgedehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung,

daß die Regierung der Cayman-Inseln

und die Regierung von Belize das Übereinkommen

gemäß dessen Art. I Abs. 3 auf die Anerkennung

und Vollstreckung von Schiedssprüchen

anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines

änderen Vertragsstaates ergangen sind. Die Ausdehnung

wird gemäß Art. X Abs. 2 des Übereinkommens

am 24. Feber 1981 wirksam.

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