38. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. 6 Abschnitt 2 lit. c
Art. 10 Abschnitt 2 lit. b sublit. i
Art. 11 Abschnitt 1 lit. b erster Satz
Art. 12 lit. a sublit. ii
Art. 13 Abschnitt 1 lit. a dritter Satz
Art. 13 Abschnitt 3 lit. a
verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die
Anlage II Teil I Unterteil C Z 1
Anlage II Teil I Unterteil D Z 1 erster Satz
Anlage II Teil I Unterteil D Z 2 erster Satz
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
In der Erkenntnis, daß das
fortdauernde Nahrungsmittelproblem
der Welt einen großen
Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer
berührt und die
fundamentalsten Grundsätze
und Werte gefährdet, die mit
dem Recht auf Leben und Menschenwürde
verbunden sind;
in Anbetracht der Notwendigkeit,
die Lebensbedingungen
in den Entwicklungsländern zu
verbessern und die sozio-ökonomische
Entwicklung im Rahmen
der Prioritäten und Ziele
dieser Länder zu fördern, wobei
die wirtschaftlichen und sozialen
Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen
sind;
eingedenk dessen, daß die Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
im System der Vereinten
Nationen die Aufgabe hat, die
Entwicklungsländer in ihren Bemühungen
um eine Steigerung
der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung
zu unterstützen, und
daß sie die in diesem Bereich
erforderlichen fachlichen Fähigkeiten
und Erfahrungen besitzt;
im Bewußtsein der Ziele und
Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie
für das
Zweite Entwicklungsjahrzehnt
der Vereinten Nationen und
insbesondere der Notwendigkeit,
die mit der Hilfe verbundenen
Vorteile auf alle zu
erstrecken;
eingedenk des Abschnitts I
Teil 2 („Nahrungsmittel")
Buchstabe f der Entschließung
3202 (S-VI) der Generalversammlung
betreffend das Aktionsprogramm
über die Errichtung
einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;
sowie eingedenk der Notwendigkeit
einer Weitergabe von
Technologie zur Entwicklung im
Bereich von Ernährung und
Landwirtschaft und des Abschnitts
V („Ernährung und
Landwirtschaft") der Entschließung
3362 (S-VII) der Generalversammlung
über Entwicklung
und internationale wirtschaftliche
Zusammenarbeit unter besonderer
Bezugnahme auf seinen
Absatz 6 betreffend die Errichtung
eines Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung;
im Hinblick auf Absatz 13 der
Entschließung 3348 (XXIX) der
Generalversammlung und Entschließungen
I und II der Welternährungskonferenz
über die
Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung
und über
die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen
und ländlichen Entwicklung;
im Hinblick auf Entschließung
XIII der Welternährungskonferenz,
die anerkannte,
(i) daß eine erhebliche
Steigerung der Investitionen
in der Landwirtschaft
zur Steigerung
der Nahrungs-
mittel- und Agrarerzeugung
in den Entwicklungsländern
erforderlich
ist;
(ii) daß alle Mitglieder
der Völkergemeinschaft
gemeinsam für
eine angemessene Versorgung
mit Nahrungsmitteln
und deren
rationelle Nutzung
verantwortlich
sind und
(iii) daß die Aussichten in
der Welternährungslage
sofortige koordinierte
Maßnahmen
aller Staaten verlangen;
und die beschloß,
daß umgehend ein
Internationaler Fonds
für landwirtschaftliche
Entwicklung zur
Finanzierung landwirtschaftlicher
Entwicklungsvorhaben,
die in erster Linie der
Nahrungsmittelerzeugung
in den Entwicklungsländern
dienen,
errichtet werden solle;
sind die Vertragsparteien
übereingekommen, den Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung zu errichten,
für den folgende Bestimmungen
gelten
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
haben, sofern der
Zusammenhang nichts anderes
erfordert, die nachstehenden
Ausdrücke folgende Bedeutung
(a) „Fonds" bedeutet den
Internationalen Fonds für
landwirtschaftliche Entwicklung;
(b) „Nahrungsmittelerzeugung"
bedeutet die Erzeugung
von Nahrungsmitteln
einschließlich des
Ausbaus der Fischerei und
der Viehwirtschaft;
(c) „Staat" bedeutet jeden
Staat oder jeden Staatenzusammenschluß,
der nach
Artikel 3 Abschnitt 1
Buchstabe b Mitglied des
Fonds werden kann;
(d) „frei konvertierbare Währung"
bedeutet
(i) die Währung eines
Mitglieds, die laut
Feststellung des Fonds
nach Konsultation
mit dem Internationalen
Währungsfonds
für die Zwecke der
Geschäftstätigkeit des
Fonds angemessen in
die Währungen anderer
Mitglieder konvertiert
werden kann,
oder
(ii) die Währung eines
Mitglieds, die dieses
zu den dem Fonds
angemessen erscheinenden
Bedingungen
für die Zwecke der
Geschäftstätigkeit des
Fonds in die Währungen
anderer Mitglieder
einzutauschen
bereit ist.
„Währung eines Mitglieds"
bedeutet in bezug auf ein
Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß
ist, die
Währung eines Mitglieds
dieses Zusammenschlusses;
(e) „Gouverneur" bedeutet
eine Person, die ein Mitglied
zu seinem Hauptvertreter
auf einer Tagung
des Gouverneursrats bestimmt
hat;
(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet
Ja- und Neinstimmen.
ARTIKEL 2
ZWECK UND AUFGABEN
Zweck des Fonds ist es, zusätzliche
Mittel zu mobilisieren,
die zu Vorzugsbedingungen für
die landwirtschaftliche Entwicklung
in den in der Entwicklung
befindlichen Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt
werden sollen. Bei der Verfolgung
dieses Zwecks stellt der
Fonds Finanzierungsmittel in
erster Linie für Vorhaben und
Programme zur Verfügung, die
eigens dafür bestimmt sind, Systeme
der Nahrungsmittelerzeugung
einzuführen, auszuweiten
oder zu verbessern und damit
zusammenhängende Maßnahmen
und Einrichtungen im Rahmen
einzelstaatlicher Vorrangigkeiten
und Strategien zu stärken,
wobei die Notwendigkeit der
Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung
in den ärmsten der
Länder mit Nahrungsmitteldefizit,
das Potential zur Steigerung
der Nahrungsmittelerzeugung
in anderen Entwicklungsländern
sowie die Bedeutung
der Hebung des Ernährungsstands
der ärmsten Bevölkerungen
in den Entwicklungsländern
und der Verbesserung ihrer
Lebensbedingungen zu berücksichtigen
sind.
ARTIKEL 3
MITGLIEDER
Abschnitt 1 — Zulassung
(a) Jeder Mitgliedstaat der
Vereinten Nationen oder
einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-
Organisation kann Mitglied
des Fonds werden.
(b) Jeder Staatenzusammenschluß,
dessen Mitglieder
ihm Befugnisse auf in die
Zuständigkeit des Fonds
fallenden Gebieten übertragen
haben und der in
der Lage ist, allen Verpflichtungen
eines Mitglieds
des Fonds nachzukommen,
kann ebenfalls
Mitglied des Fonds werden.
Abschnitt 2 — Ursprüngliche
Mitglieder und nicht ursprüngliche
Mitglieder
(a) Ursprüngliche Mitglieder
des Fonds sind diejenigen
in Anlage I, die Bestandteil
des Übereinkommens ist,
aufgeführten Staaten, die
nach Artikel 13 Abschnitt
1 Buchstabe b Vertragsparteien
werden.
(b) Nicht ursprüngliche Mitglieder
des Fonds sind diejenigen
anderen Staaten,
die nach Genehmigung
ihrer Zulassung als Mitglied
durch den Gouverneursrat
nach Artikel 13
Abschnitt 1 Buchstabe c
Vertragsparteien werden.
Abschnitt 3 — Einstufung der
Mitglieder
(a) Die ursprünglichen Mitglieder
werden in eine der
drei in Anlage I vorgesehenen
Gruppen I, II
oder III eingestuft. Nicht
ursprüngliche Mitglieder
werden vom Gouverneursrat
mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
mit Zustimmung
der betreffenden
Mitglieder im Zeitpunkt
der Genehmigung ihrer
Zulassung als Mitglied eingestuft.
(b) Die Einstufung eines Mitglieds
kann vom Gouverneursrat
mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
mit Zustimmung
des betreffenden
Mitglieds geändert werden.
Abschnitt 4 — Beschränkung
der Haftung
Ein Mitglied ist nicht auf
Grund seiner Mitgliedschaft für
Handlungen oder Verbindlichkeiten
des Fonds haftbar.
ARTIKEL 4
BESTÄNDE
Abschnitt 1 — Bestände des
Fonds
Die Bestände des Fonds bestehen
aus
(i) Anfangsbeiträgen,
(ii) zusätzlichen Beiträgen,
(iii) Sonderbeiträgen von
Nichtmitgliedstaaten
und aus anderen
Quellen
(iv) aus der Geschäftstätigkeit
des Fonds
oder auf andere Weise
anfallenden Mitteln.
Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge
(a) Jedes ursprüngliche Mitglied
der Gruppe I oder II
muß und jedes ursprüngliche
Mitglied der Gruppe
III kann zu den Anfangsbeständen
des Fonds den
in der Währung, die in
der von dem betreffenden
Staat nach Artikel 13 Abschnitt
1 Buchstabe b hinterlegten
Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
angegeben ist, ausgedrückten
Betrag beitragen.
(b) Jedes nicht ursprüngliche
Mitglied der Gruppe I
oder II muß und jedes
nicht ursprüngliche Mitglied
der Gruppe III kann
zu den Anfangsbeständen
des Fonds einen Betrag
beitragen, der zwischen
dem Gouverneursrat und
dem betreffenden Mitglied
im Zeitpunkt der Genehmigung
seiner Zulassung
als Mitglied vereinbart
wird.
(c) Der Anfangsbeitrag jedes
Mitglieds ist in den in Abschnitt
5 Buchstabe b und
c festgelegten Formen entweder
in einem Gesamtbetrag
oder nach Wahl
des Mitglieds in drei gleichen
Jahresraten fällig und
zahlbar. Der Gesamtbetrag
oder die erste Jahresrate
ist am dreißigsten
Tag nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
für das betreffende Mitglied
fällig; die etwaige
zweite und dritte Rate
sind am ersten und am
zweiten Jahrestag des Ta-
ges fällig, an dem die erste
Rate fällig war.
Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge
Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit
des Fonds zu
gewährleisten, überprüft der
Gouverneursrat regelmäßig in
ihm angebracht erscheinenden
Abständen, ob die dem Fonds
zur Verfügung stehenden Bestände
ausreichen; die erste derartige
Überprüfung findet spätestens
drei Jahre nach Aufnahme
der Geschäftstätigkeit durch den
Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat
infolge dieser Überprüfung
für erforderlich oder
wünschenswert, so kann er die
Mitglieder auffordern, unter Bedingungen,
die mit Abschnitt 5
im Einklang stehen, zusätzliche
Beiträge zu den Beständen des
Fonds zu leisten. Beschlüsse nach
diesem Abschnitt werden mit
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl
gefaßt.
Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen
Der Gouverneursrat kann jederzeit
gestatten, daß ein Mitglied
die Höhe eines seiner Beiträge
heraufsetzt.
Abschnitt 5 — Bedingungen für
die Beitragsleistung
(a) Die Beiträge unterliegen
keiner Beschränkung in
bezug auf ihre Verwendung
und werden den
entsprechenden Mitgliedern
nur nach Artikel 9
Abschnitt 4 zurückgezahlt.
(b) Die Beiträge werden in
frei konvertierbarer Währung
geleistet; jedoch
können Mitglieder der
Gruppe III Beiträge in
ihrer eigenen Währung
leisten, gleichviel ob diese
frei konvertierbar ist oder
nicht.
(c) Die Beiträge an den Fonds
werden bar gezahlt; der
Teil der Beiträge, den der
Fonds nicht sofort für
seine Geschäfte benötigt,
kann in nicht übertragbaren,
unwiderruflichen,
zinslosen Schuldscheinen
oder Schuldverschreibungen
gezahlt werden, die
bei Vorlage zahlbar sind.
Zur Finanzierung seiner
Geschäftstätigkeit ruft der
Fonds alle Beiträge (unabhängig
von der Form, in
der sie geleistet werden)
wie folgt ab
(i) die Beiträge werden
anteilig in angemessenen,
vom Exekutivrat
festgesetzten Abständen
abgerufen;
(ii) wird ein Beitrag teilweise
bar gezahlt, so
wird der so gezahlte
Teil nach Ziffer i vor
dem übrigen Beitrag
abgerufen. Soweit der
bar gezahlte Teil
nicht auf diese Weise
abgerufen worden ist,
kann ihn der Fonds
einzahlen oder anlegen,
um Einnahmen
zu erzielen, aus denen
ein Teil seiner Verwaltungs-
und sonstigen
Kosten bezahlt
werden kann;
(ii) alle Anfangsbeiträge
sowie ihre Erhöhungen
werden abgerufen,
bevor zusätzliche
Beiträge abgerufen
werden. Diese Regel
gilt auch für weitere
zusätzliche Beiträge.
Abschnitt 6 — Sonderbeiträge
Die Bestände des Fonds können
durch Sonderbeiträge von
Nichtmitgliedstaaten oder aus
anderen Quellen zu Bedingungen
aufgestockt werden, die mit
Abschnitt 5 im Einklang stehen
und auf Empfehlung des Exekutivrats
vom Gouverneursrat
genehmigt werden.
ARTIKEL 5
WÄHRUNGEN
Abschnitt 1 — Verwendung der
Währungen
(a) Die Mitglieder werden
keine Beschränkung des
Besitzes oder der Verwendung
frei konvertierbarer
Währungen durch
den Fonds beibehalten
oder einführen.
(b) Die Währung eines Mitglieds
der Gruppe III, die
als Anfangs- oder zusätzlicher
Beitrag dieses Mitglieds
an den Fonds gezahlt
wurde, kann vom
Fonds in Konsultation mit
dem betreffenden Mitglied
zur Zahlung der Verwaltungs-
und sonstigen
Kosten des Fonds in den
Hoheitsgebieten des Mitglieds
oder — mit Zustimmung
des Mitglieds —
zur Zahlung für in seinen
Hoheitsgebieten hergestellte
Waren oder Dienstleistungen
verwendet werden,
die für vom Fonds
finanzierte Tätigkeiten in
anderen Staaten erforderlich
sind.
Abschnitt 2 — Bewertung der
Währungen
(a) Die Rechnungseinheit des
Fonds ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen
Währungsfonds.
(b) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens wird
der Wert einer Währung
in Sonderziehungsrechten
nach der vom Internationalen
Währungsfonds angewandten
Bewertungsmethode
berechnet; jedoch
(i) wird im Fall der
Währung eines Mitglieds
des Internationalen
Währungsfonds,
für die dieser Wert
nicht laufend verfügbar
ist, der Wert nach
Konsultation mit dem
Internationalen Währungsfonds
berechnet;
(ii) wird im Fall der
Währung eines Nichtmitglieds
des Internationalen
Währungsfonds
der Wert der
Währung in Sonderziehungsrechten
vom
Fonds auf der Grundlage
eines angemessenen
Wechselkursverhältnisses
zwischen
dieser Währung und
der Währung eines
Mitglieds des Internationalen
Währungsfonds
berechnet, für
die ein Wert nach der
obigen Methode berechnet
worden ist.
ARTIKEL 6
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1 — Aufbau des
Fonds
Der Fonds hat
(a) einen Gouverneursrat,
(b) einen Exekutivrat,
(c) einen Präsidenten und das
Personal, das erforderlich
ist, damit der Fonds seine
Aufgaben erfüllen kann.
Abschnitt 2 — Der Gouverneursrat
(a) Jedes Mitglied ist im
Gouverneursrat vertreten
und ernennt einen Gouverneur
und einen Stellvertreter.
Ein Stellvertreter
darf nur bei Abwesenheit
des betreffenden
Gouverneurs abstimmen.
(b) Alle Befugnisse des Fonds
liegen beim Gouverneursrat.
(c) Der Gouverneursrat kann
jede seiner Befugnisse dem
Exekutivrat übertragen,
ausgenommen die Befugnis,
(i) Änderungen dieses
Übereinkommens zu
beschließen,
(ii) die Zulassung als Mitglied
zu genehmigen
und die Einstufung
oder Neueinstufung
von Mitgliedern zu
bestimmen,
(iii) ein Mitglied vorläufig
auszuschließen,
(iv) die Geschäftstätigkeit
des Fonds zu beenden
und seine Vermögenswerte
zu verteilen,
(v) über Einsprüche gegen
Beschlüsse des
Exekutivrats betreffend
die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens
zu entscheiden,
(vi) das Entgelt des Präsidenten
festzulegen.
(d) Der Gouverneursrat hält
eine Jahrestagung sowie
alle von ihm beschlossenen
Sondertagungen ab, die
von Mitgliedern einberufen
werden, die mindestens
ein Viertel der Gesamtstimmenzahl
im Gouverneursrat
innehaben,
oder die vom Exekutivrat
mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen
beantragt werden.
(e) Der Gouverneursrat kann
auf dem Verordnungsweg
ein Verfahren einführen,
wonach der Exekutivrat
eine Abstimmung
des Gouverneursrats über
eine bestimmte Frage herbeiführen
kann, ohne
eine Sitzung des Gouverneursrats
anzuberaumen.
(f) Der Gouverneursrat kann
mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
alle mit diesem Übereinkommen
nicht unvereinbaren
Verordnungen und
Ergänzungsvorschriften
erlassen, die zur Führung
der Geschäfte des Fonds
zweckmäßig sind.
(g) Der Gouverneursrat ist
beschlußfähig, wenn auf
einer Sitzung Gouverneure
anwesend sind, die
zwei Drittel der Gesamtstimmen
aller seiner Mitglieder
innehaben; dabei
müssen jedoch Gouverneure
anwesend sein,
welche die Hälfte der Gesamtstimmen
der Mitglieder
jeder der Gruppen
I, II und III innehaben.
Abschnitt 3 — Abstimmung im
Gouverneursrat
(a) Die Gesamtstimmenzahl
im Gouverneursrat beträgt
1800, die gleichmäßig auf
die Gruppen I, II und III
verteilt sind. Die Stimmen
jeder Gruppe werden
unter ihren Mitgliedern
nach der in Anlage II, die
Bestandteil dieses Übereinkommens
ist, für diese
Gruppen aufgestellten Formel
verteilt.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen
nichts anderes
bestimmt ist, werden die
Beschlüsse des Gouverneursrats
mit einfacher
Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
gefaßt.
Abschnitt 4 — Vorsitzender des
Gouverneursrats
Der Gouverneursrat wählt
aus der Mitte der Gouverneure
einen Vorsitzenden für eine
Amtszeit von zwei Jahren.
Abschnitt 5 — Exekutivrat
(a) Der Exekutivrat besteht
aus 18 Mitgliedern des
Fonds, die auf der Jahrestagung
des Gouverneursrats
gewählt werden. Die
Gouverneure aus den Mitgliedern
jeder Gruppe
wählen gemäß den nach
Anlage II für diese Gruppe
vorgesehenen oder aufgestellten
Verfahren sechs
Mitglieder des Exekutivrats
aus der Mitte der Mitglieder
dieser Gruppe; sie
können ebenfalls bis zu
sechs Stellvertreter wählen
(oder für Gruppe I ihre
Ernennung vorsehen), die
nur in Abwesenheit eines
Mitglieds abstimmen können.
(b) Die Mitglieder des Exekutivrats
haben eine Amtszeit
von drei Jahren. Jedoch
werden, sofern in
oder nach Anlage II nichts
anderes bestimmt ist, bei
der ersten Wahl zwei Mitglieder
jeder Gruppe für
eine Amtszeit von einem
Jahr und zwei Mitglieder
für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt.
(c) Der Exekutivrat ist für
die Leitung der allgemeinen
Geschäftstätigkeit des
Fonds verantwortlich; er
übt dazu die ihm durch
dieses Übereinkommen gewährten
oder vom Gouverneursrat
übertragenen
Befugnisse aus.
(d) Der Exekutivrat tritt zusammen,
sooft die Geschäfte
des Fonds dies erfordern.
(e) Die Vertreter eines Mitglieds
oder eines stellvertretenden
Mitglieds des
Exekutivrats erhalten für
ihre Tätigkeit vom Fonds
kein Entgelt. Jedoch kann
der Gouverneursrat entscheiden,
auf welcher
Grundlage je einem Vertreter
jedes Mitglieds
und jedes stellvertretenden
Mitglieds angemessene
Fahrkosten und Taggelder
gewährt werden können.
(f) Der Exekutivrat ist beschlußfähig,
wenn auf
einer Sitzung Mitglieder
anwesend sind, die zwei
Drittel der Gesamtstimmen
aller seiner Mitglieder
innehaben; dabei müssen
jedoch Mitglieder anwesend
sein, welche die
Hälfte der Gesamtstimmen
der Mitglieder jeder
der Gruppen I, II und III
innehaben.
Abschnitt 6 — Abstimmung im
Exekutivrat
(a) Die Gesamtstimmenzahl
im Exekutivrat beträgt
1800, die gleichmäßig
auf die Gruppen I, II und
III verteilt werden. Die
Stimmen jeder Gruppe
werden unter ihre Mitglieder
nach der in Anlage
II für diese Gruppe aufgestellten
Formel verteilt.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen
nichts anderes
bestimmt ist, werden die
Beschlüsse des Exekutivrats
mit der Mehrheit von
drei Fünfteln der abgegebenen
Stimmen gefaßt;
diese Mehrheit muß jedoch
mehr als die Hälfte der
Gesamtstimmenzahl aller
Mitglieder des Exekutivrats
umfassen.
Abschnitt 7 — Vorsitzender des
Exekutivrats
Der Präsident des Fonds ist
Vorsitzender des Exekutivrats
und nimmt ohne Stimmrecht
an seinen Sitzungen teil.
Abschnitt 8 — Präsident und
Personal
(a) Der Gouverneursrat ernennt
den Präsidenten mit
Zweidrittelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl. Er
wird für eine Amtszeit
von drei Jahren ernannt
und kann nur einmal
wiederernannt werden.
Die Amtszeit des Präsidenten
kann vom Gouver-
neursrat mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
beendet werden.
(b) Der Präsident kann einen
Vizepräsidenten ernennen,
der alle ihm vom Präsidenten
zugewiesenen Aufgaben
wahrnimmt.
(e) Der Präsident ist Vorgesetzter
des Personals und
ist unter der Kontrolle
und nach den Weisungen
des Gouverneursrats und
des Exekutivrats für die
Führung der Geschäfte des
Fonds verantwortlich. Der
Präsident organisiert das
Personalwesen und ernennt
und entläßt die
Mitglieder des Personals
nach Maßgabe der vom
Exekutivrat erlassenen Regelungen.
(d) Bei der Einstellung des
Personals und bei der
Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen
ist
die Notwendigkeit, ein
Höchstmaß an Leistung,
Sachkunde und Integrität
zu erreichen, sowie die
Bedeutung zu berücksichtigen,
die einer gleichmäßigen
geographischen
Verteilung zukommt.
(e) Bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben sind der
Präsident und das Personal
ausschließlich dem Fonds
Rechenschaft schuldig und
dürfen von einer Autorität
außerhalb des Fonds
Weisungen weder erbitten
noch entgegennehmen.
Jedes Mitglied des Fonds
hat den internationalen
Charakter dieser Aufgaben
zu achten und wird
nicht versuchen, den Präsidenten
oder die Mitglieder
des Personals bei
der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu beeinflussen.
(f) Der Präsident und das
Personal mischen sich nicht
in die politischen Angelegenheiten
eines . Mitglieds
ein. Ihre Beschlüsse
werden nur durch entwicklungspolitische
Überlegungen
bestimmt, die
unparteiisch abzuwägen
sind, um den Zweck zu
erreichen, für den der
Fonds errichtet worden
ist.
(g) Der Präsident ist Rechtsvertreter
des Fonds.
(h) Der Präsident oder ein von
ihm bestimmter Vertreter
kann ohne Stimmrecht an
allen Sitzungen des Gouverneursrats
teilnehmen.
Abschnitt 9 — Sitz des Fonds
Der Gouverneursrat bestimmt
den ständigen Sitz des Fonds
mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl.
Der vorläufige
Sitz des Fonds ist Rom.
Abschnitt 10 — Verwaltungshaushalt
Der Präsident bereitet einen
Jahres-Verwaltungshaushalt vor,
den er dem Exekutivrat zur
Weiterleitung an den Gouverneursrat
vorlegt, damit dieser
ihn mit Zweidrittelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl genehmigt.
Abschnitt 11 — Veröffentlichung
von Berichten und Bereitstellung
von Informationen
Der Fonds veröffentlicht
einen Jahresbericht, der eine
geprüfte Schlußabrechnung enthält,
sowie in angemessenen
Abständen eine Kurzdarstellung
seiner finanziellen Lage und der
Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit.
Abschriften dieser Berichte,
Darstellungen und anderer damit
zusammenhängenden Veröffentlichungen
werden an alle
Mitglieder verteilt.
ARTIKEL 7
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1 — Verwendung der
Bestände und Finanzierungsbedingungen
(a) Die Bestände des Fonds
werden dazu verwendet,
den in Artikel 2 genannten
Zweck zu erreichen.
(b) Die Finanzierungsmittel
des Fonds werden nur
Entwicklungsstaaten, die
Mitglieder des Fonds sind,
oder zwischenstaatlichen
Organisationen zur Verfügung
gestellt, denen
solche Mitglieder angehören.
Bei einem Darlehen
an eine zwischenstaatliche
Organisation kann der
Fonds geeignete staatliche
oder sonstige Garantien
verlangen.
(c) Der Fonds trifft Vorkehrungen,
um dafür zu sorgen,
daß der Gegenwert
von Finanzierungsmitteln
nur für die Zwecke verwendet
wird, für welche
die Mittel zur Verfügung
gestellt waren, wobei
Überlegungen der Wirtschaftlichkeit,
Leistungsfähigkeit
und sozialen
Gerechtigkeit gebührend
zu beachten sind.
(d) Bei der Zuteilung seiner
Bestände läßt sich der
Fonds von folgenden Prioritäten
leiten
(i) der Notwendigkeit,
die Nahrungsmittelerzeugung
zu steigern
und den Ernährungsstand
der ärmsten Bevölkerungen
in den
ärmsten Ländern mit
Nahrungsmitteldefizit
zu heben;
(ii) dem Potential zur
Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung
in anderen Entwicklungsländern.
Ebenso
ist ein Hauptaugenmerk
auf die Hebung
des Ernährungsstands
der ärmsten Bevölkerungen
in diesen Ländern
und auf die Verbesserung
ihrer Lebensbedingungen
zu
richten.
Im Rahmen dieser Prioritäten
hängt die Gewährung
von Hilfe von objektiven
wirtschaftlichen
und sozialen Kriterien ab,
wobei die Bedürfnisse der
Länder mit niedrigem
Einkommen und ihr Potential
zur Steigerung der
Nahrungsmittelerzeugung
besonders betont werden
und eine gerechte geographische
Verteilung bei der
Verwendung dieser Mittel
gebührend berücksichtigt
wird.
(e) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens
läßt sich der
Fonds bei der Finanzierung
von allgemeinen
Richtlinien, Kriterien und
Regelungen leiten, die von
Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat
mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
festgelegt
werden.
Abschnitt 2 — Finanzierungsformen
und -bedingungen
(a) Die Finanzierung durch
den Fonds erfolgt in Form
von Darlehen und Zuschüssen;
sie werden zu
Bedingungen gewährt, die
der Fonds in Anbetracht
der wirtschaftlichen Lage
und Aussichten des Mitglieds
und der Natur und
der Erfordernisse der betreffenden
Maßnahme für
angemessen hält.
(b) Der Anteil der Bestände
des Fonds, der in einem
bestimmten Rechnungsjahr
zur Finanzierung von
Maßnahmen in einer der
unter Buchstabe a bezeichneten
Formen bereitzustellen
ist, wird von Zeit
zu Zeit vom Exekutivrat
unter gebührender Be-
rücksichtigung der langfristigen
Lebensfähigkeit
des Fonds und der Notwendigkeit
der Kontinuität
in seiner Geschäftstätigkeit
beschlossen. Der
Anteil der Zuschüsse darf
normalerweise ein Achtel
der in einem Rechnungsjahr
zugesagten Mittel
nicht überschreiten. Ein
großer Teil der Darlehen
wird zu großzügigen Vorzugsbedingungen
gewährt.
(c) Der Präsident legt dem
Exekutivrat Vorhaben
und Programme zur Beratung
und Genehmigung
vor.
(d) Die Beschlüsse über die
Auswahl und Genehmigung
von Vorhaben und
Programmen trifft der
Exekutivrat. Sie werden
auf der Grundlage der vom
Gouverneursrat aufgestellten
allgemeinen Richtlinien,
Kriterien und Regelungen
getroffen.
(e) Zur Beurteilung der ihm
zur Finanzierung vorgelegten
Vorhaben und Programme
bedient sich der
Fonds in der Regel der
Dienste internationaler
Institutionen; er kann gegebenenfalls
die Dienste
anderer auf dieses Gebiet
spezialisierter zuständiger
Stellen in Anspruch nehmen.
Derartige Institutionen
und Stellen werden
vom Exekutivrat nach
Konsultation mit dem betreffenden
Empfänger ausgewählt
und sind dem
Fonds bei der Durchführung
der Beurteilung unmittelbar
verantwortlich.
(f) Der Darlehensvertrag
wird in jedem Einzelfall
zwischen dem Fonds und
dem Empfänger geschlossen,
der für die Durchführung
des betreffenden
Vorhabens oder Programms
verantwortlich ist.
(g) Der Fonds übertragt die
Verwaltung der Darlehen
zwecks Auszahlung der
Darlehensbeträge und
Überwachung der Durchführung
des betreffenden
Vorhabens oder Programms
zuständigen internationalen
Institutionen.
Solche Institutionen
müssen weltweiten oder
regionalen Charakter haben
und werden in jedem
Einzelfall mit Zustimmung
des Empfängers
ausgewählt. Bevor der
Fonds dem Exekutivrat
das Darlehen zur Genehmigung
vorlegt, vergewissert
er sich, daß die Institution,
der die Überwachung
übertragen werden
soll, mit den Ergebnissender
Beurteilung des betreffenden
Vorhabens oder
Programms einverstanden
ist. Dies wird zwischen
dem Fonds und der für die
Beurteilung verantwortlichen
Institution oder
Stelle einerseits und der
Institution, der die Überwachung
übertragen werden
soll, andererseits vereinbart.
(h) Für die Zwecke der Buchstaben
f und g bedeuten
Bezugnahmen auf „Darlehen"
auch Bezugnahmen
auf „Zuschüsse".
(i) Der Fonds kann einer
einzelstaatlichen Entwicklungsstelle
eine Kreditlinie
einräumen, damit
diese Unterdarlehen zur
Finanzierung von Vorhaben
und Programmen
nach Maßgabe des Darlehensvertrags
und in
dem vom Fonds gebilligten
Rahmen bereitstellen
und verwalten kann. Bevor
der Exekutivrat die
Einräumung einer solchen
Kreditlinie genehmigt,
werden die betreffende einzelstaatliche
Entwicklungsstelle
und ihr Programm
nach Buchstabe e beurteilt.
Die Durchführung
des genannten Programms
unterliegt der Überwa-
chung durch die nach
Maßgabe des Buchstabens
g ausgewählten Institutionen.
(j) Der Exekutivrat beschließt
geeignete Regelungen für
die Beschaffung von Waren
und Dienstleistungen,
die aus den Beständen des
Fonds finanziert werden
sollen. Diese Regelungen
müssen in der Regel den
Grundsätzen des internationalen
Submissionsverfahrens
entsprechen und
die Sachverständigen,
Techniker und Lieferungen
aus Entwicklungsländern
mit gebührendem
Vorrang behandeln.
Abschnitt 3 — Verschiedene Geschäfte
Neben den sonst in diesem
Übereinkommen bezeichneten
Geschäften kann der Fonds alle
Nebentätigkeiten unternehmen
und alle mit seinen Geschäften
zusammenhängenden Befugnisse
ausüben, die zur Förderung
seines Zwecks notwendig sind.
ARTIKEL 8
BEZIEHUNGEN ZU DEN
VEREINTEN NATIONEN
UND ZU ANDEREN ORGANISATIONEN,
INSTITUTIONEN
UND STELLEN
Abschnitt 1 — Beziehungen zu
den Vereinten Nationen
Der Fonds nimmt Verhandlungen
mit den Vereinten Nationen
auf mit dem Ziel, ein
Abkommen zu schließen, das
ihn als eine der in Artikel 57
der Satzung der Vereinten Nationen
bezeichneten Spezialorganisationen
mit den Vereinten
Nationen in Beziehung bringt.
Alle nach Artikel 63 der Satzung
geschlossenen Abkommen
bedürfen der Genehmigung
durch den Gouverneursrat, die
mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl
auf Empfehlung
des Exekutivrats erteilt
wird.
Abschnitt 2 — Beziehungen zu
anderen Organisationen, Institutionen
und Stellen
Der Fonds arbeitet eng mit
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten
Nationen und anderen Organisationen
im System der Vereinten
Nationen zusammen. Er
arbeitet ferner eng mit anderen
zwischenstaatlichen Organisationen,
internationalen Finanzinstitutionen,
nichtstaatlichen Organisationen
und Regierungsstellen
zusammen, die sich mit
der landwirtschaftlichen Entwicklung
befassen. Dazu bemüht
er sich um die Mitwirkung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten
Nationen und der anderen genannten
Gremien an seinen
Tätigkeiten; er kann mit diesen
Gremien entsprechend den Beschlüssen
des Exekutivrats
Übereinkünfte schließen oder
Arbeitsabmachungen treffen.
ARTIKEL 9
AUSTRITT, ZEITWEILIGER
AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS,
BEENDIGUNG DER
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1 — Austritt
(a) Sofern in Abschnitt 4
Buchstabe a nichts anderes
bestimmt ist, kann ein
Mitglied aus dem Fonds
austreten, indem es beim
Depositär eine Urkunde
zur Kündigung dieses
Übereinkommens hinterlegt.
(b) Der Austritt eines Mitglieds
wird mit dem in
seiner Kündigungsurkunde
angegebenen Datum wirksam,
spätestens jedoch
sechs Monate nach Hinterlegung
dieser Urkunde.
Abschnitt 2 — Zeitweiliger Ausschluß
eines Mitglieds
(a) Kommt ein Mitglied seinen
Verpflichtungen gegenüber
dem Fonds nicht
nach, so kann es der Gou-
verneursrat mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
zeitweilig
ausschließen. Das Mitglied,
das auf diese Weise
zeitweilig ausgeschlossen
wurde, scheidet ein Jahr
nach dem Tag des Ausschlusses
ohne weiteres als
Mitglied aus, sofern nicht
der Rat mit derselben
Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
beschließt, es
wieder in den vorigen
Stand einzusetzen.
(b) Solange ein Mitglied zeitweilig
ausgeschlossen ist,
darf es seine Rechte aus
diesem Übereinkommen
mit Ausnahme des Austrittsrechts
nicht ausüben,
unterliegt jedoch weiterhin
allen seinen Verpflichtungen.
Abschnitt 3 — Rechte und
Pflichten ausscheidender Mitgliedstaaten
Scheidet ein Staat durch Austritt
oder nach Abschnitt 2 als
Mitglied aus, so stehen ihm auf
Grund dieses Übereinkommens
nur die im vorliegenden Abschnitt
oder in Artikel 11 Abschnitt
2 vorgesehenen Rechte
zu; er bleibt jedoch für alle
gegenüber dem Fonds als Mitglied,
Darlehensnehmer oder in
sonstiger Eigenschaft eingegangenen
finanziellen Verpflichtungen
haftbar.
Abschnitt 4 — Beendigung der
Geschäftstätigkeit und Verteilung
der Vermögenswerte
(a) Der Gouverneursrat kann
die Geschäftstätigkeit des
Fonds mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
beenden.
Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit
stellt der
Fonds sofort alle Tätigkeiten
ein, mit Ausnahme
der mit einer ordnungsgemäßen
Flüssigmachung
und Erhaltung seiner Vermögenswerte
und der Regelung
seiner Verbindlich-
keiten zusammenhängenden
Tätigkeiten. Bis zur
endgültigen Regelung dieser
Verbindlichkeiten und
zur Verteilung dieser Vermögenswerte
bleibt der
Fonds bestehen, und alle
Rechte und Pflichten des
Fonds und seiner Mitglieder
auf Grund dieses
Übereinkommens bleiben
unberührt; jedoch darf
kein Mitglied zeitweilig
ausgeschlossen werden
oder austreten.
(b) Eine Verteilung der Vermögenswerte
an die Mitglieder
findet erst statt,
wenn alle Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern
erfüllt wurden oder für
ihre Erfüllung Vorsorge getroffen
wurde. Der Fonds
verteilt seine Vermögenswerte
an die beitragenden
Mitglieder im Verhältnis
der Beiträge, die jedes Mitglied
zu den Beständen des
Fonds geleistet hat. Eine
solche Verteilung wird
vom Gouverneursrat mit
Dreiviertelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl beschlossen
und findet zu
den Zeitpunkten und in
den Währungen oder anderen
Vermögenswerten
statt, die der Gouverneursrat
für gerecht und billig
hält.
ARTIKEL 10
RECHTSSTELLUNG, PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
Abschnitt 1 — Rechtsstellung
Der Fonds besitzt internationale
Rechtspersönlichkeit.
Abschnitt 2 — Vorrechte und
Immunitäten
(a) Der Fonds genießt im Hoheitsgebiet
jedes seiner
Mitglieder die Privilegien
und Immunitäten, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
und zur Erreichung
seines Zwecks notwendig
sind. Die Vertreter der
Mitglieder, der Präsident
und das Personal des
Fonds genießen die Privilegien
und Immunitäten,
die für die unabhängige
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Zusammenhang
mit dem Fonds notwendig
sind.
(b) Die unter Buchstabe a bezeichneten
Privilegien und
Immunitäten
(i) entsprechen im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds,
das dem Übereinkommen
über die
Privilegien und Immunitäten
der SpezialOrganisationen
in bezug
auf den Fonds
beigetreten ist, den
Privilegien und Immunitäten
der Standardklauseln
jenes
Übereinkommens in
der durch einen vom
Gouverneursrat genehmigten
Annex zu
dieser geänderten
Fassung;
(ii) entsprechen im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds,
das dem Übereinkommen
über die
Privilegien und Immunitäten
der Spezialorganisationen
nur
in bezug auf andere
Organisationen als
den Fonds beigetreten
ist, den Privilegien
und Immunitäten der
Standardklauseln jenes
Übereinkommens,
es sei denn, das Mitglied
notifiziert dem
Depositär, daß diese
Klauseln auf den
Fonds nicht oder nur
mit den in der Notifikation
angegebenen
Änderungen anzuwenden
sind;
(III) entsprechen den in
anderen vom Fonds
geschlossenen Übereinkünften
vorgesehenen
Privilegien und
Immunitäten.
(c) Ist ein Mitglied ein
Zusammenschluß von
Staaten, so stellt es sicher,
daß die in diesem Artikel
bezeichneten Privilegien
und Immunitäten in den
Hoheitsgebieten aller Mitglieder
des Zusammenschlusses
angewendet werden.
ARTIKEL 11
AUSLEGUNG UND
SCHIEDSVERFAHREN
Abschnitt 1 — Auslegung
(a) Jede Frage der Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die
sich zwischen einem Mitglied
und dem Fonds oder
zwischen Mitgliedern des
Fonds ergibt, wird dem
Exekutivrat zur Entscheidung
vorgelegt. Berührt die
Frage besonders ein nicht
im Exekutivrat vertretenes
Mitglied des Fonds, so
hat dieses das Recht, sich
nach vom Gouverneursrat
zu beschließenden Vorschriften
vertreten zu
lassen.
(b) Hat der Exekutivrat eine
Entscheidung nach Buchstabe
a getroffen, so kann
ein Mitglied die Verweisung
der Frage an den
Gouverneursrat fordern,
dessen Entscheidung endgültig
ist. Bis zur Entscheidung
des Gouverneursrats
kann der Fonds, soweit er
dies für nötig hält, auf der
Grundlage der Entscheidung
des Exekutivrats
handeln.
Abschnitt 2 — Schiedsverfahren
Eine Streitigkeit zwischen
dem Fonds und einem Staat, der
als Mitglied ausgeschieden ist,
oder zwischen dem Fonds und
einem Mitglied nach Beendigung
der Geschäftstätigkeit des Fonds
wird einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen
Entscheidung vorgelegt.
Ein Schiedsrichter wird
vom Fonds ernannt, ein zweiter
Schiedsrichter von dem betreffenden
Mitglied oder ehemaligen
Mitglied, während der dritte
Schiedsrichter, der zugleich Obmann
ist, von beiden Parteien
gemeinsam ernannt wird. Hat
binnen 45 Tagen nach Eingang
des Antrags auf schiedsrichterliche
Entscheidung eine Partei
noch keinen Schiedsrichter ernannt
oder ist binnen 30 Tagen
nach Ernennung von zwei
Schiedsrichtern der dritte
Schiedsrichter noch nicht ernannt
worden, so kann jede
Partei den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofs
oder eine sonstige Stelle, die in
vom Gouverneursrat beschlossenen
Vorschriften bestimmt ist,
ersuchen, einen Schiedsrichter
zu ernennen. Das Schiedsverfahren
wird von den Schiedsrichtern
geregelt; der Obmann
ist jedoch befugt, in allen streitigen
Verfahrensfragen zu entscheiden.
Die Entscheidungen,
die endgültig und für die Parteien
bindend sind, bedürfen
der Mehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL 12
ÄNDERUNGEN
(a) Außer in bezug auf Anlage
II
(i) wird jeder Vorschlag
eines Mitglieds oder
des Exekutivrats zur
Änderung dieses
Übereinkommens
dem Präsidenten
übermittelt, der alle
Mitglieder unterrichtet.
Der Präsident
leitet Vorschläge eines
Mitglieds zur Änderung
des Übereinkommens
an den Exekutivrat
weiter, der
seine Empfehlungen
dazu dem Gouverneursrat
vorlegt;
(ii) werden Änderungen
vom Gouverneursrat
mit Vierfünftelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
angenommen.
Die Änderungen
treten drei Monate
nach ihrer Annahme
in Kraft, sofern der
Gouverneursrat nichts
anderes bestimmt; jedoch
treten Änderungen,
durch die
(A) das Recht auf
Austritt aus
dem Fonds,
(B) die in diesem
Übereinkommen
vorgesehenen
Mehrheitserfordernisse
bei Abstimmungen,
(C) die in Artikel
3 Abschnitt
4 vorgesehene
Haftungsbeschränkung,
(D) das Verfahren
zur Änderung
dieses Übereinkommens
geändert werden, erst
in Kraft, wenn die
schriftliche Annahme
der Änderung durch
alle Mitglieder beim
Präsidenten eingeht.
(b) In bezug auf die verschiedenen
Teile der Anlage II
werden Änderungen vorgeschlagen
und angenommen,
wie es in dem jeweiligen
Teil vorgesehen
ist.
(c) Der Präsident notifiziert
allen Mitgliedern und dem
Depositär umgehend alle
Änderungen, die angenommen
worden sind, sowie
den Tag ihres Inkrafttretens.
ARTIKEL 13
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1 — Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
und Beitritt
(a) Dieses Übereinkommen
kann für die in Anlage I
aufgeführten Staaten auf
der Konferenz der Vereinten
Nationen über die
Errichtung des Fonds paraphiert
werden und liegt
für die in jener Anlage
aufgeführten Staaten am
Sitz der Vereinten Nationen
in New York zur
Unterzeichnung auf, sobald
die darin angegebenen
ursprünglichen Beiträge,
die in frei konvertierbarer
Währung zu leisten
sind, mindestens den
Gegenwert von 1000 Millionen
US-Dollar (Wert
vom 10. Juni 1976) betragen.
Ist diese Voraussetzung
bis zum 30. September
1976 nicht erfüllt,
so beruft die von der Konferenz
eingesetzte Vorbereitungkommission
bis
zum 31. Jänner 1977 eine
Sitzung der in Anlage I
aufgeführten Staaten ein,
die mit Zweidrittelmehrheit
jeder Gruppe den
obgenannten Betrag verringern
sowie andere Bedingungen
für die Auflegung
des Übereinkommens
zur Unterzeichnung
festsetzen können.
(b) Unterzeichnerstaaten können
Vertragsparteien werden,
indem sie eine Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
hinterlegen; in Anlage I
aufgeführte Nichtunterzeichnerstaaten
können
Vertragsparteien werden,
indem sie eine Beitrittsurkunde
hinterlegen. In
den Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- und
Beitrittsurkunden der
Staaten der Gruppe I oder
II ist die Höhe des ursprünglichen
Beitrags an-
zugeben, den zu leisten
der Staat sich verpflichtet.
Diese Staaten können bis
zu einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
ihre Unterschrift
leisten und Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegen.
(c) In Anlage I aufgeführte
Staaten, die nicht binnen
einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
Vertragsparteien geworden
sind, und nicht
in Anlage I aufgeführte
Staaten können nach Genehmigung
ihrer Zulassung
als Mitglied durch
den Gouverneursrat Vertragsparteien
werden, indem
sie eine Beitrittsurkunde
hinterlegen.
Abschnitt 2
(a) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ist
Depositär dieses Übereinkommens.
(b) Der Depositär sendet Notifikationen
betreffend
dieses Übereinkommen
(i) bis zum Ablauf eines
Jahres nach seinem
Inkrafttreten an die
in Anlage I aufgeführten
Staaten und
nach diesem Inkrafttreten
an alle Vertragsstaaten
sowie an
die Staaten, deren Zulassung
als Mitglied
vom Gouverneursrat
genehmigt ist;
(ii) an die von der Konferenz
der Vereinten
Nationen über die Errichtung
des Fonds
eingesetzte Vorbereitungskommission
solange
sie besteht, und
danach an den Präsidenten.
Abschnitt 3 — Inkrafttreten
(a) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald die
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Bei-
trittsurkunden von mindestens
6 Staaten der Gruppe
I, 6 Staaten der Gruppe II
und 24 Staaten der Gruppe
III beim Depositär eingegangen
sind, sofern diese
Urkunden von Staaten der
Gruppe I und II hinterlegt
worden sind, deren
in diesen Urkunden angegebene
ursprüngliche Beiträge
insgesamt mindestens
den Gegenwert von
750 Millionen US-Dollar
(Wert vom 10. Juni 1976)
ausmachen, und sofern
diese Erfordernisse innerhalb
von 18 Monaten nach
dem Tag, an dem dieses
Übereinkommen zur Unterzeichnung
aufgelegt
wird, oder bis zu einem
von den Staaten, die bis
zum Ende dieser Zeitspanne
solche Urkunden
hinterlegt haben, mit
Zweidrittelmehrheit jeder
Gruppe beschlossenen und
dem Depositär notifizierten
späteren Tag erfüllt
sind.
(b) Für Staaten, die nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegen, tritt
es am Tag dieser Hinterlegung
in Kraft.
Abschnitt 4 — Vorbehalte
Vorbehalte können nur zu
Artikel 11 Abschnitt 2 gemacht
werden.
Abschnitt 5 — Authentische
Wortlaute
Die Fassungen dieses Übereinkommens
in arabischer, englischer,
französischer und spanischer
Sprache sind gleichermaßen
authentisch.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
in einer Urschrift
in arabischer, englischer, französischer
und spanischer Sprache
unterschrieben.
Anlage I
Teil I — Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können
Teil II — Zusagen von Anfangsbeiträgen Vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen parlamentarischen Genehmigung.
Anlage II
VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS
Teil I: Gruppe I
A. Verteilung der Stimmen im
Gouverneursrat
1. 17,5 v. H. der Stimmen
der Gruppe I werden gleichmäßig
auf die Mitglieder dieser
Gruppe verteilt.
2. Die übrigen 82,5 v. H. der
Stimmen werden unter die Mitglieder
der Gruppe I in dem
Verhältnis verteilt, das
(a) der in der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde angegebene
Anfangsbeitrag jedes Mitglieds
und
(b) die nach Artikel 4 Abschnitt
5 Buchstabe c geleisteten
zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen
jedes Mitglieds
zu den Gesamtbeiträgen der
Mitglieder der Gruppe I haben.
3. Bei der Festlegung der
Stimmenzahl nach Absatz 2 werden
die Beiträge nach ihrem Gegenwert
in Sonderziehungsrechten
am Tag des Inkrafttretens
des Übereinkommens und
danach zu jedem Zeitpunkt bewertet,
zu dem die Gesamtbeiträge
der Mitglieder der Gruppe
I infolge der Aufnahme eines
neuen Mitglieds in diese Gruppe,
einer Erhöhung des Beitrags
eines Mitglieds der Gruppe I
oder zusätzlicher Beiträge von
Mitgliedern der Gruppe I
steigen.
4. Im Gouverneursrat ist jeder
Gouverneur, der ein Mitglied
der Gruppe I vertritt, berechtigt,
die Stimmen dieses Mitglieds
abzugeben.
B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats
und ihrer Stellvertreter
1. Alle Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des
Exekutivrats aus Gruppe I
bleiben drei Jahre im Amt,
auch diejenigen, die in der ersten
Wahl von Mitgliedern des
Exekutivrats gewählt worden
sind.
2. Bei der Stimmabgabe zur
Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats,
die Mitglieder der
Gruppe I vertreten, gibt jeder
ein solches Mitglied vertretende
Gouverneur alle Stimmen, über
die das ihn ernennende Mitglied
verfügt, für einen Bewerber
ab.
3. Ist bei einem Wahlgang die
Zahl der Bewerber gleich der
Zahl der zu wählenden Mitglieder,
so gilt jeder Bewerber
als von der Zahl der Stimmen
gewählt, die er in einem solchen
Wahlgang erhalten hat.
4. (a) Ist bei einem Wahlgang
die Zahl der Bewerber größer
als die Zahl der zu wählenden
Mitglieder, so gelten die sechs
Bewerber als gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl erhalten;
jedoch gilt kein Bewerber als
gewählt, der weniger als 9 v. H.
der Gesamtstimmenzahl der
Gruppe I erhält.
(b) Werden sechs Mitglieder
im ersten Wahlgang gewählt, so
gelten die für die nicht gewählten
Bewerber abgegebenen
Stimmen als für die Wahl eines
der sechs Mitglieder abgegeben,
das von dem Gouverneur, der
über diese Stimmen verfügt, bestimmt
worden ist.
5. Wird im ersten Wahlgang
die Zahl von sechs gewählten
Mitgliedern nicht erreicht, so
findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem dasjenige Mitglied,
das in dem vorhergehenden
Wahlgang die geringste
Stimmenzahl auf sich vereinte,
nicht wählbar ist und bei dem
nur folgende Gouverneure
stimmberechtigt sind
(a) diejenigen, die in dem vorhergehenden
Wahlgang für
einen nicht gewählten Bewerber
gestimmt haben, und
(b) diejenigen, von deren für
ein gewähltes Mitglied abgegebenen
Stimmen nach Absatz 6
angenommen wird, daß sie die
Zahl der für dieses Mitglied
abgegebenen Stimmen über
15 v. H. der verfügbaren
Stimmen angehoben haben.
6. (a) Bei der Bestimmung, ob
von der von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl
eines Mitglieds
über 15 v. H. der verfügbaren
Stimmen angehoben
hat, wird angenommen, daß die
15 v. H. zunächst einmal die
Stimmen desjenigen Gouverneurs
einschließen, der die höchste
Stimmenzahl für das betreffende
Mitglied abgegeben hat,
sodann die Stimmen desjenigen
Gouverneurs, der die nächsthöchste
Stimmenzahl abgegeben
hat, und so weiter, bis der Wert
von 15 v. H. erreicht ist.
(b) Haben bei einem Wahlgang
zwei oder mehr Gouverneure
mit gleicher Stimmenzahl
für denselben Bewerber gestimmt
und könnte angenommen
werden, daß die Stimmen
eines oder mehrerer, aber nicht
aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl
über 15 v. H.
der verfügbaren Stimmen angehoben
haben, so entscheidet das
Los, welcher Gouverneur am
nächsten Wahlgang teilzunehmen
berechtigt ist.
7. Jeder Gouverneur, dessen
Stimmen teilweise gezählt werden
müssen, um die Gesamtstimmenanzahl
eines Mitglieds
über 12 v. H. anzuheben, wird
auch dann so angesehen, als habe
er seine sämtlichen Stimmen für
dieses Mitglied abgegeben, wenn
die Gesamtstimmenzahl dieses
Mitglieds dadurch über 15 v. H.
angehoben wird.
8. Wird auch nach dem zweiten
Wahlgang die Zahl von sechs
gewählten Mitgliedern nicht
erreicht, so findet ein weiterer
Wahlgang nach den selben
Grundsätzen statt, bis sechs
Mitglieder gewählt wurden, jedoch
mit der Maßgabe, daß nach
der Wahl von fünf Mitgliedern
das sechste mit einfacher Mehrheit
der verbleibenden Stimmen
gewählt werden kann und die
verbleibenden Stimmen als für
seine Wahl abgegeben gelten.
9. Jedes in den Exekutivrat
gewählte Mitglied kann aus der
Reihe der Mitglieder, deren
Stimmen als für dieses Ratsmitglied
abgegeben gelten, einen
Stellvertreter benennen.
C. Verteilung der Stimmen im
Exekutivrat
1. Im Exekutivrat ist ein von
einem oder mehreren Gouverneuren,
die ein oder mehrere
Mitglieder der Gruppe I vertreten,
gewähltes Ratsmitglied
berechtigt, die Stimmen dieses
oder dieser Mitglieder abzugeben.
Vertritt das Ratsmitglied
mehr als ein Mitglied, so kann
es die Stimmen der von ihm
vertretenen Mitglieder getrennt
abgeben.
2. Ändern sich die Stimmrechte
eines Mitglieds der Gruppe
I zwischen den für die Wahl
der Mitglieder des Exekutivrats
vorgesehenen Zeitpunkten,
(a) so tritt hinsichtlich der
Ratsmitglieder dadurch keine
Änderung ein;
(b) so werden die Stimmrechte
jedes Mitglieds des Exekutivrats
vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung der
Stimmrechte des oder der von
ihm vertretenen Mitglieder an
entsprechend berichtigt;
(c) so kann der Gouverneur
eines neuen Mitglieds der Gruppe
I ein vorhandenes Mitglied
des Exekutivrats beauftragen,
dieses Mitglied bis zur nächsten
Wahl von Ratsmitgliedern zu
vertreten und seine Stimmen
abzugeben. Während dieser Zeit
gilt ein so beauftragtes Ratmitglied
als. von dem Gouverneur
gewählt, der es beauftragt
hat.
D. Änderungen
1. Die Gouverneure, die Mitglieder
der Gruppe I vertreten,
können durch einstimmigen Beschluß
die Unterteile A und B
ändern. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, wird die Änderung
sofort wirksam. Der Präsident
wird über jede Änderung
der Unterteile A und B unterrichtet.
2. Die Gouverneure, die Mitglieder
der Gruppe I vertreten,
können den Unterteil C durch
einen mit einer Mehrheit von
75 v. H. der Gesamtstimmenzahl
dieser Gouverneure gefaßten
Beschluß ändern. Sofern
nichts anderes beschlossen wird,
wird die Änderung sofort wirksam.
Der Präsident wird über
jede Änderung des Unterteils C
unterrichtet.
Teil II: Gruppe II
A. Verteilung der Stimmen im
Gouverneursrat
1. 25 v. H. der Stimmen der
Gruppe II werden gleichmäßig
auf die Mitglieder dieser Gruppe
verteilt.
2. Die übrigen 75 v. H. der
Stimmen werden unter die Mitglieder
der Gruppe II in dem
Verhältnis verteilt, das der Beitrag
jedes Mitglieds (geleistet
nach Artikel 4 Abschnitt 5
Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen
der Mitglieder der
Gruppe II hat.
3. Im Gouverneursrat ist jeder
Gouverneur, der ein Mitglied
der Gruppe II vertritt, berechtigt,
die Stimmen dieses Mitglieds
abzugeben.
B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats
und ihrer Stellvertreter
1. Alle Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des
Exekutivrats aus Gruppe II
bleiben drei Jahre im Amt, auch
diejenigen, die bei der ersten
Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats
gewählt worden sind.
2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft
im Exekutivrat kann
in Konsultation mit allen anderen
Mitgliedern der Gruppe II
mit einem anderen Mitglied
dieser Gruppe vereinbaren, daß
das letztere Mitglied sich um
den Posten seines Stellvertreters
bewirbt. Die für den Bewerber
abgegebene Stimme gilt auch
für seinen Stellvertreter.
3. Bei der Stimmabgabe für
Mitglieder und stellvertretende
Mitglieder des Exekutivrats gibt
jeder Gouverneur für seine Bewerber
alle Stimmen ab, über
die das ihn benennende Mitglied
verfügt.
4. Ist bei einem Wahlgang die
Zahl der Bewerber, die Stimmen
enthalten,
(a) gleich der Zahl der zu besetzenden
Posten, so gelten alle
diese Bewerber als gewählt;
(b) geringer als die Zahl der
zu besetzenden Posten, so gelten
alle diese Bewerber als gewählt,
und es finden zusätzliche Wahlgänge
zur Besetzung der übrigen
Posten statt;
(c) größer als die Zahl der zu
besetzenden Posten, so wird der
Bewerber (bzw. werden die dieselbe
Anzahl Stimmen erhaltenden
Bewerber) der die wenigsten
Stimmen erhält, ausgeschlossen
und, wenn die Zahl
der übrigen Bewerber, die Stimmen
erhalten haben,
(i) gleich der Zahl der zu
besetzenden Posten
ist, gelten alle diese
Bewerber als gewählt;
(ii) geringer als die Zahl
der zu besetzenden
Posten ist, gelten alle
diese Bewerber als gewählt,
und es finden
zusätzliche Wahlgänge
zur Besetzung der
übrigen Posten statt,
wobei die Teilnahme
auf diejenigen Gouverneure
beschränkt
ist, deren Stimmen
nicht bei der Wahl
eines bereits gewählten
Ratsmitglieds berücksichtigt
wurden;
(iii) größer als die Zahl
der zu besetzenden
Posten ist, finden zu-
sätzliche Wahlgänge
statt, wobei die Teilnahme
auf diejenigen
Gouverneure beschränkt
ist, deren
Stimmen nicht bei
der Wahl eines bereits
gewählten Ratsmitglieds
berücksichtigt
wurden.
C. Verteilung der Stimmen im
Exekutivrat
1. Im Exekutivrat ist ein in von
einem oder mehreren Gouverneuren,
die ein oder mehrere
Mitglieder der Gruppe II vertreten,
gewähltes Ratsmitglied
berechtigt, die Stimmen dieses
oder dieser Mitglieder abzugeben.
Ein Ratsmitglied, das mehr
als ein Mitglied vertritt, kann
die Stimmen der von ihm vertretenen
Mitglieder getrennt
abgeben.
2. Ändern sich die Stimmrechte
eines Mitglieds der Gruppe
II zwischen den für die Wahl
der Mitglieder des Exekutivrats
vorgesehenen Zeitpunkten,
(a) so tritt hinsichtlich der
Ratsmitglieder dadurch keine
Änderung ein;
(b) so werden die Stimmrechte
eines Mitglieds des Exekutivrats
vom Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung
der Stimmrechte des oder der
von ihm vertretenen Mitglieder
an entsprechend berichtigt;
(c) so kann der Gouverneur
eines neuen Mitglieds der Gruppe
II ein vorhandenes Mitglied
des Exekutivrats beauftragen,
dieses Mitglied bis zur nächsten
Wahl von Ratsmitgliedern zu
vertreten und seine Stimmen
abzugeben. Während dieser Zeit
gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied
als von dem Gouverneur
gewählt, der es beauftragt
hat.
D. Änderungen
Die Unterteile A bis D können
mit den Stimmen der Gouverneure
geändert werden, die
zwei Drittel der Mitglieder der
Gruppe II vertreten, deren
(nach Artikel 4 Abschnitt 5
Buchstabe c geleistete) Beiträge
70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder
der Gruppe II ausmachen.
Der Präsident wird
über alle Änderungen unterrichtet.
Teil III: Gruppe III
A. Verteilung der Stimmen im
Gouverneursrat
Die 600 Stimmen der Gruppe
III werden gleichmäßig auf
die Mitglieder dieser Gruppe
verteilt.
B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats
und ihrer Stellvertreter
1. Von den sechs Mitgliedern
und sechs stellvertretenden Mitgliedern
des Exekutivrats, die
aus den Reihen der Mitglieder
der Gruppe III gewählt werden,
müssen je zwei Mitglieder und
zwei stellvertretende Mitglieder
aus folgenden Regionen kommen
Afrika, Asien und Lateinamerika,
wie diese nach der
Übung der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel
und Entwicklung anerkannt
sind.
2. Die Verfahren für die Wahl
der Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Exekutivrats
aus Gruppe III nach Artikel
6 Abschnitt 5 Buchstabe a
des Übereinkommens und —
nach Artikel 6 Abschnitt 5
Buchstabe b — die Amtszeit
dieser Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder, die bei der
ersten Wahl gewählt worden
sind, werden entweder vor Inkrafttreten
des Übereinkommens
mit einfacher Mehrheit der
in Anlage I Teil I als voraussichtliche
Mitglieder der Gruppe
III aufgeführten Staaten oder
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
mit einfacher Mehrheit
der Mitglieder der Gruppe
III angenommen.
C. Verteilung der Stimmen im
Exekutivrat
Jedes Mitglied des Exekutivrats
aus Gruppe III hat 100
Stimmen.
D. Änderungen
Unterteil B kann von Zeit zu
Zeit mit Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder der Gruppe III
geändert werden. Der Präsident
wird über alle Änderungen
unterrichtet.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I
Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember
1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist
gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.