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38_1978 AT

38. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 6 Abschnitt 2 lit. c

Art. 10 Abschnitt 2 lit. b sublit. i

Art. 11 Abschnitt 1 lit. b erster Satz

Art. 12 lit. a sublit. ii

Art. 13 Abschnitt 1 lit. a dritter Satz

Art. 13 Abschnitt 3 lit. a

verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die

Anlage II Teil I Unterteil C Z 1

Anlage II Teil I Unterteil D Z 1 erster Satz

Anlage II Teil I Unterteil D Z 2 erster Satz

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das

fortdauernde Nahrungsmittelproblem

der Welt einen großen

Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer

berührt und die

fundamentalsten Grundsätze

und Werte gefährdet, die mit

dem Recht auf Leben und Menschenwürde

verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit,

die Lebensbedingungen

in den Entwicklungsländern zu

verbessern und die sozio-ökonomische

Entwicklung im Rahmen

der Prioritäten und Ziele

dieser Länder zu fördern, wobei

die wirtschaftlichen und sozialen

Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen

sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs-

und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen

im System der Vereinten

Nationen die Aufgabe hat, die

Entwicklungsländer in ihren Bemühungen

um eine Steigerung

der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung

zu unterstützen, und

daß sie die in diesem Bereich

erforderlichen fachlichen Fähigkeiten

und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und

Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie

für das

Zweite Entwicklungsjahrzehnt

der Vereinten Nationen und

insbesondere der Notwendigkeit,

die mit der Hilfe verbundenen

Vorteile auf alle zu

erstrecken;

eingedenk des Abschnitts I

Teil 2 („Nahrungsmittel")

Buchstabe f der Entschließung

3202 (S-VI) der Generalversammlung

betreffend das Aktionsprogramm

über die Errichtung

einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit

einer Weitergabe von

Technologie zur Entwicklung im

Bereich von Ernährung und

Landwirtschaft und des Abschnitts

V („Ernährung und

Landwirtschaft") der Entschließung

3362 (S-VII) der Generalversammlung

über Entwicklung

und internationale wirtschaftliche

Zusammenarbeit unter besonderer

Bezugnahme auf seinen

Absatz 6 betreffend die Errichtung

eines Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche

Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der

Entschließung 3348 (XXIX) der

Generalversammlung und Entschließungen

I und II der Welternährungskonferenz

über die

Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung

und über

die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen

und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung

XIII der Welternährungskonferenz,

die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche

Steigerung der Investitionen

in der Landwirtschaft

zur Steigerung

der Nahrungs-

mittel- und Agrarerzeugung

in den Entwicklungsländern

erforderlich

ist;

(ii) daß alle Mitglieder

der Völkergemeinschaft

gemeinsam für

eine angemessene Versorgung

mit Nahrungsmitteln

und deren

rationelle Nutzung

verantwortlich

sind und

(iii) daß die Aussichten in

der Welternährungslage

sofortige koordinierte

Maßnahmen

aller Staaten verlangen;

und die beschloß,

daß umgehend ein

Internationaler Fonds

für landwirtschaftliche

Entwicklung zur

Finanzierung landwirtschaftlicher

Entwicklungsvorhaben,

die in erster Linie der

Nahrungsmittelerzeugung

in den Entwicklungsländern

dienen,

errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien

übereingekommen, den Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche

Entwicklung zu errichten,

für den folgende Bestimmungen

gelten

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

haben, sofern der

Zusammenhang nichts anderes

erfordert, die nachstehenden

Ausdrücke folgende Bedeutung

(a) „Fonds" bedeutet den

Internationalen Fonds für

landwirtschaftliche Entwicklung;

(b) „Nahrungsmittelerzeugung"

bedeutet die Erzeugung

von Nahrungsmitteln

einschließlich des

Ausbaus der Fischerei und

der Viehwirtschaft;

(c) „Staat" bedeutet jeden

Staat oder jeden Staatenzusammenschluß,

der nach

Artikel 3 Abschnitt 1

Buchstabe b Mitglied des

Fonds werden kann;

(d) „frei konvertierbare Währung"

bedeutet

(i) die Währung eines

Mitglieds, die laut

Feststellung des Fonds

nach Konsultation

mit dem Internationalen

Währungsfonds

für die Zwecke der

Geschäftstätigkeit des

Fonds angemessen in

die Währungen anderer

Mitglieder konvertiert

werden kann,

oder

(ii) die Währung eines

Mitglieds, die dieses

zu den dem Fonds

angemessen erscheinenden

Bedingungen

für die Zwecke der

Geschäftstätigkeit des

Fonds in die Währungen

anderer Mitglieder

einzutauschen

bereit ist.

„Währung eines Mitglieds"

bedeutet in bezug auf ein

Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß

ist, die

Währung eines Mitglieds

dieses Zusammenschlusses;

(e) „Gouverneur" bedeutet

eine Person, die ein Mitglied

zu seinem Hauptvertreter

auf einer Tagung

des Gouverneursrats bestimmt

hat;

(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet

Ja- und Neinstimmen.

ARTIKEL 2

ZWECK UND AUFGABEN

Zweck des Fonds ist es, zusätzliche

Mittel zu mobilisieren,

die zu Vorzugsbedingungen für

die landwirtschaftliche Entwicklung

in den in der Entwicklung

befindlichen Mitgliedstaaten

zur Verfügung gestellt

werden sollen. Bei der Verfolgung

dieses Zwecks stellt der

Fonds Finanzierungsmittel in

erster Linie für Vorhaben und

Programme zur Verfügung, die

eigens dafür bestimmt sind, Systeme

der Nahrungsmittelerzeugung

einzuführen, auszuweiten

oder zu verbessern und damit

zusammenhängende Maßnahmen

und Einrichtungen im Rahmen

einzelstaatlicher Vorrangigkeiten

und Strategien zu stärken,

wobei die Notwendigkeit der

Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung

in den ärmsten der

Länder mit Nahrungsmitteldefizit,

das Potential zur Steigerung

der Nahrungsmittelerzeugung

in anderen Entwicklungsländern

sowie die Bedeutung

der Hebung des Ernährungsstands

der ärmsten Bevölkerungen

in den Entwicklungsländern

und der Verbesserung ihrer

Lebensbedingungen zu berücksichtigen

sind.

ARTIKEL 3

MITGLIEDER

Abschnitt 1 — Zulassung

(a) Jeder Mitgliedstaat der

Vereinten Nationen oder

einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-

Organisation kann Mitglied

des Fonds werden.

(b) Jeder Staatenzusammenschluß,

dessen Mitglieder

ihm Befugnisse auf in die

Zuständigkeit des Fonds

fallenden Gebieten übertragen

haben und der in

der Lage ist, allen Verpflichtungen

eines Mitglieds

des Fonds nachzukommen,

kann ebenfalls

Mitglied des Fonds werden.

Abschnitt 2 — Ursprüngliche

Mitglieder und nicht ursprüngliche

Mitglieder

(a) Ursprüngliche Mitglieder

des Fonds sind diejenigen

in Anlage I, die Bestandteil

des Übereinkommens ist,

aufgeführten Staaten, die

nach Artikel 13 Abschnitt

1 Buchstabe b Vertragsparteien

werden.

(b) Nicht ursprüngliche Mitglieder

des Fonds sind diejenigen

anderen Staaten,

die nach Genehmigung

ihrer Zulassung als Mitglied

durch den Gouverneursrat

nach Artikel 13

Abschnitt 1 Buchstabe c

Vertragsparteien werden.

Abschnitt 3 — Einstufung der

Mitglieder

(a) Die ursprünglichen Mitglieder

werden in eine der

drei in Anlage I vorgesehenen

Gruppen I, II

oder III eingestuft. Nicht

ursprüngliche Mitglieder

werden vom Gouverneursrat

mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

mit Zustimmung

der betreffenden

Mitglieder im Zeitpunkt

der Genehmigung ihrer

Zulassung als Mitglied eingestuft.

(b) Die Einstufung eines Mitglieds

kann vom Gouverneursrat

mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

mit Zustimmung

des betreffenden

Mitglieds geändert werden.

Abschnitt 4 — Beschränkung

der Haftung

Ein Mitglied ist nicht auf

Grund seiner Mitgliedschaft für

Handlungen oder Verbindlichkeiten

des Fonds haftbar.

ARTIKEL 4

BESTÄNDE

Abschnitt 1 — Bestände des

Fonds

Die Bestände des Fonds bestehen

aus

(i) Anfangsbeiträgen,

(ii) zusätzlichen Beiträgen,

(iii) Sonderbeiträgen von

Nichtmitgliedstaaten

und aus anderen

Quellen

(iv) aus der Geschäftstätigkeit

des Fonds

oder auf andere Weise

anfallenden Mitteln.

Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge

(a) Jedes ursprüngliche Mitglied

der Gruppe I oder II

muß und jedes ursprüngliche

Mitglied der Gruppe

III kann zu den Anfangsbeständen

des Fonds den

in der Währung, die in

der von dem betreffenden

Staat nach Artikel 13 Abschnitt

1 Buchstabe b hinterlegten

Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

angegeben ist, ausgedrückten

Betrag beitragen.

(b) Jedes nicht ursprüngliche

Mitglied der Gruppe I

oder II muß und jedes

nicht ursprüngliche Mitglied

der Gruppe III kann

zu den Anfangsbeständen

des Fonds einen Betrag

beitragen, der zwischen

dem Gouverneursrat und

dem betreffenden Mitglied

im Zeitpunkt der Genehmigung

seiner Zulassung

als Mitglied vereinbart

wird.

(c) Der Anfangsbeitrag jedes

Mitglieds ist in den in Abschnitt

5 Buchstabe b und

c festgelegten Formen entweder

in einem Gesamtbetrag

oder nach Wahl

des Mitglieds in drei gleichen

Jahresraten fällig und

zahlbar. Der Gesamtbetrag

oder die erste Jahresrate

ist am dreißigsten

Tag nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

für das betreffende Mitglied

fällig; die etwaige

zweite und dritte Rate

sind am ersten und am

zweiten Jahrestag des Ta-

ges fällig, an dem die erste

Rate fällig war.

Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge

Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit

des Fonds zu

gewährleisten, überprüft der

Gouverneursrat regelmäßig in

ihm angebracht erscheinenden

Abständen, ob die dem Fonds

zur Verfügung stehenden Bestände

ausreichen; die erste derartige

Überprüfung findet spätestens

drei Jahre nach Aufnahme

der Geschäftstätigkeit durch den

Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat

infolge dieser Überprüfung

für erforderlich oder

wünschenswert, so kann er die

Mitglieder auffordern, unter Bedingungen,

die mit Abschnitt 5

im Einklang stehen, zusätzliche

Beiträge zu den Beständen des

Fonds zu leisten. Beschlüsse nach

diesem Abschnitt werden mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl

gefaßt.

Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen

Der Gouverneursrat kann jederzeit

gestatten, daß ein Mitglied

die Höhe eines seiner Beiträge

heraufsetzt.

Abschnitt 5 — Bedingungen für

die Beitragsleistung

(a) Die Beiträge unterliegen

keiner Beschränkung in

bezug auf ihre Verwendung

und werden den

entsprechenden Mitgliedern

nur nach Artikel 9

Abschnitt 4 zurückgezahlt.

(b) Die Beiträge werden in

frei konvertierbarer Währung

geleistet; jedoch

können Mitglieder der

Gruppe III Beiträge in

ihrer eigenen Währung

leisten, gleichviel ob diese

frei konvertierbar ist oder

nicht.

(c) Die Beiträge an den Fonds

werden bar gezahlt; der

Teil der Beiträge, den der

Fonds nicht sofort für

seine Geschäfte benötigt,

kann in nicht übertragbaren,

unwiderruflichen,

zinslosen Schuldscheinen

oder Schuldverschreibungen

gezahlt werden, die

bei Vorlage zahlbar sind.

Zur Finanzierung seiner

Geschäftstätigkeit ruft der

Fonds alle Beiträge (unabhängig

von der Form, in

der sie geleistet werden)

wie folgt ab

(i) die Beiträge werden

anteilig in angemessenen,

vom Exekutivrat

festgesetzten Abständen

abgerufen;

(ii) wird ein Beitrag teilweise

bar gezahlt, so

wird der so gezahlte

Teil nach Ziffer i vor

dem übrigen Beitrag

abgerufen. Soweit der

bar gezahlte Teil

nicht auf diese Weise

abgerufen worden ist,

kann ihn der Fonds

einzahlen oder anlegen,

um Einnahmen

zu erzielen, aus denen

ein Teil seiner Verwaltungs-

und sonstigen

Kosten bezahlt

werden kann;

(ii) alle Anfangsbeiträge

sowie ihre Erhöhungen

werden abgerufen,

bevor zusätzliche

Beiträge abgerufen

werden. Diese Regel

gilt auch für weitere

zusätzliche Beiträge.

Abschnitt 6 — Sonderbeiträge

Die Bestände des Fonds können

durch Sonderbeiträge von

Nichtmitgliedstaaten oder aus

anderen Quellen zu Bedingungen

aufgestockt werden, die mit

Abschnitt 5 im Einklang stehen

und auf Empfehlung des Exekutivrats

vom Gouverneursrat

genehmigt werden.

ARTIKEL 5

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1 — Verwendung der

Währungen

(a) Die Mitglieder werden

keine Beschränkung des

Besitzes oder der Verwendung

frei konvertierbarer

Währungen durch

den Fonds beibehalten

oder einführen.

(b) Die Währung eines Mitglieds

der Gruppe III, die

als Anfangs- oder zusätzlicher

Beitrag dieses Mitglieds

an den Fonds gezahlt

wurde, kann vom

Fonds in Konsultation mit

dem betreffenden Mitglied

zur Zahlung der Verwaltungs-

und sonstigen

Kosten des Fonds in den

Hoheitsgebieten des Mitglieds

oder — mit Zustimmung

des Mitglieds —

zur Zahlung für in seinen

Hoheitsgebieten hergestellte

Waren oder Dienstleistungen

verwendet werden,

die für vom Fonds

finanzierte Tätigkeiten in

anderen Staaten erforderlich

sind.

Abschnitt 2 — Bewertung der

Währungen

(a) Die Rechnungseinheit des

Fonds ist das Sonderziehungsrecht

des Internationalen

Währungsfonds.

(b) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens wird

der Wert einer Währung

in Sonderziehungsrechten

nach der vom Internationalen

Währungsfonds angewandten

Bewertungsmethode

berechnet; jedoch

(i) wird im Fall der

Währung eines Mitglieds

des Internationalen

Währungsfonds,

für die dieser Wert

nicht laufend verfügbar

ist, der Wert nach

Konsultation mit dem

Internationalen Währungsfonds

berechnet;

(ii) wird im Fall der

Währung eines Nichtmitglieds

des Internationalen

Währungsfonds

der Wert der

Währung in Sonderziehungsrechten

vom

Fonds auf der Grundlage

eines angemessenen

Wechselkursverhältnisses

zwischen

dieser Währung und

der Währung eines

Mitglieds des Internationalen

Währungsfonds

berechnet, für

die ein Wert nach der

obigen Methode berechnet

worden ist.

ARTIKEL 6

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Abschnitt 1 — Aufbau des

Fonds

Der Fonds hat

(a) einen Gouverneursrat,

(b) einen Exekutivrat,

(c) einen Präsidenten und das

Personal, das erforderlich

ist, damit der Fonds seine

Aufgaben erfüllen kann.

Abschnitt 2 — Der Gouverneursrat

(a) Jedes Mitglied ist im

Gouverneursrat vertreten

und ernennt einen Gouverneur

und einen Stellvertreter.

Ein Stellvertreter

darf nur bei Abwesenheit

des betreffenden

Gouverneurs abstimmen.

(b) Alle Befugnisse des Fonds

liegen beim Gouverneursrat.

(c) Der Gouverneursrat kann

jede seiner Befugnisse dem

Exekutivrat übertragen,

ausgenommen die Befugnis,

(i) Änderungen dieses

Übereinkommens zu

beschließen,

(ii) die Zulassung als Mitglied

zu genehmigen

und die Einstufung

oder Neueinstufung

von Mitgliedern zu

bestimmen,

(iii) ein Mitglied vorläufig

auszuschließen,

(iv) die Geschäftstätigkeit

des Fonds zu beenden

und seine Vermögenswerte

zu verteilen,

(v) über Einsprüche gegen

Beschlüsse des

Exekutivrats betreffend

die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens

zu entscheiden,

(vi) das Entgelt des Präsidenten

festzulegen.

(d) Der Gouverneursrat hält

eine Jahrestagung sowie

alle von ihm beschlossenen

Sondertagungen ab, die

von Mitgliedern einberufen

werden, die mindestens

ein Viertel der Gesamtstimmenzahl

im Gouverneursrat

innehaben,

oder die vom Exekutivrat

mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen

beantragt werden.

(e) Der Gouverneursrat kann

auf dem Verordnungsweg

ein Verfahren einführen,

wonach der Exekutivrat

eine Abstimmung

des Gouverneursrats über

eine bestimmte Frage herbeiführen

kann, ohne

eine Sitzung des Gouverneursrats

anzuberaumen.

(f) Der Gouverneursrat kann

mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

alle mit diesem Übereinkommen

nicht unvereinbaren

Verordnungen und

Ergänzungsvorschriften

erlassen, die zur Führung

der Geschäfte des Fonds

zweckmäßig sind.

(g) Der Gouverneursrat ist

beschlußfähig, wenn auf

einer Sitzung Gouverneure

anwesend sind, die

zwei Drittel der Gesamtstimmen

aller seiner Mitglieder

innehaben; dabei

müssen jedoch Gouverneure

anwesend sein,

welche die Hälfte der Gesamtstimmen

der Mitglieder

jeder der Gruppen

I, II und III innehaben.

Abschnitt 3 — Abstimmung im

Gouverneursrat

(a) Die Gesamtstimmenzahl

im Gouverneursrat beträgt

1800, die gleichmäßig auf

die Gruppen I, II und III

verteilt sind. Die Stimmen

jeder Gruppe werden

unter ihren Mitgliedern

nach der in Anlage II, die

Bestandteil dieses Übereinkommens

ist, für diese

Gruppen aufgestellten Formel

verteilt.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen

nichts anderes

bestimmt ist, werden die

Beschlüsse des Gouverneursrats

mit einfacher

Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

gefaßt.

Abschnitt 4 — Vorsitzender des

Gouverneursrats

Der Gouverneursrat wählt

aus der Mitte der Gouverneure

einen Vorsitzenden für eine

Amtszeit von zwei Jahren.

Abschnitt 5 — Exekutivrat

(a) Der Exekutivrat besteht

aus 18 Mitgliedern des

Fonds, die auf der Jahrestagung

des Gouverneursrats

gewählt werden. Die

Gouverneure aus den Mitgliedern

jeder Gruppe

wählen gemäß den nach

Anlage II für diese Gruppe

vorgesehenen oder aufgestellten

Verfahren sechs

Mitglieder des Exekutivrats

aus der Mitte der Mitglieder

dieser Gruppe; sie

können ebenfalls bis zu

sechs Stellvertreter wählen

(oder für Gruppe I ihre

Ernennung vorsehen), die

nur in Abwesenheit eines

Mitglieds abstimmen können.

(b) Die Mitglieder des Exekutivrats

haben eine Amtszeit

von drei Jahren. Jedoch

werden, sofern in

oder nach Anlage II nichts

anderes bestimmt ist, bei

der ersten Wahl zwei Mitglieder

jeder Gruppe für

eine Amtszeit von einem

Jahr und zwei Mitglieder

für eine Amtszeit von

zwei Jahren gewählt.

(c) Der Exekutivrat ist für

die Leitung der allgemeinen

Geschäftstätigkeit des

Fonds verantwortlich; er

übt dazu die ihm durch

dieses Übereinkommen gewährten

oder vom Gouverneursrat

übertragenen

Befugnisse aus.

(d) Der Exekutivrat tritt zusammen,

sooft die Geschäfte

des Fonds dies erfordern.

(e) Die Vertreter eines Mitglieds

oder eines stellvertretenden

Mitglieds des

Exekutivrats erhalten für

ihre Tätigkeit vom Fonds

kein Entgelt. Jedoch kann

der Gouverneursrat entscheiden,

auf welcher

Grundlage je einem Vertreter

jedes Mitglieds

und jedes stellvertretenden

Mitglieds angemessene

Fahrkosten und Taggelder

gewährt werden können.

(f) Der Exekutivrat ist beschlußfähig,

wenn auf

einer Sitzung Mitglieder

anwesend sind, die zwei

Drittel der Gesamtstimmen

aller seiner Mitglieder

innehaben; dabei müssen

jedoch Mitglieder anwesend

sein, welche die

Hälfte der Gesamtstimmen

der Mitglieder jeder

der Gruppen I, II und III

innehaben.

Abschnitt 6 — Abstimmung im

Exekutivrat

(a) Die Gesamtstimmenzahl

im Exekutivrat beträgt

1800, die gleichmäßig

auf die Gruppen I, II und

III verteilt werden. Die

Stimmen jeder Gruppe

werden unter ihre Mitglieder

nach der in Anlage

II für diese Gruppe aufgestellten

Formel verteilt.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen

nichts anderes

bestimmt ist, werden die

Beschlüsse des Exekutivrats

mit der Mehrheit von

drei Fünfteln der abgegebenen

Stimmen gefaßt;

diese Mehrheit muß jedoch

mehr als die Hälfte der

Gesamtstimmenzahl aller

Mitglieder des Exekutivrats

umfassen.

Abschnitt 7 — Vorsitzender des

Exekutivrats

Der Präsident des Fonds ist

Vorsitzender des Exekutivrats

und nimmt ohne Stimmrecht

an seinen Sitzungen teil.

Abschnitt 8 — Präsident und

Personal

(a) Der Gouverneursrat ernennt

den Präsidenten mit

Zweidrittelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl. Er

wird für eine Amtszeit

von drei Jahren ernannt

und kann nur einmal

wiederernannt werden.

Die Amtszeit des Präsidenten

kann vom Gouver-

neursrat mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

beendet werden.

(b) Der Präsident kann einen

Vizepräsidenten ernennen,

der alle ihm vom Präsidenten

zugewiesenen Aufgaben

wahrnimmt.

(e) Der Präsident ist Vorgesetzter

des Personals und

ist unter der Kontrolle

und nach den Weisungen

des Gouverneursrats und

des Exekutivrats für die

Führung der Geschäfte des

Fonds verantwortlich. Der

Präsident organisiert das

Personalwesen und ernennt

und entläßt die

Mitglieder des Personals

nach Maßgabe der vom

Exekutivrat erlassenen Regelungen.

(d) Bei der Einstellung des

Personals und bei der

Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen

ist

die Notwendigkeit, ein

Höchstmaß an Leistung,

Sachkunde und Integrität

zu erreichen, sowie die

Bedeutung zu berücksichtigen,

die einer gleichmäßigen

geographischen

Verteilung zukommt.

(e) Bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben sind der

Präsident und das Personal

ausschließlich dem Fonds

Rechenschaft schuldig und

dürfen von einer Autorität

außerhalb des Fonds

Weisungen weder erbitten

noch entgegennehmen.

Jedes Mitglied des Fonds

hat den internationalen

Charakter dieser Aufgaben

zu achten und wird

nicht versuchen, den Präsidenten

oder die Mitglieder

des Personals bei

der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zu beeinflussen.

(f) Der Präsident und das

Personal mischen sich nicht

in die politischen Angelegenheiten

eines . Mitglieds

ein. Ihre Beschlüsse

werden nur durch entwicklungspolitische

Überlegungen

bestimmt, die

unparteiisch abzuwägen

sind, um den Zweck zu

erreichen, für den der

Fonds errichtet worden

ist.

(g) Der Präsident ist Rechtsvertreter

des Fonds.

(h) Der Präsident oder ein von

ihm bestimmter Vertreter

kann ohne Stimmrecht an

allen Sitzungen des Gouverneursrats

teilnehmen.

Abschnitt 9 — Sitz des Fonds

Der Gouverneursrat bestimmt

den ständigen Sitz des Fonds

mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl.

Der vorläufige

Sitz des Fonds ist Rom.

Abschnitt 10 — Verwaltungshaushalt

Der Präsident bereitet einen

Jahres-Verwaltungshaushalt vor,

den er dem Exekutivrat zur

Weiterleitung an den Gouverneursrat

vorlegt, damit dieser

ihn mit Zweidrittelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl genehmigt.

Abschnitt 11 — Veröffentlichung

von Berichten und Bereitstellung

von Informationen

Der Fonds veröffentlicht

einen Jahresbericht, der eine

geprüfte Schlußabrechnung enthält,

sowie in angemessenen

Abständen eine Kurzdarstellung

seiner finanziellen Lage und der

Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit.

Abschriften dieser Berichte,

Darstellungen und anderer damit

zusammenhängenden Veröffentlichungen

werden an alle

Mitglieder verteilt.

ARTIKEL 7

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1 — Verwendung der

Bestände und Finanzierungsbedingungen

(a) Die Bestände des Fonds

werden dazu verwendet,

den in Artikel 2 genannten

Zweck zu erreichen.

(b) Die Finanzierungsmittel

des Fonds werden nur

Entwicklungsstaaten, die

Mitglieder des Fonds sind,

oder zwischenstaatlichen

Organisationen zur Verfügung

gestellt, denen

solche Mitglieder angehören.

Bei einem Darlehen

an eine zwischenstaatliche

Organisation kann der

Fonds geeignete staatliche

oder sonstige Garantien

verlangen.

(c) Der Fonds trifft Vorkehrungen,

um dafür zu sorgen,

daß der Gegenwert

von Finanzierungsmitteln

nur für die Zwecke verwendet

wird, für welche

die Mittel zur Verfügung

gestellt waren, wobei

Überlegungen der Wirtschaftlichkeit,

Leistungsfähigkeit

und sozialen

Gerechtigkeit gebührend

zu beachten sind.

(d) Bei der Zuteilung seiner

Bestände läßt sich der

Fonds von folgenden Prioritäten

leiten

(i) der Notwendigkeit,

die Nahrungsmittelerzeugung

zu steigern

und den Ernährungsstand

der ärmsten Bevölkerungen

in den

ärmsten Ländern mit

Nahrungsmitteldefizit

zu heben;

(ii) dem Potential zur

Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung

in anderen Entwicklungsländern.

Ebenso

ist ein Hauptaugenmerk

auf die Hebung

des Ernährungsstands

der ärmsten Bevölkerungen

in diesen Ländern

und auf die Verbesserung

ihrer Lebensbedingungen

zu

richten.

Im Rahmen dieser Prioritäten

hängt die Gewährung

von Hilfe von objektiven

wirtschaftlichen

und sozialen Kriterien ab,

wobei die Bedürfnisse der

Länder mit niedrigem

Einkommen und ihr Potential

zur Steigerung der

Nahrungsmittelerzeugung

besonders betont werden

und eine gerechte geographische

Verteilung bei der

Verwendung dieser Mittel

gebührend berücksichtigt

wird.

(e) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens

läßt sich der

Fonds bei der Finanzierung

von allgemeinen

Richtlinien, Kriterien und

Regelungen leiten, die von

Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat

mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

festgelegt

werden.

Abschnitt 2 — Finanzierungsformen

und -bedingungen

(a) Die Finanzierung durch

den Fonds erfolgt in Form

von Darlehen und Zuschüssen;

sie werden zu

Bedingungen gewährt, die

der Fonds in Anbetracht

der wirtschaftlichen Lage

und Aussichten des Mitglieds

und der Natur und

der Erfordernisse der betreffenden

Maßnahme für

angemessen hält.

(b) Der Anteil der Bestände

des Fonds, der in einem

bestimmten Rechnungsjahr

zur Finanzierung von

Maßnahmen in einer der

unter Buchstabe a bezeichneten

Formen bereitzustellen

ist, wird von Zeit

zu Zeit vom Exekutivrat

unter gebührender Be-

rücksichtigung der langfristigen

Lebensfähigkeit

des Fonds und der Notwendigkeit

der Kontinuität

in seiner Geschäftstätigkeit

beschlossen. Der

Anteil der Zuschüsse darf

normalerweise ein Achtel

der in einem Rechnungsjahr

zugesagten Mittel

nicht überschreiten. Ein

großer Teil der Darlehen

wird zu großzügigen Vorzugsbedingungen

gewährt.

(c) Der Präsident legt dem

Exekutivrat Vorhaben

und Programme zur Beratung

und Genehmigung

vor.

(d) Die Beschlüsse über die

Auswahl und Genehmigung

von Vorhaben und

Programmen trifft der

Exekutivrat. Sie werden

auf der Grundlage der vom

Gouverneursrat aufgestellten

allgemeinen Richtlinien,

Kriterien und Regelungen

getroffen.

(e) Zur Beurteilung der ihm

zur Finanzierung vorgelegten

Vorhaben und Programme

bedient sich der

Fonds in der Regel der

Dienste internationaler

Institutionen; er kann gegebenenfalls

die Dienste

anderer auf dieses Gebiet

spezialisierter zuständiger

Stellen in Anspruch nehmen.

Derartige Institutionen

und Stellen werden

vom Exekutivrat nach

Konsultation mit dem betreffenden

Empfänger ausgewählt

und sind dem

Fonds bei der Durchführung

der Beurteilung unmittelbar

verantwortlich.

(f) Der Darlehensvertrag

wird in jedem Einzelfall

zwischen dem Fonds und

dem Empfänger geschlossen,

der für die Durchführung

des betreffenden

Vorhabens oder Programms

verantwortlich ist.

(g) Der Fonds übertragt die

Verwaltung der Darlehen

zwecks Auszahlung der

Darlehensbeträge und

Überwachung der Durchführung

des betreffenden

Vorhabens oder Programms

zuständigen internationalen

Institutionen.

Solche Institutionen

müssen weltweiten oder

regionalen Charakter haben

und werden in jedem

Einzelfall mit Zustimmung

des Empfängers

ausgewählt. Bevor der

Fonds dem Exekutivrat

das Darlehen zur Genehmigung

vorlegt, vergewissert

er sich, daß die Institution,

der die Überwachung

übertragen werden

soll, mit den Ergebnissender

Beurteilung des betreffenden

Vorhabens oder

Programms einverstanden

ist. Dies wird zwischen

dem Fonds und der für die

Beurteilung verantwortlichen

Institution oder

Stelle einerseits und der

Institution, der die Überwachung

übertragen werden

soll, andererseits vereinbart.

(h) Für die Zwecke der Buchstaben

f und g bedeuten

Bezugnahmen auf „Darlehen"

auch Bezugnahmen

auf „Zuschüsse".

(i) Der Fonds kann einer

einzelstaatlichen Entwicklungsstelle

eine Kreditlinie

einräumen, damit

diese Unterdarlehen zur

Finanzierung von Vorhaben

und Programmen

nach Maßgabe des Darlehensvertrags

und in

dem vom Fonds gebilligten

Rahmen bereitstellen

und verwalten kann. Bevor

der Exekutivrat die

Einräumung einer solchen

Kreditlinie genehmigt,

werden die betreffende einzelstaatliche

Entwicklungsstelle

und ihr Programm

nach Buchstabe e beurteilt.

Die Durchführung

des genannten Programms

unterliegt der Überwa-

chung durch die nach

Maßgabe des Buchstabens

g ausgewählten Institutionen.

(j) Der Exekutivrat beschließt

geeignete Regelungen für

die Beschaffung von Waren

und Dienstleistungen,

die aus den Beständen des

Fonds finanziert werden

sollen. Diese Regelungen

müssen in der Regel den

Grundsätzen des internationalen

Submissionsverfahrens

entsprechen und

die Sachverständigen,

Techniker und Lieferungen

aus Entwicklungsländern

mit gebührendem

Vorrang behandeln.

Abschnitt 3 — Verschiedene Geschäfte

Neben den sonst in diesem

Übereinkommen bezeichneten

Geschäften kann der Fonds alle

Nebentätigkeiten unternehmen

und alle mit seinen Geschäften

zusammenhängenden Befugnisse

ausüben, die zur Förderung

seines Zwecks notwendig sind.

ARTIKEL 8

BEZIEHUNGEN ZU DEN

VEREINTEN NATIONEN

UND ZU ANDEREN ORGANISATIONEN,

INSTITUTIONEN

UND STELLEN

Abschnitt 1 — Beziehungen zu

den Vereinten Nationen

Der Fonds nimmt Verhandlungen

mit den Vereinten Nationen

auf mit dem Ziel, ein

Abkommen zu schließen, das

ihn als eine der in Artikel 57

der Satzung der Vereinten Nationen

bezeichneten Spezialorganisationen

mit den Vereinten

Nationen in Beziehung bringt.

Alle nach Artikel 63 der Satzung

geschlossenen Abkommen

bedürfen der Genehmigung

durch den Gouverneursrat, die

mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl

auf Empfehlung

des Exekutivrats erteilt

wird.

Abschnitt 2 — Beziehungen zu

anderen Organisationen, Institutionen

und Stellen

Der Fonds arbeitet eng mit

der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten

Nationen und anderen Organisationen

im System der Vereinten

Nationen zusammen. Er

arbeitet ferner eng mit anderen

zwischenstaatlichen Organisationen,

internationalen Finanzinstitutionen,

nichtstaatlichen Organisationen

und Regierungsstellen

zusammen, die sich mit

der landwirtschaftlichen Entwicklung

befassen. Dazu bemüht

er sich um die Mitwirkung

der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten

Nationen und der anderen genannten

Gremien an seinen

Tätigkeiten; er kann mit diesen

Gremien entsprechend den Beschlüssen

des Exekutivrats

Übereinkünfte schließen oder

Arbeitsabmachungen treffen.

ARTIKEL 9

AUSTRITT, ZEITWEILIGER

AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS,

BEENDIGUNG DER

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1 — Austritt

(a) Sofern in Abschnitt 4

Buchstabe a nichts anderes

bestimmt ist, kann ein

Mitglied aus dem Fonds

austreten, indem es beim

Depositär eine Urkunde

zur Kündigung dieses

Übereinkommens hinterlegt.

(b) Der Austritt eines Mitglieds

wird mit dem in

seiner Kündigungsurkunde

angegebenen Datum wirksam,

spätestens jedoch

sechs Monate nach Hinterlegung

dieser Urkunde.

Abschnitt 2 — Zeitweiliger Ausschluß

eines Mitglieds

(a) Kommt ein Mitglied seinen

Verpflichtungen gegenüber

dem Fonds nicht

nach, so kann es der Gou-

verneursrat mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

zeitweilig

ausschließen. Das Mitglied,

das auf diese Weise

zeitweilig ausgeschlossen

wurde, scheidet ein Jahr

nach dem Tag des Ausschlusses

ohne weiteres als

Mitglied aus, sofern nicht

der Rat mit derselben

Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

beschließt, es

wieder in den vorigen

Stand einzusetzen.

(b) Solange ein Mitglied zeitweilig

ausgeschlossen ist,

darf es seine Rechte aus

diesem Übereinkommen

mit Ausnahme des Austrittsrechts

nicht ausüben,

unterliegt jedoch weiterhin

allen seinen Verpflichtungen.

Abschnitt 3 — Rechte und

Pflichten ausscheidender Mitgliedstaaten

Scheidet ein Staat durch Austritt

oder nach Abschnitt 2 als

Mitglied aus, so stehen ihm auf

Grund dieses Übereinkommens

nur die im vorliegenden Abschnitt

oder in Artikel 11 Abschnitt

2 vorgesehenen Rechte

zu; er bleibt jedoch für alle

gegenüber dem Fonds als Mitglied,

Darlehensnehmer oder in

sonstiger Eigenschaft eingegangenen

finanziellen Verpflichtungen

haftbar.

Abschnitt 4 — Beendigung der

Geschäftstätigkeit und Verteilung

der Vermögenswerte

(a) Der Gouverneursrat kann

die Geschäftstätigkeit des

Fonds mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

beenden.

Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit

stellt der

Fonds sofort alle Tätigkeiten

ein, mit Ausnahme

der mit einer ordnungsgemäßen

Flüssigmachung

und Erhaltung seiner Vermögenswerte

und der Regelung

seiner Verbindlich-

keiten zusammenhängenden

Tätigkeiten. Bis zur

endgültigen Regelung dieser

Verbindlichkeiten und

zur Verteilung dieser Vermögenswerte

bleibt der

Fonds bestehen, und alle

Rechte und Pflichten des

Fonds und seiner Mitglieder

auf Grund dieses

Übereinkommens bleiben

unberührt; jedoch darf

kein Mitglied zeitweilig

ausgeschlossen werden

oder austreten.

(b) Eine Verteilung der Vermögenswerte

an die Mitglieder

findet erst statt,

wenn alle Verbindlichkeiten

gegenüber Gläubigern

erfüllt wurden oder für

ihre Erfüllung Vorsorge getroffen

wurde. Der Fonds

verteilt seine Vermögenswerte

an die beitragenden

Mitglieder im Verhältnis

der Beiträge, die jedes Mitglied

zu den Beständen des

Fonds geleistet hat. Eine

solche Verteilung wird

vom Gouverneursrat mit

Dreiviertelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl beschlossen

und findet zu

den Zeitpunkten und in

den Währungen oder anderen

Vermögenswerten

statt, die der Gouverneursrat

für gerecht und billig

hält.

ARTIKEL 10

RECHTSSTELLUNG, PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

Abschnitt 1 — Rechtsstellung

Der Fonds besitzt internationale

Rechtspersönlichkeit.

Abschnitt 2 — Vorrechte und

Immunitäten

(a) Der Fonds genießt im Hoheitsgebiet

jedes seiner

Mitglieder die Privilegien

und Immunitäten, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

und zur Erreichung

seines Zwecks notwendig

sind. Die Vertreter der

Mitglieder, der Präsident

und das Personal des

Fonds genießen die Privilegien

und Immunitäten,

die für die unabhängige

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Zusammenhang

mit dem Fonds notwendig

sind.

(b) Die unter Buchstabe a bezeichneten

Privilegien und

Immunitäten

(i) entsprechen im Hoheitsgebiet

jedes Mitglieds,

das dem Übereinkommen

über die

Privilegien und Immunitäten

der SpezialOrganisationen

in bezug

auf den Fonds

beigetreten ist, den

Privilegien und Immunitäten

der Standardklauseln

jenes

Übereinkommens in

der durch einen vom

Gouverneursrat genehmigten

Annex zu

dieser geänderten

Fassung;

(ii) entsprechen im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds,

das dem Übereinkommen

über die

Privilegien und Immunitäten

der Spezialorganisationen

nur

in bezug auf andere

Organisationen als

den Fonds beigetreten

ist, den Privilegien

und Immunitäten der

Standardklauseln jenes

Übereinkommens,

es sei denn, das Mitglied

notifiziert dem

Depositär, daß diese

Klauseln auf den

Fonds nicht oder nur

mit den in der Notifikation

angegebenen

Änderungen anzuwenden

sind;

(III) entsprechen den in

anderen vom Fonds

geschlossenen Übereinkünften

vorgesehenen

Privilegien und

Immunitäten.

(c) Ist ein Mitglied ein

Zusammenschluß von

Staaten, so stellt es sicher,

daß die in diesem Artikel

bezeichneten Privilegien

und Immunitäten in den

Hoheitsgebieten aller Mitglieder

des Zusammenschlusses

angewendet werden.

ARTIKEL 11

AUSLEGUNG UND

SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1 — Auslegung

(a) Jede Frage der Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die

sich zwischen einem Mitglied

und dem Fonds oder

zwischen Mitgliedern des

Fonds ergibt, wird dem

Exekutivrat zur Entscheidung

vorgelegt. Berührt die

Frage besonders ein nicht

im Exekutivrat vertretenes

Mitglied des Fonds, so

hat dieses das Recht, sich

nach vom Gouverneursrat

zu beschließenden Vorschriften

vertreten zu

lassen.

(b) Hat der Exekutivrat eine

Entscheidung nach Buchstabe

a getroffen, so kann

ein Mitglied die Verweisung

der Frage an den

Gouverneursrat fordern,

dessen Entscheidung endgültig

ist. Bis zur Entscheidung

des Gouverneursrats

kann der Fonds, soweit er

dies für nötig hält, auf der

Grundlage der Entscheidung

des Exekutivrats

handeln.

Abschnitt 2 — Schiedsverfahren

Eine Streitigkeit zwischen

dem Fonds und einem Staat, der

als Mitglied ausgeschieden ist,

oder zwischen dem Fonds und

einem Mitglied nach Beendigung

der Geschäftstätigkeit des Fonds

wird einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen

Entscheidung vorgelegt.

Ein Schiedsrichter wird

vom Fonds ernannt, ein zweiter

Schiedsrichter von dem betreffenden

Mitglied oder ehemaligen

Mitglied, während der dritte

Schiedsrichter, der zugleich Obmann

ist, von beiden Parteien

gemeinsam ernannt wird. Hat

binnen 45 Tagen nach Eingang

des Antrags auf schiedsrichterliche

Entscheidung eine Partei

noch keinen Schiedsrichter ernannt

oder ist binnen 30 Tagen

nach Ernennung von zwei

Schiedsrichtern der dritte

Schiedsrichter noch nicht ernannt

worden, so kann jede

Partei den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofs

oder eine sonstige Stelle, die in

vom Gouverneursrat beschlossenen

Vorschriften bestimmt ist,

ersuchen, einen Schiedsrichter

zu ernennen. Das Schiedsverfahren

wird von den Schiedsrichtern

geregelt; der Obmann

ist jedoch befugt, in allen streitigen

Verfahrensfragen zu entscheiden.

Die Entscheidungen,

die endgültig und für die Parteien

bindend sind, bedürfen

der Mehrheit der Schiedsrichter.

ARTIKEL 12

ÄNDERUNGEN

(a) Außer in bezug auf Anlage

II

(i) wird jeder Vorschlag

eines Mitglieds oder

des Exekutivrats zur

Änderung dieses

Übereinkommens

dem Präsidenten

übermittelt, der alle

Mitglieder unterrichtet.

Der Präsident

leitet Vorschläge eines

Mitglieds zur Änderung

des Übereinkommens

an den Exekutivrat

weiter, der

seine Empfehlungen

dazu dem Gouverneursrat

vorlegt;

(ii) werden Änderungen

vom Gouverneursrat

mit Vierfünftelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

angenommen.

Die Änderungen

treten drei Monate

nach ihrer Annahme

in Kraft, sofern der

Gouverneursrat nichts

anderes bestimmt; jedoch

treten Änderungen,

durch die

(A) das Recht auf

Austritt aus

dem Fonds,

(B) die in diesem

Übereinkommen

vorgesehenen

Mehrheitserfordernisse

bei Abstimmungen,

(C) die in Artikel

3 Abschnitt

4 vorgesehene

Haftungsbeschränkung,

(D) das Verfahren

zur Änderung

dieses Übereinkommens

geändert werden, erst

in Kraft, wenn die

schriftliche Annahme

der Änderung durch

alle Mitglieder beim

Präsidenten eingeht.

(b) In bezug auf die verschiedenen

Teile der Anlage II

werden Änderungen vorgeschlagen

und angenommen,

wie es in dem jeweiligen

Teil vorgesehen

ist.

(c) Der Präsident notifiziert

allen Mitgliedern und dem

Depositär umgehend alle

Änderungen, die angenommen

worden sind, sowie

den Tag ihres Inkrafttretens.

ARTIKEL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 — Unterzeichnung,

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

und Beitritt

(a) Dieses Übereinkommen

kann für die in Anlage I

aufgeführten Staaten auf

der Konferenz der Vereinten

Nationen über die

Errichtung des Fonds paraphiert

werden und liegt

für die in jener Anlage

aufgeführten Staaten am

Sitz der Vereinten Nationen

in New York zur

Unterzeichnung auf, sobald

die darin angegebenen

ursprünglichen Beiträge,

die in frei konvertierbarer

Währung zu leisten

sind, mindestens den

Gegenwert von 1000 Millionen

US-Dollar (Wert

vom 10. Juni 1976) betragen.

Ist diese Voraussetzung

bis zum 30. September

1976 nicht erfüllt,

so beruft die von der Konferenz

eingesetzte Vorbereitungkommission

bis

zum 31. Jänner 1977 eine

Sitzung der in Anlage I

aufgeführten Staaten ein,

die mit Zweidrittelmehrheit

jeder Gruppe den

obgenannten Betrag verringern

sowie andere Bedingungen

für die Auflegung

des Übereinkommens

zur Unterzeichnung

festsetzen können.

(b) Unterzeichnerstaaten können

Vertragsparteien werden,

indem sie eine Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

hinterlegen; in Anlage I

aufgeführte Nichtunterzeichnerstaaten

können

Vertragsparteien werden,

indem sie eine Beitrittsurkunde

hinterlegen. In

den Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- und

Beitrittsurkunden der

Staaten der Gruppe I oder

II ist die Höhe des ursprünglichen

Beitrags an-

zugeben, den zu leisten

der Staat sich verpflichtet.

Diese Staaten können bis

zu einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

ihre Unterschrift

leisten und Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegen.

(c) In Anlage I aufgeführte

Staaten, die nicht binnen

einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

Vertragsparteien geworden

sind, und nicht

in Anlage I aufgeführte

Staaten können nach Genehmigung

ihrer Zulassung

als Mitglied durch

den Gouverneursrat Vertragsparteien

werden, indem

sie eine Beitrittsurkunde

hinterlegen.

Abschnitt 2

(a) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen ist

Depositär dieses Übereinkommens.

(b) Der Depositär sendet Notifikationen

betreffend

dieses Übereinkommen

(i) bis zum Ablauf eines

Jahres nach seinem

Inkrafttreten an die

in Anlage I aufgeführten

Staaten und

nach diesem Inkrafttreten

an alle Vertragsstaaten

sowie an

die Staaten, deren Zulassung

als Mitglied

vom Gouverneursrat

genehmigt ist;

(ii) an die von der Konferenz

der Vereinten

Nationen über die Errichtung

des Fonds

eingesetzte Vorbereitungskommission

solange

sie besteht, und

danach an den Präsidenten.

Abschnitt 3 — Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald die

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Bei-

trittsurkunden von mindestens

6 Staaten der Gruppe

I, 6 Staaten der Gruppe II

und 24 Staaten der Gruppe

III beim Depositär eingegangen

sind, sofern diese

Urkunden von Staaten der

Gruppe I und II hinterlegt

worden sind, deren

in diesen Urkunden angegebene

ursprüngliche Beiträge

insgesamt mindestens

den Gegenwert von

750 Millionen US-Dollar

(Wert vom 10. Juni 1976)

ausmachen, und sofern

diese Erfordernisse innerhalb

von 18 Monaten nach

dem Tag, an dem dieses

Übereinkommen zur Unterzeichnung

aufgelegt

wird, oder bis zu einem

von den Staaten, die bis

zum Ende dieser Zeitspanne

solche Urkunden

hinterlegt haben, mit

Zweidrittelmehrheit jeder

Gruppe beschlossenen und

dem Depositär notifizierten

späteren Tag erfüllt

sind.

(b) Für Staaten, die nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegen, tritt

es am Tag dieser Hinterlegung

in Kraft.

Abschnitt 4 — Vorbehalte

Vorbehalte können nur zu

Artikel 11 Abschnitt 2 gemacht

werden.

Abschnitt 5 — Authentische

Wortlaute

Die Fassungen dieses Übereinkommens

in arabischer, englischer,

französischer und spanischer

Sprache sind gleichermaßen

authentisch.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

in einer Urschrift

in arabischer, englischer, französischer

und spanischer Sprache

unterschrieben.

Anlage I

Teil I — Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können

Teil II — Zusagen von Anfangsbeiträgen Vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen parlamentarischen Genehmigung.

Anlage II

VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS

Teil I: Gruppe I

A. Verteilung der Stimmen im

Gouverneursrat

1. 17,5 v. H. der Stimmen

der Gruppe I werden gleichmäßig

auf die Mitglieder dieser

Gruppe verteilt.

2. Die übrigen 82,5 v. H. der

Stimmen werden unter die Mitglieder

der Gruppe I in dem

Verhältnis verteilt, das

(a) der in der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde angegebene

Anfangsbeitrag jedes Mitglieds

und

(b) die nach Artikel 4 Abschnitt

5 Buchstabe c geleisteten

zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen

jedes Mitglieds

zu den Gesamtbeiträgen der

Mitglieder der Gruppe I haben.

3. Bei der Festlegung der

Stimmenzahl nach Absatz 2 werden

die Beiträge nach ihrem Gegenwert

in Sonderziehungsrechten

am Tag des Inkrafttretens

des Übereinkommens und

danach zu jedem Zeitpunkt bewertet,

zu dem die Gesamtbeiträge

der Mitglieder der Gruppe

I infolge der Aufnahme eines

neuen Mitglieds in diese Gruppe,

einer Erhöhung des Beitrags

eines Mitglieds der Gruppe I

oder zusätzlicher Beiträge von

Mitgliedern der Gruppe I

steigen.

4. Im Gouverneursrat ist jeder

Gouverneur, der ein Mitglied

der Gruppe I vertritt, berechtigt,

die Stimmen dieses Mitglieds

abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats

und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden

Mitglieder des

Exekutivrats aus Gruppe I

bleiben drei Jahre im Amt,

auch diejenigen, die in der ersten

Wahl von Mitgliedern des

Exekutivrats gewählt worden

sind.

2. Bei der Stimmabgabe zur

Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats,

die Mitglieder der

Gruppe I vertreten, gibt jeder

ein solches Mitglied vertretende

Gouverneur alle Stimmen, über

die das ihn ernennende Mitglied

verfügt, für einen Bewerber

ab.

3. Ist bei einem Wahlgang die

Zahl der Bewerber gleich der

Zahl der zu wählenden Mitglieder,

so gilt jeder Bewerber

als von der Zahl der Stimmen

gewählt, die er in einem solchen

Wahlgang erhalten hat.

4. (a) Ist bei einem Wahlgang

die Zahl der Bewerber größer

als die Zahl der zu wählenden

Mitglieder, so gelten die sechs

Bewerber als gewählt, welche die

höchste Stimmenzahl erhalten;

jedoch gilt kein Bewerber als

gewählt, der weniger als 9 v. H.

der Gesamtstimmenzahl der

Gruppe I erhält.

(b) Werden sechs Mitglieder

im ersten Wahlgang gewählt, so

gelten die für die nicht gewählten

Bewerber abgegebenen

Stimmen als für die Wahl eines

der sechs Mitglieder abgegeben,

das von dem Gouverneur, der

über diese Stimmen verfügt, bestimmt

worden ist.

5. Wird im ersten Wahlgang

die Zahl von sechs gewählten

Mitgliedern nicht erreicht, so

findet ein zweiter Wahlgang

statt, bei dem dasjenige Mitglied,

das in dem vorhergehenden

Wahlgang die geringste

Stimmenzahl auf sich vereinte,

nicht wählbar ist und bei dem

nur folgende Gouverneure

stimmberechtigt sind

(a) diejenigen, die in dem vorhergehenden

Wahlgang für

einen nicht gewählten Bewerber

gestimmt haben, und

(b) diejenigen, von deren für

ein gewähltes Mitglied abgegebenen

Stimmen nach Absatz 6

angenommen wird, daß sie die

Zahl der für dieses Mitglied

abgegebenen Stimmen über

15 v. H. der verfügbaren

Stimmen angehoben haben.

6. (a) Bei der Bestimmung, ob

von der von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl

eines Mitglieds

über 15 v. H. der verfügbaren

Stimmen angehoben

hat, wird angenommen, daß die

15 v. H. zunächst einmal die

Stimmen desjenigen Gouverneurs

einschließen, der die höchste

Stimmenzahl für das betreffende

Mitglied abgegeben hat,

sodann die Stimmen desjenigen

Gouverneurs, der die nächsthöchste

Stimmenzahl abgegeben

hat, und so weiter, bis der Wert

von 15 v. H. erreicht ist.

(b) Haben bei einem Wahlgang

zwei oder mehr Gouverneure

mit gleicher Stimmenzahl

für denselben Bewerber gestimmt

und könnte angenommen

werden, daß die Stimmen

eines oder mehrerer, aber nicht

aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl

über 15 v. H.

der verfügbaren Stimmen angehoben

haben, so entscheidet das

Los, welcher Gouverneur am

nächsten Wahlgang teilzunehmen

berechtigt ist.

7. Jeder Gouverneur, dessen

Stimmen teilweise gezählt werden

müssen, um die Gesamtstimmenanzahl

eines Mitglieds

über 12 v. H. anzuheben, wird

auch dann so angesehen, als habe

er seine sämtlichen Stimmen für

dieses Mitglied abgegeben, wenn

die Gesamtstimmenzahl dieses

Mitglieds dadurch über 15 v. H.

angehoben wird.

8. Wird auch nach dem zweiten

Wahlgang die Zahl von sechs

gewählten Mitgliedern nicht

erreicht, so findet ein weiterer

Wahlgang nach den selben

Grundsätzen statt, bis sechs

Mitglieder gewählt wurden, jedoch

mit der Maßgabe, daß nach

der Wahl von fünf Mitgliedern

das sechste mit einfacher Mehrheit

der verbleibenden Stimmen

gewählt werden kann und die

verbleibenden Stimmen als für

seine Wahl abgegeben gelten.

9. Jedes in den Exekutivrat

gewählte Mitglied kann aus der

Reihe der Mitglieder, deren

Stimmen als für dieses Ratsmitglied

abgegeben gelten, einen

Stellvertreter benennen.

C. Verteilung der Stimmen im

Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein von

einem oder mehreren Gouverneuren,

die ein oder mehrere

Mitglieder der Gruppe I vertreten,

gewähltes Ratsmitglied

berechtigt, die Stimmen dieses

oder dieser Mitglieder abzugeben.

Vertritt das Ratsmitglied

mehr als ein Mitglied, so kann

es die Stimmen der von ihm

vertretenen Mitglieder getrennt

abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte

eines Mitglieds der Gruppe

I zwischen den für die Wahl

der Mitglieder des Exekutivrats

vorgesehenen Zeitpunkten,

(a) so tritt hinsichtlich der

Ratsmitglieder dadurch keine

Änderung ein;

(b) so werden die Stimmrechte

jedes Mitglieds des Exekutivrats

vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Änderung der

Stimmrechte des oder der von

ihm vertretenen Mitglieder an

entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur

eines neuen Mitglieds der Gruppe

I ein vorhandenes Mitglied

des Exekutivrats beauftragen,

dieses Mitglied bis zur nächsten

Wahl von Ratsmitgliedern zu

vertreten und seine Stimmen

abzugeben. Während dieser Zeit

gilt ein so beauftragtes Ratmitglied

als. von dem Gouverneur

gewählt, der es beauftragt

hat.

D. Änderungen

1. Die Gouverneure, die Mitglieder

der Gruppe I vertreten,

können durch einstimmigen Beschluß

die Unterteile A und B

ändern. Sofern nichts anderes

beschlossen wird, wird die Änderung

sofort wirksam. Der Präsident

wird über jede Änderung

der Unterteile A und B unterrichtet.

2. Die Gouverneure, die Mitglieder

der Gruppe I vertreten,

können den Unterteil C durch

einen mit einer Mehrheit von

75 v. H. der Gesamtstimmenzahl

dieser Gouverneure gefaßten

Beschluß ändern. Sofern

nichts anderes beschlossen wird,

wird die Änderung sofort wirksam.

Der Präsident wird über

jede Änderung des Unterteils C

unterrichtet.

Teil II: Gruppe II

A. Verteilung der Stimmen im

Gouverneursrat

1. 25 v. H. der Stimmen der

Gruppe II werden gleichmäßig

auf die Mitglieder dieser Gruppe

verteilt.

2. Die übrigen 75 v. H. der

Stimmen werden unter die Mitglieder

der Gruppe II in dem

Verhältnis verteilt, das der Beitrag

jedes Mitglieds (geleistet

nach Artikel 4 Abschnitt 5

Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen

der Mitglieder der

Gruppe II hat.

3. Im Gouverneursrat ist jeder

Gouverneur, der ein Mitglied

der Gruppe II vertritt, berechtigt,

die Stimmen dieses Mitglieds

abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats

und ihrer Stellvertreter

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden

Mitglieder des

Exekutivrats aus Gruppe II

bleiben drei Jahre im Amt, auch

diejenigen, die bei der ersten

Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats

gewählt worden sind.

2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft

im Exekutivrat kann

in Konsultation mit allen anderen

Mitgliedern der Gruppe II

mit einem anderen Mitglied

dieser Gruppe vereinbaren, daß

das letztere Mitglied sich um

den Posten seines Stellvertreters

bewirbt. Die für den Bewerber

abgegebene Stimme gilt auch

für seinen Stellvertreter.

3. Bei der Stimmabgabe für

Mitglieder und stellvertretende

Mitglieder des Exekutivrats gibt

jeder Gouverneur für seine Bewerber

alle Stimmen ab, über

die das ihn benennende Mitglied

verfügt.

4. Ist bei einem Wahlgang die

Zahl der Bewerber, die Stimmen

enthalten,

(a) gleich der Zahl der zu besetzenden

Posten, so gelten alle

diese Bewerber als gewählt;

(b) geringer als die Zahl der

zu besetzenden Posten, so gelten

alle diese Bewerber als gewählt,

und es finden zusätzliche Wahlgänge

zur Besetzung der übrigen

Posten statt;

(c) größer als die Zahl der zu

besetzenden Posten, so wird der

Bewerber (bzw. werden die dieselbe

Anzahl Stimmen erhaltenden

Bewerber) der die wenigsten

Stimmen erhält, ausgeschlossen

und, wenn die Zahl

der übrigen Bewerber, die Stimmen

erhalten haben,

(i) gleich der Zahl der zu

besetzenden Posten

ist, gelten alle diese

Bewerber als gewählt;

(ii) geringer als die Zahl

der zu besetzenden

Posten ist, gelten alle

diese Bewerber als gewählt,

und es finden

zusätzliche Wahlgänge

zur Besetzung der

übrigen Posten statt,

wobei die Teilnahme

auf diejenigen Gouverneure

beschränkt

ist, deren Stimmen

nicht bei der Wahl

eines bereits gewählten

Ratsmitglieds berücksichtigt

wurden;

(iii) größer als die Zahl

der zu besetzenden

Posten ist, finden zu-

sätzliche Wahlgänge

statt, wobei die Teilnahme

auf diejenigen

Gouverneure beschränkt

ist, deren

Stimmen nicht bei

der Wahl eines bereits

gewählten Ratsmitglieds

berücksichtigt

wurden.

C. Verteilung der Stimmen im

Exekutivrat

1. Im Exekutivrat ist ein in von

einem oder mehreren Gouverneuren,

die ein oder mehrere

Mitglieder der Gruppe II vertreten,

gewähltes Ratsmitglied

berechtigt, die Stimmen dieses

oder dieser Mitglieder abzugeben.

Ein Ratsmitglied, das mehr

als ein Mitglied vertritt, kann

die Stimmen der von ihm vertretenen

Mitglieder getrennt

abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte

eines Mitglieds der Gruppe

II zwischen den für die Wahl

der Mitglieder des Exekutivrats

vorgesehenen Zeitpunkten,

(a) so tritt hinsichtlich der

Ratsmitglieder dadurch keine

Änderung ein;

(b) so werden die Stimmrechte

eines Mitglieds des Exekutivrats

vom Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der Änderung

der Stimmrechte des oder der

von ihm vertretenen Mitglieder

an entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur

eines neuen Mitglieds der Gruppe

II ein vorhandenes Mitglied

des Exekutivrats beauftragen,

dieses Mitglied bis zur nächsten

Wahl von Ratsmitgliedern zu

vertreten und seine Stimmen

abzugeben. Während dieser Zeit

gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied

als von dem Gouverneur

gewählt, der es beauftragt

hat.

D. Änderungen

Die Unterteile A bis D können

mit den Stimmen der Gouverneure

geändert werden, die

zwei Drittel der Mitglieder der

Gruppe II vertreten, deren

(nach Artikel 4 Abschnitt 5

Buchstabe c geleistete) Beiträge

70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder

der Gruppe II ausmachen.

Der Präsident wird

über alle Änderungen unterrichtet.

Teil III: Gruppe III

A. Verteilung der Stimmen im

Gouverneursrat

Die 600 Stimmen der Gruppe

III werden gleichmäßig auf

die Mitglieder dieser Gruppe

verteilt.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats

und ihrer Stellvertreter

1. Von den sechs Mitgliedern

und sechs stellvertretenden Mitgliedern

des Exekutivrats, die

aus den Reihen der Mitglieder

der Gruppe III gewählt werden,

müssen je zwei Mitglieder und

zwei stellvertretende Mitglieder

aus folgenden Regionen kommen

Afrika, Asien und Lateinamerika,

wie diese nach der

Übung der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel

und Entwicklung anerkannt

sind.

2. Die Verfahren für die Wahl

der Mitglieder und stellvertretenden

Mitglieder des Exekutivrats

aus Gruppe III nach Artikel

6 Abschnitt 5 Buchstabe a

des Übereinkommens und —

nach Artikel 6 Abschnitt 5

Buchstabe b — die Amtszeit

dieser Mitglieder und stellvertretenden

Mitglieder, die bei der

ersten Wahl gewählt worden

sind, werden entweder vor Inkrafttreten

des Übereinkommens

mit einfacher Mehrheit der

in Anlage I Teil I als voraussichtliche

Mitglieder der Gruppe

III aufgeführten Staaten oder

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

mit einfacher Mehrheit

der Mitglieder der Gruppe

III angenommen.

C. Verteilung der Stimmen im

Exekutivrat

Jedes Mitglied des Exekutivrats

aus Gruppe III hat 100

Stimmen.

D. Änderungen

Unterteil B kann von Zeit zu

Zeit mit Zweidrittelmehrheit

der Mitglieder der Gruppe III

geändert werden. Der Präsident

wird über alle Änderungen

unterrichtet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I

Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember

1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist

gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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