38. Verordnung: Volksgruppenbeiräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des Abschnittes
II des Volksgruppengesetzes, BGBl.
Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische
Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe
und die tschechische Volksgruppe werden
Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische
Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon
sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen
der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes
genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische
Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern.
Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen
der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes
genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische
Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon
sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen
der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes
genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische
Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern.
Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen
der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes
genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977
in Kraft.