Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38_1977 AT

38. Verordnung: Volksgruppenbeiräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Volksgruppenbeiräte

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des Abschnittes

II des Volksgruppengesetzes, BGBl.

Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische

Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe

und die tschechische Volksgruppe werden

Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische

Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon

sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen

der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes

genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische

Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern.

Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen

der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes

genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische

Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon

sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen

der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes

genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische

Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern.

Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen

der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes

genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →