38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
beigetreten
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde
Luxemburg 13. Oktober 1971
Schweiz 29. Juni 1973
Deutsche Demokratische
Republik 4. Oktober 1974
Norwegen 3. Feber 1975
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt oder Erklärungen abgegeben
Luxemburg
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum
Luxemburg, daß es durch die dem
Übereinkommen angeschlossenen Regelungen 1
bis inklusive 20 nicht gebunden ist.
Deutsche Demokratische Republik
a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens
betrachtet sich die Deutsche Demokratische
Republik durch keine der dem Übereinkommen
angeschlossenen Regelungen gebunden.
b) Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Artikels
10 des Übereinkommens nicht gebunden,
denen gemäß eine Meinungsverschiedenheit über
die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen geregelt
werden kann, auf Antrag einer der streitenden
Vertragsparteien einem Schiedsverfahren
unterworfen wird.
Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische
Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen
Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit
beteiligten Vertragsparteien
zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit
durch ein Schiedsverfahren notwendig
sei.