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38_1976 AT

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher

Bedingungen für die Genehmigung der

Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)

beigetreten

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Beitrittsurkunde

Luxemburg 13. Oktober 1971

Schweiz 29. Juni 1973

Deutsche Demokratische

Republik 4. Oktober 1974

Norwegen 3. Feber 1975

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt oder Erklärungen abgegeben

Luxemburg

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum

Luxemburg, daß es durch die dem

Übereinkommen angeschlossenen Regelungen 1

bis inklusive 20 nicht gebunden ist.

Deutsche Demokratische Republik

a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens

betrachtet sich die Deutsche Demokratische

Republik durch keine der dem Übereinkommen

angeschlossenen Regelungen gebunden.

b) Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Artikels

10 des Übereinkommens nicht gebunden,

denen gemäß eine Meinungsverschiedenheit über

die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen geregelt

werden kann, auf Antrag einer der streitenden

Vertragsparteien einem Schiedsverfahren

unterworfen wird.

Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische

Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen

Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit

beteiligten Vertragsparteien

zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit

durch ein Schiedsverfahren notwendig

sei.

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