38. Verordnung: Prüfung für den Finanzprokuratursdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974. wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage
ist, eine eingehende Behandlung einer von der
Prokuratur wahrzunehmenden Angelegenheit aus
dem Gebiete der Gegenstände der mündlichen
Prüfung vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt — einschließlich des jeweils in Betracht
kommenden Verfahrensrechtes — folgende Gegenstände
1. Judizielles Recht;
2. Abgabenrecht;
3. Grundzüge des Verwaltungsrechtes;
4. besondere von der Finanzprokuratur anzuwendende
Rechtsvorschriften.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
bei der Finanzprokuratur.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur rechtskundige Beamte des Höheren
Dienstes bestellt werden. Der Vorsitzende und
sein(e) Stellvertreter sind dem Kreis der Beamten
des Finanzprokuratursdienstes zu entnehmen.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Finanzprokuratursdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen, Z. 92.144-21/48, vom
17. März 1949), die durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet
wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.