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38_1975 AT

38. Verordnung: Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974. wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage

ist, eine eingehende Behandlung einer von der

Prokuratur wahrzunehmenden Angelegenheit aus

dem Gebiete der Gegenstände der mündlichen

Prüfung vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt — einschließlich des jeweils in Betracht

kommenden Verfahrensrechtes — folgende Gegenstände

1. Judizielles Recht;

2. Abgabenrecht;

3. Grundzüge des Verwaltungsrechtes;

4. besondere von der Finanzprokuratur anzuwendende

Rechtsvorschriften.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz

bei der Finanzprokuratur.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur rechtskundige Beamte des Höheren

Dienstes bestellt werden. Der Vorsitzende und

sein(e) Stellvertreter sind dem Kreis der Beamten

des Finanzprokuratursdienstes zu entnehmen.

§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Finanzprokuratursdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen, Z. 92.144-21/48, vom

17. März 1949), die durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet

wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.

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