38_1974
AT
38. Beschluß Nr. 9/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Beschluß Nr. 9/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1974_38_0 38. Beschluß Nr. 9/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 25 UND DER
BEILAGE 1 ZUM TEIL I DES ANHANGS B
DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 15/1973 Der Beschluß Nr. 15/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 37/1974 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. November 1973
in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.