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38_1973 AT

38. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle, BGBl. Nr. 213, wird

verordnet

§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker

und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie

der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten

umfaßt eine Wochendienstzeit, die um

50 v. H. der außerhalb des Dienstortes anfallenden

Wendezeiten länger ist als die im § 28 Abs. 2

und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.

Das Ausmaß der Verlängerung darf

die Differenz zwischen der im § 28 Abs. 2 und 4

der Dienstpragmatik vorgesehenen Wochendienstzeit

und der für die ordnungsgemäße Besorgung

der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen

Zeit zuzüglich der im Sinne des

Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden

Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit

zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen

Abfahrt von diesem Ort, wobei im

Dienstort Zeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

überschreiten, nicht als Wendezeit gelten. Die

Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung

dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort

vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.

Diese Wendezeiten bleiben für die

Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des

Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten

liegt.

(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort

nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet,

sobald die nach Erreichung des Zielortes

dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt

sind.

(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine günstigere als die

sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit

auswärtiger Wendezeiten auf die

im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene

Wochendienstzeit besteht, bleibt diese

Regelung in Geltung.

§ 2. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten

und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst

auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,

die um 50 v. H. der außerhalb

des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht

voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten

länger ist als die im § 28 Abs. 2 und 4 der

Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft

in der Endstation der Bahnpost (des

Straßenpostkurses) und der dienstplanmäßigen

Abfahrt von diesem Ort, wobei im Einzelfall

höchstens 6 Stunden als Wendezeit gelten. Die

Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung

dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort

vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer

Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als

Dienstzeit anzurechnen. Das Höchstausmaß der

auf die im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik

vorgesehenen Wochendienstzeit anzurechnenden

Wendezeiten darf 6 Wochenstunden nicht

überschreiten.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Dienststelle des Bediensteten liegt.

§ 3. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des

Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und

Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten

umfaßt 48 Stunden.

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