38. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle, BGBl. Nr. 213, wird
verordnet
§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker
und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie
der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten
umfaßt eine Wochendienstzeit, die um
50 v. H. der außerhalb des Dienstortes anfallenden
Wendezeiten länger ist als die im § 28 Abs. 2
und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.
Das Ausmaß der Verlängerung darf
die Differenz zwischen der im § 28 Abs. 2 und 4
der Dienstpragmatik vorgesehenen Wochendienstzeit
und der für die ordnungsgemäße Besorgung
der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen
Zeit zuzüglich der im Sinne des
Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden
Wendezeiten nicht überschreiten.
(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit
zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen
Abfahrt von diesem Ort, wobei im
Dienstort Zeiten, die im Einzelfall 30 Minuten
überschreiten, nicht als Wendezeit gelten. Die
Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung
dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort
vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten
nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.
Diese Wendezeiten bleiben für die
Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des
Abs. 1 außer Betracht.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten
liegt.
(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort
nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet,
sobald die nach Erreichung des Zielortes
dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt
sind.
(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine günstigere als die
sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit
auswärtiger Wendezeiten auf die
im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene
Wochendienstzeit besteht, bleibt diese
Regelung in Geltung.
§ 2. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten
und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst
auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,
die um 50 v. H. der außerhalb
des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht
voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten
länger ist als die im § 28 Abs. 2 und 4 der
Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.
(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft
in der Endstation der Bahnpost (des
Straßenpostkurses) und der dienstplanmäßigen
Abfahrt von diesem Ort, wobei im Einzelfall
höchstens 6 Stunden als Wendezeit gelten. Die
Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung
dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort
vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer
Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als
Dienstzeit anzurechnen. Das Höchstausmaß der
auf die im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik
vorgesehenen Wochendienstzeit anzurechnenden
Wendezeiten darf 6 Wochenstunden nicht
überschreiten.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Dienststelle des Bediensteten liegt.
§ 3. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des
Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und
Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten
umfaßt 48 Stunden.