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38_1972 AT

38. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971

wird kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen

Volkszählung vom 12. Mai 1971 entfällt

auf die im Art. I § 2 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise

folgende Zahl von Mandaten

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1

ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser

Kundmachung an bis zur Verlautbarung der

Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund

der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen

Volkszählung stattfinden (Art. I

§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971).

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