38_1972
AT
38. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1972_38_0 38. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971
wird kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen
Volkszählung vom 12. Mai 1971 entfällt
auf die im Art. I § 2 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise
folgende Zahl von Mandaten
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1
ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser
Kundmachung an bis zur Verlautbarung der
Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund
der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung stattfinden (Art. I
§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971).