38. Kundmachung: Zwischenzeitenkundmachung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 22. Jänner 1970 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Die im Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über
die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über
die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte
(Zwischenzeitengesetz), BGBl. Nr. 295, in den
Artikeln I, II, III und VI enthaltene Regelung
findet auf Bundesbahnbeamte und deren versorgungsgenußberechtigte
Hinterbliebene und Angehörige
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
sinngemäß Anwendung
Anstelle der im § 5 leg. cit. enthaltenen Bestimmungen
treten folgende
§ 5. (1) Einem Bundesbahnbeamten, der
a) nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes
unter Zuerkennung eines laufenden
Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt
und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen
wurde, wobei der Berechnung
des Ruhegenusses mindestens die Gehaltsgruppe
V zugrunde gelegt wurde,
b) nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes
in den Ruhestand übernommen,
nicht wieder in den Dienststand aufgenommen
wurde und seit seiner letzten vor dem
13. März 1938 erfolgten Beförderung (Zeitbeförderung)
mindestens sechs Jahre in
einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesbahnen stand und der Berechnung
des Ruhegenusses mindestens die
Gehaltsgruppe V zugrunde gelegt wurde,
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2
bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren.
Im Falle der lit. b sind hiebei die zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem
Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu
einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten
Dienstzeiten, soweit sie nach § 11
des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet
wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem
Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden
wären.
(2) Eine Zulage im Sinne des Abs. 1 ist nicht
zu gewähren
a) Bundesbahnbeamten mit voller Hochschulbildung,
wenn der Ermittlung ihres
Ruhegenusses ein höherer Ansatz als jener
der Gehaltsgruppe IX a Stufe 13 zugrunde
liegt,
b) allen übrigen Beamten, wenn der Ermittlung
ihres Ruhegenusses ein höherer Ansatz
als jener der Gehaltsgruppe VIII
Stufe 12 zugrunde liegt,
c) Bundesbahnbeamten, sofern der für die
Bemessung ihres Ruhegenusses maßgebliche
letzte Dienstbezug nicht entsprechend ihrer
am 13. März 1938 innegehabten Gehaltsgruppe,
sondern auf Grund einer für einen
späteren Zeitpunkt ermittelten (fiktiven)
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
festgesetzt worden ist,
d) Bundesbahnbeamten, denen außerordentliche
Zulagen zum Ausgleich allfälliger
durch die Pensionsüberleitung entstandener
Härten gewährt wurden; ist diese außerordentliche
Zulage zum Ruhegenuß jedoch
niedriger als die im Abs. 1 genannte Zulage,
so gebührt der Unterschiedsbetrag als
Zulage nach Abs. 1,
e) Bundesbahnbeamten, welche die für allfällige
weitere Beförderungen erforderlichen
Voraussetzungen unter Zugrundelegung
der am 13. März 1938 in Geltung
gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen
Bestimmungen bis zum 27. April
1945 nicht erfüllten,
f) Bundesbahnbeamten, bei denen unter Zugrundelegung
der am 13. März 1938 in
Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen
Bestimmungen im Hinblick
auf ihre bis dahin zurückgelegte
dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis
zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war.
(3) Die Zulage gemäß Abs. 1 beträgt 6'64 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet
einen Bestandteil des Ruhebezuges.
(4) Würde durch die Gewährung der Zulage
gemäß Abs. 1 die Summe aus Ruhegenuß und
Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter
Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen
Monatsbezuges nach Abs. 2 den Ausschluß
vom Anspruch auf die Zulage bewirkt,
so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden
Teil zu kürzen.