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38_1970 AT

38. Kundmachung: Zwischenzeitenkundmachung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Zwischenzeitenkundmachung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 22. Jänner 1970 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Die im Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über

die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über

die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte

(Zwischenzeitengesetz), BGBl. Nr. 295, in den

Artikeln I, II, III und VI enthaltene Regelung

findet auf Bundesbahnbeamte und deren versorgungsgenußberechtigte

Hinterbliebene und Angehörige

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

sinngemäß Anwendung

Anstelle der im § 5 leg. cit. enthaltenen Bestimmungen

treten folgende

§ 5. (1) Einem Bundesbahnbeamten, der

a) nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

unter Zuerkennung eines laufenden

Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt

und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen

wurde, wobei der Berechnung

des Ruhegenusses mindestens die Gehaltsgruppe

V zugrunde gelegt wurde,

b) nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

in den Ruhestand übernommen,

nicht wieder in den Dienststand aufgenommen

wurde und seit seiner letzten vor dem

13. März 1938 erfolgten Beförderung (Zeitbeförderung)

mindestens sechs Jahre in

einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundesbahnen stand und der Berechnung

des Ruhegenusses mindestens die

Gehaltsgruppe V zugrunde gelegt wurde,

ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2

bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren.

Im Falle der lit. b sind hiebei die zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem

Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu

einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten

Dienstzeiten, soweit sie nach § 11

des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet

wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem

Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden

wären.

(2) Eine Zulage im Sinne des Abs. 1 ist nicht

zu gewähren

a) Bundesbahnbeamten mit voller Hochschulbildung,

wenn der Ermittlung ihres

Ruhegenusses ein höherer Ansatz als jener

der Gehaltsgruppe IX a Stufe 13 zugrunde

liegt,

b) allen übrigen Beamten, wenn der Ermittlung

ihres Ruhegenusses ein höherer Ansatz

als jener der Gehaltsgruppe VIII

Stufe 12 zugrunde liegt,

c) Bundesbahnbeamten, sofern der für die

Bemessung ihres Ruhegenusses maßgebliche

letzte Dienstbezug nicht entsprechend ihrer

am 13. März 1938 innegehabten Gehaltsgruppe,

sondern auf Grund einer für einen

späteren Zeitpunkt ermittelten (fiktiven)

dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

festgesetzt worden ist,

d) Bundesbahnbeamten, denen außerordentliche

Zulagen zum Ausgleich allfälliger

durch die Pensionsüberleitung entstandener

Härten gewährt wurden; ist diese außerordentliche

Zulage zum Ruhegenuß jedoch

niedriger als die im Abs. 1 genannte Zulage,

so gebührt der Unterschiedsbetrag als

Zulage nach Abs. 1,

e) Bundesbahnbeamten, welche die für allfällige

weitere Beförderungen erforderlichen

Voraussetzungen unter Zugrundelegung

der am 13. März 1938 in Geltung

gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen

Bestimmungen bis zum 27. April

1945 nicht erfüllten,

f) Bundesbahnbeamten, bei denen unter Zugrundelegung

der am 13. März 1938 in

Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen

Bestimmungen im Hinblick

auf ihre bis dahin zurückgelegte

dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis

zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war.

(3) Die Zulage gemäß Abs. 1 beträgt 6'64 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet

einen Bestandteil des Ruhebezuges.

(4) Würde durch die Gewährung der Zulage

gemäß Abs. 1 die Summe aus Ruhegenuß und

Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter

Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen

Monatsbezuges nach Abs. 2 den Ausschluß

vom Anspruch auf die Zulage bewirkt,

so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden

Teil zu kürzen.

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