38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande ist
Malta dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung,
BGBl. Nr. 27/1968, mit Wirkung
vom 2. März 1968 beigetreten.
Malta hat gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
als für die Ausstellung der Apostille nach
Artikel 3 erster Absatz zuständige Behörde das
Ministry of Commonwealth and Foreign Affairs
(Ministerium für das Commonwealth und für
Auswärtige Angelegenheiten) bestimmt.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat mitgeteilt, daß es die Bezeichnung
der gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
als für die Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 erster Absatz für das Vereinigte
Königreich, Jersey, Guernsey und die Insel Man
zuständigen Behörde mit Wirkung vom 16. Oktober
1968 in „Her Majesty's Principal Secretary
of State for Foreign and Commonwealth Affairs,
Foreign and Commonwealth Office, London
S. W. 1 (Haupt-Staatssekretär Ihrer Majestät für
Auswärtige Angelegenheiten und Angelegenheiten
des Commonwealth)" geändert hat.