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38_1969 AT

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande ist

Malta dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung,

BGBl. Nr. 27/1968, mit Wirkung

vom 2. März 1968 beigetreten.

Malta hat gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

als für die Ausstellung der Apostille nach

Artikel 3 erster Absatz zuständige Behörde das

Ministry of Commonwealth and Foreign Affairs

(Ministerium für das Commonwealth und für

Auswärtige Angelegenheiten) bestimmt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat mitgeteilt, daß es die Bezeichnung

der gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

als für die Ausstellung der Apostille

nach Artikel 3 erster Absatz für das Vereinigte

Königreich, Jersey, Guernsey und die Insel Man

zuständigen Behörde mit Wirkung vom 16. Oktober

1968 in „Her Majesty's Principal Secretary

of State for Foreign and Commonwealth Affairs,

Foreign and Commonwealth Office, London

S. W. 1 (Haupt-Staatssekretär Ihrer Majestät für

Auswärtige Angelegenheiten und Angelegenheiten

des Commonwealth)" geändert hat.

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