Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38_1968 AT

38. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1968 — TabMG. 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129) sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände

vorbehalten

a) Tabak, roh oder unverarbeitet, und Tabakabfälle

der Nummer 24.01 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74),

b) Tabak, verarbeitet, Tabakextrakte und

Tabaklaugen der Nummer 24.02 des Zolltarifes;

c) Tabakersatzmittel, das sind Stoffe, die als

Ersatz für Tabak zur gewerblichen Herstellung

von Waren bestimmt sind, die entweder

in die Nummer 24.02 des Zolltarifes

gehören oder wie Waren dieser Nummer

verwendet werden sollen;

d) aus Tabakersatzmitteln hergestellte Waren,

die nicht in die Nummer 24.02 des Zolltarifes

gehören, aber wie Waren dieser

Nummer verwendet werden sollen.

(2) Die im Abs. 1 lit. b und d bezeichneten

Monopolgegenstände sind Tabakerzeugnisse im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

Einfuhr und Ausfuhr von Monopolgegenständen

§ 2. (1) Die Einfuhr von Monopolgegenständen

in das Zollgebiet ist verboten, soweit nicht Abs. 2

Ausnahmen vorsieht.

(2) Vom Einfuhrverbot sind Monopolgegenstände

ausgenommen,

a) die dem Zollamt, dem sie nach den Zollvorschriften

zu stellen sind, ordnungsgemäß

gestellt werden und

1. für die Monopolverwaltung als Warenempfänger

eingeführt werden, oder

2. von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen

sind, oder

3. im Reiseverkehr, mit Ausnahme des

kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfrei

belassene Menge (Z. 2)

hinaus eingeführt werden, soweit die zusätzliche

Menge jene Menge nicht übersteigt,

für die Eingangsabgabenfreiheit zu

gewähren ist, wenn solche Monopolgegenstände

von Reisenden eingeführt

werden, die aus einem europäischen Land

kommen und ihren gewöhnlichen Wohnsitz

im Zollgebiet außerhalb des Zollgrenzbezirkes

haben, oder

4. im Postverkehr als Geschenk für den

Warenempfänger eingeführt werden und

nicht zum Handel bestimmt sind, soweit

sie das Zweifache der nach Z. 3 bewilligungsfreien

Menge nicht übersteigen,

oder

5. zum gebundenen Verkehr (Anweisungs- oder

Zollagerverkehr) abgefertigt oder

beim Zollamt einstweilig niedergelegt

werden, oder

6. ohne zollamtlich abgefertigt worden zu

sein, allenfalls nach einstweiliger Niederlegung,

unverzüglich in das Zollausland

zurückgebracht werden, oder

7. unter Zollaufsicht vernichtet oder an

den Bund preisgegeben werden;

b) die einem Zollamt nicht gestellt werden

müssen;

c) für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung

erteilt wird (Abs. 4).

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a Z. 5 ist eine

nachfolgende Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr nur zulässig, wenn

eine der sonstigen im Abs. 2 angeführten Ausnahmen

vom Einfuhrverbot zutrifft. Zum freien

Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigte

Monopolgegenstände gelten als von demjenigen

eingeführt, auf dessen Antrag die Abfertigung

vorgenommen wurde. Angewiesene, eingelagerte

oder einstweilig niedergelegte Monopolgegenstände,

die nicht den Zollvorschriften gemäß gestellt,

nicht rechtmäßig ausgelagert oder der allgemeinen

Zollaufsicht entzogen wurden, gelten als

von demjenigen verbotswidrig eingeführt, der

die Stellungspflicht verletzt, die unrechtmäßige

Auslagerung vorgenommen oder die Monopolgegenstände

der allgemeinen Zollaufsicht entzogen

hat; die zollrechtlichen Bestimmungen über

die Verpflichtung zur Ersatzleistung für den entfallenden

Zoll werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

in Einzelfällen die Einfuhr von Monopolgegenständen

bewilligen, insoweit dieselben für den

eigenen Bedarf des Warenempfängers und nicht

zum Handel bestimmt sind.

§ 3. Die Ausfuhr zollhängiger Monopolgegenstände

über ein Grenzzollamt, über das der

Straßenverkehr mit einem an das österreichische

Zollgebiet angrenzenden ausländischen Zollausschluß

stattfindet, oder über eine Stelle, wo ein

solcher Zollausschluß an das Zollgebiet grenzt,

ist verboten.

Monopolverwaltung

§ 4. (1) Soweit in diesem oder einem anderen

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der

Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.

Österreichische Tabakregie. Zu der Verwaltung,

die von der Gesellschaft zu besorgen ist, gehören

insbesondere der Anbau, die Gewinnung und die

Bearbeitung von Tabak (§ 1 Abs. 1 lit. a), die

gewerbliche Herstellung aller anderen Monopolgegenstände

und der Handel mit Monopolgegenständen.

(2) Wenn die Gesellschaft den Anbau, die Gewinnung

und die Bearbeitung von Tabak (Abs. 1)

durch andere Personen besorgen läßt, ist diesen

Personen innerhalb der mit ihnen getroffenen

Vereinbarungen der Anbau, die Gewinnung und

die Bearbeitung von Tabak erlaubt.

(3) Die Gesellschaft hat für den Handel mit

Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von

ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15

des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt

wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den

einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen)

Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen

Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich

zu bestellen. Der nach § 37 Abs. 1 erlaubte

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

gilt nicht als Verschleiß.

Verbotene Erzeugung, Bearbeitung

und Verwendung von Monopolgegenständen

§ 5. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis

der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.

Österreichische Tabakregie Tabak (§ 1 Abs. 1

lit. a) anzubauen oder zu gewinnen oder ohne

Einverständnis der Gesellschaft Monopolgegenstände

gewerblich herzustellen (verbotene Erzeugung).

(2) Als Gewinnung von Tabak im Sinne des

Abs. 1 gilt auch das Pflegen von Tabak, der ohne

Anbau wächst, und das Einsammeln oder Aufbewahren

von Tabakpflanzen oder Teilen davon.

(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses

zum Anbau oder zur Gewinnung von Tabak

(§ 1 Abs. 1 lit. a) oder zur gewerblichen Herstellung

von Monopolgegenständen hat die

Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen

vorzugehen. Das Einverständnis zum Anbau von

Tabak darf nur für eine dazu geeignete bestimmte

Fläche erklärt werden. Es ist davon abhängig

zu machen, daß sich der Tabakpflanzer

den von der Gesellschaft gestellten Anbaubedingungen

unterwirft und sich verpflichtet, den gewonnenen

Tabak der Gesellschaft gegen das vereinbarte

Entgelt abzuliefern; diese Bedingungen

gelten nicht, wenn der Tabak ausschließlich zu

Studienzwecken angebaut wird.

§ 6. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis

der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.

Österreichische Tabakregie Tabak (§ 1 Abs. 1

lit. a) zu bearbeiten. Bei der Erklärung des Einverständnisses

hat die Gesellschaft nach kaufmännischen

Grundsätzen vorzugehen.

(2) Unter Bearbeitung von Tabak im Sinne

des Abs. 1 ist jede Art von Zurichtung zu verstehen.

§ 7. Es ist verboten, Tabak (§ 1 Abs. 1 lit. a;,

der an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm Österreichische Tabakregie abzuliefern ist

oder an sie abgeliefert wurde, von den Orten,

wo er angebaut, gewonnen, bearbeitet oder aufbewahrt

wird, zu entfernen und ihn dadurch

der Ablieferung an die Gesellschaft oder ihrem

Besitz zu entziehen, oder Tabak (§ 1 Abs. 1

lit. a), der an die Gesellschaft abzuliefern ist, der

Ablieferung dadurch zu entziehen, daß er verbraucht

oder jemandem überlassen oder ohne

einen Zwang durch höhere Gewalt über den

Zeitpunkt zurückbehalten wird, bis zu dem die

Ablieferung hätte stattfinden sollen (verbotene

Verwendung).

Verbotener Handel mit Monopolgegenständen

§ 8. (1) Der Handel mit Monopolgegenständen

ist verboten, soweit er nicht von der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm Österreichische

Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen

oder auf Grund einer monopolbehördlichen

Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und

§ 35) betrieben wird oder nicht gemäß § 37

Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist

der Vertrieb von Monopolgegenständen im Zollgebiet

zu verstehen.

Verbotene Verpfändung von

Monopolgegenständen

§ 9. Monopolgegenstände dürfen nicht verpfändet

werden. Verbotswidrig abgeschlossene

Pfandverträge sind nichtig.

Nachschau durch Finanzämter

§ 10. (1) Die Finanzämter sind befugt, bei Personen,

von denen mit Grund anzunehmen ist,

daß sie einer der Bestimmungen der §§ 5 bis 9

zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten;

§ 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, gelten

sinngemäß.

(2) Für die Durchführung der Nachschau sind

die in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten

Finanzämter, in Wien jedoch das Finanzamt für

Verbrauchsteuern und Monopole, sachlich zuständig.

Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt,

das als erstes mit der Sache befaßt wird oder

einschreitet.

Exekutionsbeschränkung

§ 11. Monopolgegenstände im Sinne des § 1

Abs. 1 lit. a, die mit der Verbindlichkeit der Ablieferung

an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie angebaut,

gewonnen oder bearbeitet werden, sind

der Exekution entzogen.

II. Verschleiß von Tabakerzeugnissen

Tabakverschleißer

§ 12. Tabakverschleißer sind die von der

Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.

Österreichische Tabakregie bestellten Tabakverleger

(§ 14 Abs. 1) und Tabaktrafikanten (§ 15

Abs. 1). Den Tabakverlegern und Tabaktrankanten

ist der Verschleiß von Tabakerzeugnissen

ausschließlich vorbehalten.

Monopolbehördliche Verschleißbewilligung

§ 13. (1) Den bestellten Tabakverschleißern ist

vom Bundesministerium für Finanzen die monopolbehördliche

Bewilligung zum Verschleiß von

Tabakerzeugnissen zu erteilen. Die Bewilligung

gilt für den im Bewilligungsbescheid angegebenen

Standort. Sie tritt außer Kraft, wenn der mit

dem Tabakverschleißer abgeschlossene Bestellungsvertrag

erlischt.

(2) Tabakverschleißer dürfen von der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie nur dann mit Tabakerzeugnissen

beliefert werden, wenn sie die monopolbehördliche

Verschleißbewilligung besitzen.

Tabakverlage

§ 14. (1) Tabakverlage sind Tabakverschleißgeschäfte,

über welche die zum Verschleiß bestimmten

Tabakerzeugnisse im Namen und für

Rechnung der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie an die

Tabaktrafikanten verkauft werden. Die Inhaber

solcher Tabakverschleißgeschäfte sind Tabakverleger.

(2) Ein selbständiger Tabakverlag ist ein

Tabakverlag, der ausschließlich Tabakerzeugnisse

oder neben Tabakerzeugnissen andere Waren nur

in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter

eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

Alle anderen Tabakverlage sind nichtselbständige

Tabakverlage.

(3) In dem mit dem Tabakverleger abzuschließenden

Bestellungsvertrag ist auch zu bestimmen,

welche Tabaktrafiken mit Tabakerzeugnissen zu

versorgen sind.

(4) Dem Tabakverleger steht eine Provision

zu, deren Höhe von der Austria Tabakwerke

Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie

nach Anhörung des Bundesgremiums der

Tabakverschleißer zu bestimmen ist. Die Provision

kann je nachdem verschieden hoch sein, ob

es sich um einen selbständigen Tabakverlag,

einen selbständigen Tabakverlag mit einer Verlagstrafik

(§ 15 Abs. 2), einen nichtselbständigen

Tabakverlag oder einen nichtselbständigen Tabakverlag

mit einer Verlagstrafik handelt. Die Provision

muß für Inhaber von Tabakverlagen derselben

Gruppe bei gleichen Absatzverhältnissen

dasselbe Ausmaß haben.

(5) Auf die Tabakverleger findet das Handelsvertretergesetz,

BGBl. Nr. 348/1921, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960,

BGBl. Nr. 153, keine Anwendung.

Tabaktrafiken

§ 15. (1) Tabaktrafiken sind Tabakverschleißgeschäfte,

in denen die zum Verschleiß bestimmten

Tabakerzeugnisse nach Maßgabe der mit den

Inhabern abgeschlossenen Bestellungsverträge im

Namen und für Rechnung des Inhabers an jedermann

verkauft werden. Die Inhaber solcher

Tabakverschleißgeschäfte sind Tabaktrafikanten.

(2) Eine selbständige Tabaktrafik ist eine

Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse

oder neben Tabakerzeugnissen andere Waren nur

in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter

eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Eine

Verlagstrafik ist eine Tabaktrafik, die von einem

Tabakverleger in Verbindung mit seinem Verlag

geführt wird. Alle anderen Tabaktrafiken sind

nichtselbständige Tabaktrafiken.

(3) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne

zu, deren Höhe von der Austria Tabakwerke

Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie nach Anhörung des Bundesgremiums

der Tabakverschleißer zu bestimmen ist. Die

Handelsspanne kann nach Warengruppen und je

nachdem verschieden hoch sein, ob es sich um

eine selbständige Tabaktrafik, eine Verlagstrafik

oder um eine nichtselbständige Tabaktrafik handelt.

Die Handelsspanne muß für alle Inhaber

von Tabaktrafiken derselben Gruppe dasselbe

Ausmaß haben.

Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 16. (1) Die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie hat mit

dem Bundesgremium der Tabakverschleißer allgemeine

Vertragsbedingungen für Tabakverleger

und allgemeine Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten

zu vereinbaren und sie im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese

allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteile

der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden

Bestellungsverträge.

(2) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für

Tabakverleger müssen vorsehen,

a) daß ausschließlich der Bestellungsvertrag

maßgebend ist, ob ein Tabakverlag ein

selbständiger oder ein nichtselbständiger

Tabakverlag ist,

b) welche Geschäftszeiten einzuhalten sind,

c) daß es den Tabakverlegern gestattet ist,

falls sie die hiezu erforderlichen Berechtigungen

besitzen, in einem selbständigen

Tabakverlag neben den Tabakerzeugnissen

Papierwaren, Schreibwaren, Galanteriewaren

und Lederwaren bis zu einem solchen

Umfang zu verkaufen, daß der Charakter

eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt,

d) aus welchen Gründen ein auf unbestimmte

Zeit abgeschlossener Vertrag gekündigt werden

kann und daß der Vertrag ohne Rücksicht

darauf, ob er auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit abgeschlossen wurde, jedenfalls

durch den Tod des Tabakverlegers erlischt.

(3) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für

Tabaktrafikanten müssen vorsehen,

a) daß ausschließlich der Bestellungsvertrag

maßgebend ist, ob eine Tabaktrafik eine

selbständige Tabaktrafik, eine Verlagstrafik

oder eine nichtselbständige Tabaktrafik ist,

b) wie beim Bezug der Tabakerzeugnisse vorzugehen

ist,

c) welche Geschäftszeiten einzuhalten sind,

d) wie für die Tabakerzeugnisse zu werben ist,

e) daß es den Tabaktrafikanten gestattet ist,

falls sie die hiezu erforderlichen Berechtigungen

besitzen,

1. Stempelmarken, Postwertzeichen und

Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel

zu verkaufen,

2. Totoannahmestellen und Lottokollekturen

zu betreiben sowie Spielanteile von

Lotterien und Tombolaspielen zu vertreiben,

3. in einer selbständigen Tabaktrafik neben

den Tabakerzeugnissen Zeitungen, Zeitschriften,

Papierwaren, Schreibwaren,

Galanteriewaren und Lederwaren bis zu

einem solchen Umfang zu verkaufen, daß

der Charakter eines Tabakfachgeschäftes

gewahrt bleibt,

f) aus welchen Gründen ein auf unbestimmte

Zeit abgeschlossener Vertrag gekündigt werden

kann und daß der Vertrag ohne Rücksicht

darauf, ob er auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit abgeschlossen wurde, jedenfalls

durch den Tod des Tabaktrafikanten

erlischt.

Neuerrichtung und Verlegung von

Tabakverschleißgeschäften

§ 17. (1) Ein Tabakverschleißgeschäft darf an

einem Standort, an dem bisher noch kein solches

Geschäft bestand, nur dann errichtet werden,

wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und

eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages

benachbarter Tabakverschleißgeschäfte ausgeschlossen

erscheint.

(2) Vor Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes,

bei einer Standortverlegung vor der

entsprechenden Änderung des Bestellungsvertrages,

ist von der zuständigen Monopolverwaltungsstelle

ein Gutachten des zuständigen Landesgremiums

der Tabakverschleißer einzuholen.

Wenn sich das Landesgremium gegen die Neuerrichtung

des Tabakverschleißgeschäftes oder

gegen die Standortverlegung ausspricht, kann die

Monopolverwaltungsstelle das Gutachten eines

Beirates einholen, dem je ein Vertreter der Generaldirektion

der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie, des

Bundesgremiums der Tabakverschleißer, der

Monopolverwaltungsstelle und des Landesgremiums

der Tabakverschleißer angehört. Vor Abgabe

des Gutachtens dieses Beirates darf die Neuerrichtung

oder Standortverlegung nicht vorgenommen

werden.

(3) Der im Abs. 2 bezeichnete Beirat ist von

der Generaldirektion der Austria Tabakwerke

Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie

im Bedarfsfall einzuberufen. Der Beirat tagt

unter dem Vorsitz des Vertreters der Generaldirektion.

Er ist beschlußfähig, wenn mindestens

zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit

gilt als beschlossen, daß sich der Beirat

gegen die Neuerrichtung des Tabakverschleißgeschäftes

oder die Standortverlegung ausspricht.

Verwendung von Automaten

§ 18. (1) Jeder Tabaktrafikant ist berechtigt,

für den Verschleiß von Tabakerzeugnissen auch

Automaten zu verwenden, die in seinem Geschäftslokal

oder an der Außenfront desselben

angebracht sind.

(2) Die Verwendung anderer außerhalb des

Geschäftslokals befindlicher Automaten für den

Verschleiß von Tabakerzeugnissen ist nur mit

Einverständnis der zuständigen Monopolverwaltungsstelle

gestattet; die Bestimmungen des § 17

finden sinngemäß Anwendung. Die nach § 13

Abs. 1 erteilte monopolbehördliche Verschleißbewilligung

ist auf den Standort des Automaten

zu erweitern.

Sonstige Verschleißvorschriften

§ 19. Die Tabakerzeugnisse dürfen von den

Tabakverschleißern nur zu den vom Bundesministerium

für Finanzen mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) festgesetzten und

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten

Inlandverschleißpreisen verkauft werden.

§ 20. Den Tabakverschleißern ist es verboten,

die zum Verschleiß bestimmten Tabakerzeugnisse

umzugestalten oder ihnen wie immer geartete

fremde Stoffe zuzusetzen.

§ 21. Die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie ist berechtigt,

in den Tabakverlagen in die Geschäftsgebarung

Einsicht zu nehmen und die Vorräte an

Tabakerzeugnissen auf Qualität zu prüfen.

III. Ausschreibung und Besetzung von Tabakverschleißgeschäften

Ausschreibung von Tabakverschleißgeschäften

§ 22. (1) Der Bestellung eines Tabakverschleißers,

die nicht nur vorläufig erfolgt (§ 35), hat

eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung)

vorauszugehen, soweit im § 23 nicht

anderes bestimmt ist. Die Ausschreibung ist von

der zuständigen Monopolverwaltungsstelle durchzuführen.

(2) Die Ausschreibung ist bei der Monopolverwaltungsstelle

und bei dem für den Standort des

Tabakverschleißgeschäftes zuständigen Gemeindeamt

anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens

in einer der im betreffenden Bundesland am

meisten verbreiteten Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Die Monopolverwaltungsstelle hat

ferner das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und auf dessen Verlangen die von ihm

namhaft gemachten Bewerberorganisationen sowie

das zuständige Landesgremium der Tabakverschleißer

zu verständigen.

(3) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist

von mindestens einem Monat, gerechnet vom

Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel

der Monopolverwaltungsstelle,

zu setzen.

§ 23. (1) Die Ausschreibung hat zu entfallen,

wenn gemäß § 26 der Bestellungsvertrag mit

einem Angehörigen des bisherigen Inhabers eines

selbständigen Tabakverschleißgeschäftes abzuschließen

ist.

(2) Die Ausschreibung ist nicht erforderlich,

a) wenn ein neuerrichtetes Tabakverschleißgeschäft

(§ 17) besetzt werden soll;

b) wenn die Weiterführung eines selbständigen

Tabakverschleißgeschäftes in einem bestimmten

Geschäftslokal im Monopolinteresse

für notwendig erachtet wird und

dieses Geschäftslokal einem im § 25 Abs. 1

angeführten bevorzugten Bewerber allein

zur Verfügung steht;

c) wenn der Bestellungsvertrag mit dem Inhaber

eines nichtselbständigen Tabakverschleißgeschäftes,

das durch mehr als zwei

Jahre in Verbindung mit einem der

Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe

geführt wurde, erloschen ist und sich ein

Geschäftsnachfolger um das Tabakverschleißgeschäft

bewirbt;

d) wenn sich um ein neu zu besetzendes

Tabakverschleißgeschäft vor der Ausschreibung

ein Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes

bewirbt und erklärt,

daß im Falle der Annahme seines Anbotes

der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag

als gekündigt anzusehen ist;

e) wenn ein Tabakverschleißgeschäft nur innerhalb

einer bestimmten Frist betrieben

werden soll;

f) wenn für ein Tabakverschleißgeschäft trotz

zweimaliger Ausschreibung desselben kein

geeignetes Anbot gestellt wurde.

Ausschließungsgründe

§ 24. (1) Das Anbot eines Bewerbers um ein

Tabakverschleißgeschäft ist nicht zu berücksichtigen,

wenn der Bewerber

a) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

besitzt und sich ein österreichischer Staatsbürger

bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund

nach lit. b bis g vorliegt,

oder

b) nicht voll geschäftsfähig ist, oder

c) wegen eines Verbrechens, wegen eines aus

Gewinnsucht begangenen Vergehens oder

einer solchen Übertretung, wegen eines

Vergehens nach den §§ 485 bis 486 c des

Strafgesetzes oder wegen eines Finanzvergehens

gerichtlich bestraft wurde und die

Verurteilung noch nicht getilgt ist oder

wenn gegen ihn wegen des Verdachtes einer

der bezeichneten strafbaren Handlungen

ein gerichtliches Strafverfahren anhängig

ist, oder

d) von der Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung,

Schmuggels, Hinterziehung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,

Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a

des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/

1958, Hinterziehung von Monopoleinnahmen,

vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches

Monopolrecht oder Monopolhehlerei

nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes

bestraft wurde, über ihn wegen

eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe

von mehr als 10.000 S oder neben

einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt

wurde und seit der Rechtskraft der

Bestrafung fünf Jahre noch nicht vergangen

sind, oder

e) ein Tabakverschleißer oder eine Person ist,

die mit einem Tabakverschleißer im gemeinsamen

Haushalt lebt, und nicht die Erklärung

vorliegt, daß im Falle der Annahme

des gestellten Anbotes der mit dem

Tabakverschleißer abgeschlossene Bestellungsvertrag

als gekündigt anzusehen ist,

oder

f) kein zum Betrieb des Tabakverlages oder

der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung

hat, oder

g) eine befriedigende Besorgung des Tabakverschleißes

nicht erwarten läßt.

(2) Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen

Bewerber (Abs. 1 lit. b) durch

seinen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann

mit Einverständnis der Besetzungskommission.

(§ 28) zugelassen werden, wenn nach § 26 Abs. 1

die Vergabe des frei gewordenen Tabakverschleißgeschäftes

an einen Angehörigen des bisherigen

Inhabers in Betracht kommt und der

Bewerber ein leibliches Kind, Stiefkind oder

Wahlkind des bisherigen Inhabers ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. e kann das

Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission

zugelassen werden. Bei der Prüfung, ob

die im Abs. 1 lit. f oder g bezeichneten Umstände

vorliegen, ist das zuständige Landesgremium

der Tabakverschleißer anzuhören.

(4) Wenn ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen

ist, hat dies die Monopolverwaltungsstelle

dem Bewerber unter Angabe der

Gründe schriftlich mitzuteilen.

Vorzugsrechte

§ 25. (1) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften

sind die im § 7 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1967, im § 6

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 202/1964, und im § 4 Abs. 3 des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,

in der Fassung der 6. Novelle hiezu, genannten

Personen nach Maßgabe der aufgezählten Gesetzesbestimmungen

bevorzugt zu berücksichtigen.

(2) Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern

um eine Tabaktrafik, denen aus dem gleichen

Grund ein Vorzugsrecht zusteht, ist das

Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Hiebei ist

nicht nur auf die Höhe des Einkommens, unabhängig

von Versorgungsleistungen nach dem

Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz

sowie nach diesen oder anderen Gesetzen

gewährten Zulagen, sondern auch auf die besonderen

Verhältnisse des einzelnen Falles,

insbesondere auf die Zahl der in der Versorgung

des Bewerbers stehenden Familienmitglieder,

Bedacht zu nehmen. Unter mehreren

gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten entscheidet

der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

unter Erwerbsunfähigen gleichen Grades

gebührt den erblindeten Kriegsbeschädigten der

Vorzug.

(3) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern

um einen Tabakverlag, denen aus dem

gleichen Grund ein Vorzugsrecht zusteht, ist insbesondere

auf die für eine befriedigende Verschleißführung

erforderliche Geschäftstüchtigkeit

und die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten

Bedacht zu nehmen.

Ansprüche der Angehörigen von

Tabakverschleißern

§ 26. (1) Hat der Inhaber eines selbständigen

Tabakverschleißgeschäftes den Bestellungsvertrag

gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden

Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen

für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall

des Alters erfüllt oder weil er infolge

eines geistigen oder körperlichen Gebrechens

zur Besorgung seines Tabakverschleißgeschäftes

unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber

eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes

verstorben, dann ist das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft

an einen sich darum bewerbenden

Angehörigen des bisherigen Inhabers

zu vergeben, wenn die in den Abs. 3 bis 5

angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und

beim Bewerber kein Grund vorliegt, aus dem

sein Anbot nicht zu berücksichtigen wäre (§ 24

Abs. 1 bis 3).

(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der

Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft

besteht oder bis zum Tode des Tabakverschleißers

bestanden hat, leibliche Kinder, Stiefkinder,

Schwiegerkinder oder Wahlkinder, letztere jedoch

nur dann, wenn sie nicht unter Umgehung

der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches offensichtlich deshalb an Kindesstatt

angenommen wurden, um ihnen die Bewerbung

um das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft

zu ermöglichen.

(3) Der Bewerber um das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft

muß in demselben oder in

einem anderen Tabakverschleißgeschäft in den

letzten fünf Jahren länger als ein Jahr zufriedenstellend

tätig gewesen sein; dies gilt jedoch nicht,

wenn der bisherige Inhaber nach dem Opferfürsorgegesetz,

dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch

auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage

oder die Rente eines Erwerbsunfähigen hat oder

hatte und ihn der Bewerber betreut hat. Vom

Erfordernis der längeren zufriedenstellenden

Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann

in den Fällen abgesehen werden, in denen sich

ein Kind (Abs. 2) bewirbt.

(4) Für den sich bewerbenden Angehörigen

muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz

zu besorgen sein, falls das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft

nicht an ihn vergeben wird.

Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor,

wenn der Bewerber über keine eigenen Einkünfte

oder nur über Einkünfte verfügt, die zur

Bestreitung seines Unterhaltes nicht ausreichen,

und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise

aus den Erträgnissen des Tabakverschleißgeschäftes

bestritten wurde.

(5) Der Angehörige muß sich um das frei gewordene

Tabakverschleißgeschäft binnen einem

Monat nach dem Erlöschen des Bestellungsvertrages

des bisherigen Tabakverschleißers bei der

zuständigen Monopolverwaltungsstelle beworben

haben. Die Tage des Postlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

(6) Für die Auswahl unter mehreren anspruchsberechtigten

Angehörigen ist das Maß der Bedürftigkeit

entscheidend. Bei gleicher Bedürftigkeit

ist der Ehegatte vor den anderen Angehörigen

zu berücksichtigen.

Auswahl unter mehreren nicht

begünstigten Bewerbern

§ 27. In Fällen, in denen kein Anbot eines

gemäß § 25 Abs. 1 oder § 26 begünstigten

Bewerbers zu berücksichtigen ist, ist die Auswahl

unter mehreren Bewerbern um das zu besetzende

Tabakverschleißgeschäft nach kaufmännischen

Grundsätzen zu treffen.

Besetzung von Tabakverschleißgeschäften

§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes angeordnet ist, bestimmt eine Besetzungskommission,

wer als Tabakverschleißer zu bestellen

ist. Für den Bereich jedes Bundeslandes ist

eine Besetzungskommission zu bilden, die bei der

Monopolverwaltungsstelle zusammentritt.

(2) Die Besetzungskommission setzt sich aus je

einem Vertreter der Finanzlandesdirektion, der

Monopolverwaltungsstelle, des Landesinvalidenamtes,

des Landesgremiums der Tabakverschleißer

und der im Invalidenfürsorgebeirat

(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 171/1954) am stärksten vertretenen Organisation

der Kriegsopfer zusammen. Sind im Invalidenfürsorgebeirat

mehrere Organisationen

der Kriegsopfer gleich stark vertreten, so hat die

mit der größten Mitgliederzahl den Vertreter in

die Besetzungskommission zu entsenden.

(3) Wenn sich unter den Bewerbern um ein

Tabakverschleißgeschäft, deren Anbot zu berücksichtigen

ist, ein Inhaber einer Amtsbescheinigung

nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 58/1949, BGBl. Nr. 198/1949, BGBl.

Nr. 77/1957 und BGBl. Nr. 101/1961, oder eine

ihm gleichgestellte Person befindet, ist die Besetzungskommission

um einen Vertreter der Inhaber

von Amtsbescheinigungen zu erweitern.

Ist ein Kriegsblinder als Bewerber aufgetreten,

dessen Anbot zu berücksichtigen ist, dann ist die

Besetzungskommission um einen Vertreter der

Kriegsblinden zu erweitern. Diese Vertreter sind

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

namhaft zu machen.

(4) Wenn ein Tabakverlag besetzt werden soll,

ist die Besetzungskommission um einen Vertreter

des Landesgremiums der Tabakverschleißer aus

der Berufsgruppe der Tabakverleger zu erweitern.

(5) Die Stellen, die zur Entsendung von Vertretern

in die Besetzungskommission berufen

sind, und in den Fällen des Abs. 3 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung haben der

Monopolverwaltungsstelle die Vertreter (ständige

Vertreter und Ersatzvertreter) bekanntzugeben.

Die Besetzungskommission hat ihre Tätigkeit

ohne Rücksicht darauf auszuüben, ob für alle in

den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Stellen und

Personen Vertreter bekanntgegeben wurden.

(6) Die Mitglieder der Besetzungskommission

sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen

und Abstimmungen der Kommission sowie über

alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung

ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen

und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse

oder im Interesse eines Bewerbers um ein Tabakverschleißgeschäft

oder eines Tabakverschleißers

gelegen ist. Der Vorsitzende kann

einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht

verletzt hat, das Stimmrecht aberkennen.

§ 29. (1) Die Sitzungen der Besetzungskommission

finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht

öffentlich.

(2) Die Monopolverwaltungsstelle hat die

Sitzungen der Besetzungskommission anzuberaumen

und die ihr namhaft gemachten, in Betracht

kommenden ständigen Vertreter (§ 28 Abs. 5)

mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter

Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Den Vorsitz in der Besetzungskommission

führt der Vertreter der Finanzlandesdirektion.

Die Besetzungskommission ist beschlußfähig,

wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres

Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende.

(4) Über jede Sitzung der Besetzungskommission

ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu

kann als Schriftführer ein Bediensteter der Monopolverwaltungsstelle

beigezogen werden. Die

Niederschrift hat die Namen der Teilnehmer, die

wesentlichen Vorkommnisse in der Sitzung, die

Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu

enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltungsstelle

aufzubewahren.

§ 30. Wenn zu einer Sitzung der Besetzungskommission

keiner der ordnungsmäßig verständigten

Vertreter (§ 29 Abs. 2) erschienen ist,

kann die Monopolverwaltungsstelle in den auf

der Tagesordnung dieser Sitzung stehenden Fällen

bestimmen, wer als Tabakverschleißer zu bestellen

ist.

§ 31. Vom Beschluß, wer als Tabakverschleißer

zu bestellen ist (§ 28 Abs. 1 oder § 30), hat

die Monopolverwaltungsstelle alle Bewerber, deren

Anbote zu berücksichtigen waren, unter Angabe

der Gründe schriftlich zu verständigen.

§ 32. (1) Bewerber, die nicht zum Zug gekommen

sind, können binnen einem Monat nach

Erhalt der im § 31 bezeichneten Verständigung

bei der Monopolverwaltungsstelle schriftlich beantragen,

daß die Generaldirektion der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie bestimme, wer in dem betreffenden

Besetzungsfall als Tabakverschleißer zu

bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch die

Monopolverwaltungsstelle binnen einem Monat

nach dem Beschluß der Besetzungskommission

stellen. Die Generaldirektion hat nur solche Anträge

zu berücksichtigen, die eine Begründung

enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen

gegen den im § 31 bezeichneten Beschluß

erhoben werden.

(2) Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1

rechtzeitig gestellt, dann hat die Generaldirektion

binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag

des Einlangens des Antrages, darüber zu beschließen.

Wenn in einem Besetzungsfall mehrere

Anträge gestellt wurden, läuft die Frist vom

Tag des Einlangens des letzten Antrages.

(3) Die Generaldirektion hat vor ihrer Beschlußfassung

einen zu bildenden Besetzungsbeirat

anzuhören, der bei ihr zusammentritt. Der

Besetzungsbeirat setzt sich aus je einem Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen, der

Generaldirektion der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie,

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

des Bundesgremiums der Tabakverschleißer und

der im § 28 Abs. 2 bezeichneten Organisation

der Kriegsopfer zusammen. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden. In den Fällen des § 28

Abs. 4 ist der Besetzungsbeirat um einen Vertreter

des Bundesgremiums der Tabakverschleißer

aus der Berufsgruppe der Tabakverleger zu erweitern.

Personen, die Mitglieder einer Besetzungskommission

sind, dürfen dem Besetzungsbeirat

nicht angehören.

(4) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 und 6

und der §§ 29 und 30 finden auf den Besetzungsbeirat

und dessen Mitglieder sinngemäß mit der

Maßgabe Anwendung, daß den Vorsitz der Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen

führt und daß an die Stelle der Monopolverwaltungsstelle

die Generaldirektion der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie tritt.

(5) Die Generaldirektion hat von ihrem Beschluß

alle Bewerber, deren Anbote im betreffenden

Besetzungsfall zu berücksichtigen waren,

unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

§ 33. Wenn ein Tabakverschleißgeschäft nur

innerhalb einer bestimmten Frist betrieben werden

soll, bestimmt die Monopolverwaltungsstelle

im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgremium

der Tabakverschleißer, wer als Tabakverschleißer

zu bestellen ist.

Bestellung der Tabakverschleißer

§ 34. (1) Die Monopolverwaltungsstelle hat

jenen Bewerber um ein Tabakverschleißgeschäft

zum Tabakverschleißer zu bestellen, der von der

Besetzungskommission, in den Fällen des § 32

von der Generaldirektion der Austria Tabakwerke

Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie und in den Fällen der §§ 30 und 33

von ihr selbst bestimmt wurde.

(2) Der Bestellungsvertrag (§ 16 Abs. 1) darf

erst abgeschlossen werden, wenn kein Antrag im

Sinne des § 32 Abs. 1 rechtzeitig gestellt wurde

oder im Falle einer solchen Antragstellung die

Generaldirektion bestimmt hat, wer als Tabakverschleißer

zu bestellen ist.

(3) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte

Zeit abzuschließen, es sei denn, daß von vornherein

feststeht, daß der Betrieb des Tabakverschleißgeschäftes

befristet sein wird.

(4) Schließt Her im Abs. 1 bezeichnete Bewerber

den ihm angebotenen Bestellungsvertrag

nicht binnen einer angemessenen Frist ab, die

von der Monopolverwaltungsstelle festzusetzen

ist und mindestens einen Monat betragen muß,

dann gilt sein Anbot als zurückgenommen.

§ 35. Wenn ein Tabakverschleißgeschäft vergeben

werden soll, weil der mit dem bisherigen

Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen

ist, kann die Monopolverwaltungsstelle

für die Zeit bis zur Bestellung eines nach § 28

Abs. 1, § 30, § 32 oder § 33 bestimmten Bewerbers,

längstens jedoch für zwei Jahre, einen

von ihr bestimmten Tabakverschleißer vorläufig

bestellen. Solchen Tabakverschleißern gilt mit

ihrer Bestellung die monopolbehördliche Verschleißbewilligung

(§ 13 Abs. 1) für die Dauer

der vorläufigen Bestellung als erteilt.

§ 36. Die Monopolverwaltungsstelle hat, bevor

sie einen Bestellungsvertrag kündigt, das zuständige

Landesgremium der Tabakverschleißer anzuhören.

IV. Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

§ 37. (1) Inhaber einer Konzession für das

Gast- und Schankgewerbe, die keine mit diesem

Gewerbe in Verbindung stehende Tabaktrafik

führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie

in einer Tabaktrafik zu den Inlandverschleißpreisen

erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume,

einschließlich der Gastgärten, an

ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können

auch Automaten verwendet werden. Das

gleiche gilt für Besitzer von Wein- oder Obstgärten,

denen der Ausschank des eigenen Erzeugnisses

gestattet ist, für die Dauer des Ausschankes.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen

die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen,

die über den Inlandverschleißpreisen

liegen und die Inlandverschleißpreise um nicht

mehr als zehn Prozent und den üblichen Bedienungszuschlag

übersteigen.

V. Strafbestimmungen

§ 38. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 8, soweit sie nicht Finanzvergehen

nach den §§ 44 bis 46 des Finanzstrafgesetzes

darstellen, und Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 37

Abs. 2 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes

und als Finanzordnungswidrigkeiten

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S zu ahnden.

(2) Die im § 1 Abs. 1 lit. a und c angeführten

Monopolgegenstände sind Tabak und die im § 1

Abs. 1 lit. b und d angeführten Monopolgegenstände

Tabakwaren im Sinne des § 17 Abs. 4

und des § 44 Abs. 2 lit. c des Finanzstrafgesetzes.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39. Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom Bundesministerium für Finanzen

erteilten monopolbehördlichen Bewilligungen

zum Verkauf von Tabakwaren gelten als monopolbehördliche

Verschleißbewilligungen nach § 13

Abs. 1.

§ 40. (1) Die im § 16 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

allgemeinen Vertragsbedingungen für

Tabakverleger werden mit ihrer Veröffentlichung

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile

aller mit Tabakverlegern abgeschlossenen Bestellungsverträge

(aufgenommenen Bestellungsprotokolle),

die zu diesem Zeitpunkt gültig sind. In

diesen Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen)

enthaltene Bestimmungen, die mit den allgemeinen

Vertragsbedingungen im Widerspruch

stehen, treten mit der Veröffentlichung der allgemeinen

Vertragsbedingungen außer Kraft.

(2) Die im § 16 Abs. 1 und 3 vorgesehenen

allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten

werden mit ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile aller

mit Tabaktrafikanten abgeschlossenen Bestellungsverträge

(aufgenommenen Bestellungsprotokolle),

die zu diesem Zeitpunkt gültig sind. In

diesen Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen)

enthaltene Bestimmungen, die mit den allgemeinen

Vertragsbedingungen im Widerspruch

stehen, treten mit der Veröffentlichung der allgemeinen

Vertragsbedingungen außer Kraft.

(3) Bestimmungen in Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen),

die auf Vorschriften Bezug

nehmen, welche mit dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes aufgehoben werden, bleiben

bis zur Veröffentlichung der für den Tabakverschleißer

geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen

in Kraft.

§ 41. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einem Beirat angehören,

der nach den bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften für die Besetzung von Tabakverschleißgeschäften

Gutachten abgegeben

hat, sind Mitglieder der Besetzungskommission

(§ 28) für jenes Bundesland, für welches der Beirat

bestand, solange an ihrer Stelle kein anderer

Vertreter (§ 28 Abs. 5) namhaft gemacht wird.

§ 42. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

werden aufgehoben

1. das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 186, über das Tabakmonopol, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,

BGBl. Nr. 194/1961 und BGBl. Nr. 107/1962,

sowie

2. alle anderen vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erlassenen gesetzlichen oder auf

Gesetzesstufe stehenden Vorschriften, welche

die Besetzung, Neuerrichtung oder Auflassung

von Tabakverschleißgeschäften betreffen oder

das Tabakverschleißwesen regeln, insbesondere

a) die Verordnung vom 10. Juni 1911, betreffend

die Besetzung, Neuerrichtung und

Auflassung der Tabakverschleißgeschäfte

(Trafikbesetzungsvorschrift), Verordnungsblatt

für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums

Nr. 103,

b) die Vorschriften betreffend die Regelung

des Tabakverschleißwesens (Verlegervorschrift,

Trafikantenvorschrift, Vorschrift

für Spezialitätenverschleißer, Amtsunterricht

zu den Vorschriften über das Tabakverschleißwesen)

vom 10. Juni 1911, Verordnungsblatt

für den Dienstbereich des

k. k. Finanzministeriums Nr. 104,

c) die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

vom 15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend

die Besetzung der Verkaufsstellen

des Tabakmonopols, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 53/1937, und

d) die Verordnung vom 6. Juni 1932, Verordnungsblatt

des Bundesministeriums für Finanzen

Nr. 70,

soweit diese Vorschriften noch dem Rechtsbestand

angehören.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 5, soweit dieser den Anbau oder die Gewinnung

von Tabak betrifft, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der §§ 9 und 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz

und hinsichtlich des § 28 Abs. 3 und 5 und des

§ 32 Abs. 3 und 4, soweit deren Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →