38. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstände des Tabakmonopols
§ 1. (1) Im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129) sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände
vorbehalten
a) Tabak, roh oder unverarbeitet, und Tabakabfälle
der Nummer 24.01 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74),
b) Tabak, verarbeitet, Tabakextrakte und
Tabaklaugen der Nummer 24.02 des Zolltarifes;
c) Tabakersatzmittel, das sind Stoffe, die als
Ersatz für Tabak zur gewerblichen Herstellung
von Waren bestimmt sind, die entweder
in die Nummer 24.02 des Zolltarifes
gehören oder wie Waren dieser Nummer
verwendet werden sollen;
d) aus Tabakersatzmitteln hergestellte Waren,
die nicht in die Nummer 24.02 des Zolltarifes
gehören, aber wie Waren dieser
Nummer verwendet werden sollen.
(2) Die im Abs. 1 lit. b und d bezeichneten
Monopolgegenstände sind Tabakerzeugnisse im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
Einfuhr und Ausfuhr von Monopolgegenständen
§ 2. (1) Die Einfuhr von Monopolgegenständen
in das Zollgebiet ist verboten, soweit nicht Abs. 2
Ausnahmen vorsieht.
(2) Vom Einfuhrverbot sind Monopolgegenstände
ausgenommen,
a) die dem Zollamt, dem sie nach den Zollvorschriften
zu stellen sind, ordnungsgemäß
gestellt werden und
1. für die Monopolverwaltung als Warenempfänger
eingeführt werden, oder
2. von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen
sind, oder
3. im Reiseverkehr, mit Ausnahme des
kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfrei
belassene Menge (Z. 2)
hinaus eingeführt werden, soweit die zusätzliche
Menge jene Menge nicht übersteigt,
für die Eingangsabgabenfreiheit zu
gewähren ist, wenn solche Monopolgegenstände
von Reisenden eingeführt
werden, die aus einem europäischen Land
kommen und ihren gewöhnlichen Wohnsitz
im Zollgebiet außerhalb des Zollgrenzbezirkes
haben, oder
4. im Postverkehr als Geschenk für den
Warenempfänger eingeführt werden und
nicht zum Handel bestimmt sind, soweit
sie das Zweifache der nach Z. 3 bewilligungsfreien
Menge nicht übersteigen,
oder
5. zum gebundenen Verkehr (Anweisungs- oder
Zollagerverkehr) abgefertigt oder
beim Zollamt einstweilig niedergelegt
werden, oder
6. ohne zollamtlich abgefertigt worden zu
sein, allenfalls nach einstweiliger Niederlegung,
unverzüglich in das Zollausland
zurückgebracht werden, oder
7. unter Zollaufsicht vernichtet oder an
den Bund preisgegeben werden;
b) die einem Zollamt nicht gestellt werden
müssen;
c) für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung
erteilt wird (Abs. 4).
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a Z. 5 ist eine
nachfolgende Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr nur zulässig, wenn
eine der sonstigen im Abs. 2 angeführten Ausnahmen
vom Einfuhrverbot zutrifft. Zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigte
Monopolgegenstände gelten als von demjenigen
eingeführt, auf dessen Antrag die Abfertigung
vorgenommen wurde. Angewiesene, eingelagerte
oder einstweilig niedergelegte Monopolgegenstände,
die nicht den Zollvorschriften gemäß gestellt,
nicht rechtmäßig ausgelagert oder der allgemeinen
Zollaufsicht entzogen wurden, gelten als
von demjenigen verbotswidrig eingeführt, der
die Stellungspflicht verletzt, die unrechtmäßige
Auslagerung vorgenommen oder die Monopolgegenstände
der allgemeinen Zollaufsicht entzogen
hat; die zollrechtlichen Bestimmungen über
die Verpflichtung zur Ersatzleistung für den entfallenden
Zoll werden hiedurch nicht berührt.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
in Einzelfällen die Einfuhr von Monopolgegenständen
bewilligen, insoweit dieselben für den
eigenen Bedarf des Warenempfängers und nicht
zum Handel bestimmt sind.
§ 3. Die Ausfuhr zollhängiger Monopolgegenstände
über ein Grenzzollamt, über das der
Straßenverkehr mit einem an das österreichische
Zollgebiet angrenzenden ausländischen Zollausschluß
stattfindet, oder über eine Stelle, wo ein
solcher Zollausschluß an das Zollgebiet grenzt,
ist verboten.
Monopolverwaltung
§ 4. (1) Soweit in diesem oder einem anderen
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der
Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.
Österreichische Tabakregie. Zu der Verwaltung,
die von der Gesellschaft zu besorgen ist, gehören
insbesondere der Anbau, die Gewinnung und die
Bearbeitung von Tabak (§ 1 Abs. 1 lit. a), die
gewerbliche Herstellung aller anderen Monopolgegenstände
und der Handel mit Monopolgegenständen.
(2) Wenn die Gesellschaft den Anbau, die Gewinnung
und die Bearbeitung von Tabak (Abs. 1)
durch andere Personen besorgen läßt, ist diesen
Personen innerhalb der mit ihnen getroffenen
Vereinbarungen der Anbau, die Gewinnung und
die Bearbeitung von Tabak erlaubt.
(3) Die Gesellschaft hat für den Handel mit
Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von
ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt
wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den
einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen)
Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen
Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich
zu bestellen. Der nach § 37 Abs. 1 erlaubte
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
gilt nicht als Verschleiß.
Verbotene Erzeugung, Bearbeitung
und Verwendung von Monopolgegenständen
§ 5. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis
der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.
Österreichische Tabakregie Tabak (§ 1 Abs. 1
lit. a) anzubauen oder zu gewinnen oder ohne
Einverständnis der Gesellschaft Monopolgegenstände
gewerblich herzustellen (verbotene Erzeugung).
(2) Als Gewinnung von Tabak im Sinne des
Abs. 1 gilt auch das Pflegen von Tabak, der ohne
Anbau wächst, und das Einsammeln oder Aufbewahren
von Tabakpflanzen oder Teilen davon.
(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses
zum Anbau oder zur Gewinnung von Tabak
(§ 1 Abs. 1 lit. a) oder zur gewerblichen Herstellung
von Monopolgegenständen hat die
Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen
vorzugehen. Das Einverständnis zum Anbau von
Tabak darf nur für eine dazu geeignete bestimmte
Fläche erklärt werden. Es ist davon abhängig
zu machen, daß sich der Tabakpflanzer
den von der Gesellschaft gestellten Anbaubedingungen
unterwirft und sich verpflichtet, den gewonnenen
Tabak der Gesellschaft gegen das vereinbarte
Entgelt abzuliefern; diese Bedingungen
gelten nicht, wenn der Tabak ausschließlich zu
Studienzwecken angebaut wird.
§ 6. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis
der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.
Österreichische Tabakregie Tabak (§ 1 Abs. 1
lit. a) zu bearbeiten. Bei der Erklärung des Einverständnisses
hat die Gesellschaft nach kaufmännischen
Grundsätzen vorzugehen.
(2) Unter Bearbeitung von Tabak im Sinne
des Abs. 1 ist jede Art von Zurichtung zu verstehen.
§ 7. Es ist verboten, Tabak (§ 1 Abs. 1 lit. a;,
der an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm Österreichische Tabakregie abzuliefern ist
oder an sie abgeliefert wurde, von den Orten,
wo er angebaut, gewonnen, bearbeitet oder aufbewahrt
wird, zu entfernen und ihn dadurch
der Ablieferung an die Gesellschaft oder ihrem
Besitz zu entziehen, oder Tabak (§ 1 Abs. 1
lit. a), der an die Gesellschaft abzuliefern ist, der
Ablieferung dadurch zu entziehen, daß er verbraucht
oder jemandem überlassen oder ohne
einen Zwang durch höhere Gewalt über den
Zeitpunkt zurückbehalten wird, bis zu dem die
Ablieferung hätte stattfinden sollen (verbotene
Verwendung).
Verbotener Handel mit Monopolgegenständen
§ 8. (1) Der Handel mit Monopolgegenständen
ist verboten, soweit er nicht von der Austria
Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm Österreichische
Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen
oder auf Grund einer monopolbehördlichen
Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und
§ 35) betrieben wird oder nicht gemäß § 37
Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist
der Vertrieb von Monopolgegenständen im Zollgebiet
zu verstehen.
Verbotene Verpfändung von
Monopolgegenständen
§ 9. Monopolgegenstände dürfen nicht verpfändet
werden. Verbotswidrig abgeschlossene
Pfandverträge sind nichtig.
Nachschau durch Finanzämter
§ 10. (1) Die Finanzämter sind befugt, bei Personen,
von denen mit Grund anzunehmen ist,
daß sie einer der Bestimmungen der §§ 5 bis 9
zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten;
§ 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gelten
sinngemäß.
(2) Für die Durchführung der Nachschau sind
die in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten
Finanzämter, in Wien jedoch das Finanzamt für
Verbrauchsteuern und Monopole, sachlich zuständig.
Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt,
das als erstes mit der Sache befaßt wird oder
einschreitet.
Exekutionsbeschränkung
§ 11. Monopolgegenstände im Sinne des § 1
Abs. 1 lit. a, die mit der Verbindlichkeit der Ablieferung
an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie angebaut,
gewonnen oder bearbeitet werden, sind
der Exekution entzogen.
II. Verschleiß von Tabakerzeugnissen
Tabakverschleißer
§ 12. Tabakverschleißer sind die von der
Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm.
Österreichische Tabakregie bestellten Tabakverleger
(§ 14 Abs. 1) und Tabaktrafikanten (§ 15
Abs. 1). Den Tabakverlegern und Tabaktrankanten
ist der Verschleiß von Tabakerzeugnissen
ausschließlich vorbehalten.
Monopolbehördliche Verschleißbewilligung
§ 13. (1) Den bestellten Tabakverschleißern ist
vom Bundesministerium für Finanzen die monopolbehördliche
Bewilligung zum Verschleiß von
Tabakerzeugnissen zu erteilen. Die Bewilligung
gilt für den im Bewilligungsbescheid angegebenen
Standort. Sie tritt außer Kraft, wenn der mit
dem Tabakverschleißer abgeschlossene Bestellungsvertrag
erlischt.
(2) Tabakverschleißer dürfen von der Austria
Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie nur dann mit Tabakerzeugnissen
beliefert werden, wenn sie die monopolbehördliche
Verschleißbewilligung besitzen.
Tabakverlage
§ 14. (1) Tabakverlage sind Tabakverschleißgeschäfte,
über welche die zum Verschleiß bestimmten
Tabakerzeugnisse im Namen und für
Rechnung der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie an die
Tabaktrafikanten verkauft werden. Die Inhaber
solcher Tabakverschleißgeschäfte sind Tabakverleger.
(2) Ein selbständiger Tabakverlag ist ein
Tabakverlag, der ausschließlich Tabakerzeugnisse
oder neben Tabakerzeugnissen andere Waren nur
in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter
eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
Alle anderen Tabakverlage sind nichtselbständige
Tabakverlage.
(3) In dem mit dem Tabakverleger abzuschließenden
Bestellungsvertrag ist auch zu bestimmen,
welche Tabaktrafiken mit Tabakerzeugnissen zu
versorgen sind.
(4) Dem Tabakverleger steht eine Provision
zu, deren Höhe von der Austria Tabakwerke
Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie
nach Anhörung des Bundesgremiums der
Tabakverschleißer zu bestimmen ist. Die Provision
kann je nachdem verschieden hoch sein, ob
es sich um einen selbständigen Tabakverlag,
einen selbständigen Tabakverlag mit einer Verlagstrafik
(§ 15 Abs. 2), einen nichtselbständigen
Tabakverlag oder einen nichtselbständigen Tabakverlag
mit einer Verlagstrafik handelt. Die Provision
muß für Inhaber von Tabakverlagen derselben
Gruppe bei gleichen Absatzverhältnissen
dasselbe Ausmaß haben.
(5) Auf die Tabakverleger findet das Handelsvertretergesetz,
BGBl. Nr. 348/1921, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960,
BGBl. Nr. 153, keine Anwendung.
Tabaktrafiken
§ 15. (1) Tabaktrafiken sind Tabakverschleißgeschäfte,
in denen die zum Verschleiß bestimmten
Tabakerzeugnisse nach Maßgabe der mit den
Inhabern abgeschlossenen Bestellungsverträge im
Namen und für Rechnung des Inhabers an jedermann
verkauft werden. Die Inhaber solcher
Tabakverschleißgeschäfte sind Tabaktrafikanten.
(2) Eine selbständige Tabaktrafik ist eine
Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse
oder neben Tabakerzeugnissen andere Waren nur
in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter
eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Eine
Verlagstrafik ist eine Tabaktrafik, die von einem
Tabakverleger in Verbindung mit seinem Verlag
geführt wird. Alle anderen Tabaktrafiken sind
nichtselbständige Tabaktrafiken.
(3) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne
zu, deren Höhe von der Austria Tabakwerke
Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie nach Anhörung des Bundesgremiums
der Tabakverschleißer zu bestimmen ist. Die
Handelsspanne kann nach Warengruppen und je
nachdem verschieden hoch sein, ob es sich um
eine selbständige Tabaktrafik, eine Verlagstrafik
oder um eine nichtselbständige Tabaktrafik handelt.
Die Handelsspanne muß für alle Inhaber
von Tabaktrafiken derselben Gruppe dasselbe
Ausmaß haben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 16. (1) Die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie hat mit
dem Bundesgremium der Tabakverschleißer allgemeine
Vertragsbedingungen für Tabakverleger
und allgemeine Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten
zu vereinbaren und sie im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese
allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteile
der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden
Bestellungsverträge.
(2) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für
Tabakverleger müssen vorsehen,
a) daß ausschließlich der Bestellungsvertrag
maßgebend ist, ob ein Tabakverlag ein
selbständiger oder ein nichtselbständiger
Tabakverlag ist,
b) welche Geschäftszeiten einzuhalten sind,
c) daß es den Tabakverlegern gestattet ist,
falls sie die hiezu erforderlichen Berechtigungen
besitzen, in einem selbständigen
Tabakverlag neben den Tabakerzeugnissen
Papierwaren, Schreibwaren, Galanteriewaren
und Lederwaren bis zu einem solchen
Umfang zu verkaufen, daß der Charakter
eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt,
d) aus welchen Gründen ein auf unbestimmte
Zeit abgeschlossener Vertrag gekündigt werden
kann und daß der Vertrag ohne Rücksicht
darauf, ob er auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit abgeschlossen wurde, jedenfalls
durch den Tod des Tabakverlegers erlischt.
(3) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für
Tabaktrafikanten müssen vorsehen,
a) daß ausschließlich der Bestellungsvertrag
maßgebend ist, ob eine Tabaktrafik eine
selbständige Tabaktrafik, eine Verlagstrafik
oder eine nichtselbständige Tabaktrafik ist,
b) wie beim Bezug der Tabakerzeugnisse vorzugehen
ist,
c) welche Geschäftszeiten einzuhalten sind,
d) wie für die Tabakerzeugnisse zu werben ist,
e) daß es den Tabaktrafikanten gestattet ist,
falls sie die hiezu erforderlichen Berechtigungen
besitzen,
1. Stempelmarken, Postwertzeichen und
Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel
zu verkaufen,
2. Totoannahmestellen und Lottokollekturen
zu betreiben sowie Spielanteile von
Lotterien und Tombolaspielen zu vertreiben,
3. in einer selbständigen Tabaktrafik neben
den Tabakerzeugnissen Zeitungen, Zeitschriften,
Papierwaren, Schreibwaren,
Galanteriewaren und Lederwaren bis zu
einem solchen Umfang zu verkaufen, daß
der Charakter eines Tabakfachgeschäftes
gewahrt bleibt,
f) aus welchen Gründen ein auf unbestimmte
Zeit abgeschlossener Vertrag gekündigt werden
kann und daß der Vertrag ohne Rücksicht
darauf, ob er auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit abgeschlossen wurde, jedenfalls
durch den Tod des Tabaktrafikanten
erlischt.
Neuerrichtung und Verlegung von
Tabakverschleißgeschäften
§ 17. (1) Ein Tabakverschleißgeschäft darf an
einem Standort, an dem bisher noch kein solches
Geschäft bestand, nur dann errichtet werden,
wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und
eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages
benachbarter Tabakverschleißgeschäfte ausgeschlossen
erscheint.
(2) Vor Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes,
bei einer Standortverlegung vor der
entsprechenden Änderung des Bestellungsvertrages,
ist von der zuständigen Monopolverwaltungsstelle
ein Gutachten des zuständigen Landesgremiums
der Tabakverschleißer einzuholen.
Wenn sich das Landesgremium gegen die Neuerrichtung
des Tabakverschleißgeschäftes oder
gegen die Standortverlegung ausspricht, kann die
Monopolverwaltungsstelle das Gutachten eines
Beirates einholen, dem je ein Vertreter der Generaldirektion
der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie, des
Bundesgremiums der Tabakverschleißer, der
Monopolverwaltungsstelle und des Landesgremiums
der Tabakverschleißer angehört. Vor Abgabe
des Gutachtens dieses Beirates darf die Neuerrichtung
oder Standortverlegung nicht vorgenommen
werden.
(3) Der im Abs. 2 bezeichnete Beirat ist von
der Generaldirektion der Austria Tabakwerke
Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie
im Bedarfsfall einzuberufen. Der Beirat tagt
unter dem Vorsitz des Vertreters der Generaldirektion.
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
gilt als beschlossen, daß sich der Beirat
gegen die Neuerrichtung des Tabakverschleißgeschäftes
oder die Standortverlegung ausspricht.
Verwendung von Automaten
§ 18. (1) Jeder Tabaktrafikant ist berechtigt,
für den Verschleiß von Tabakerzeugnissen auch
Automaten zu verwenden, die in seinem Geschäftslokal
oder an der Außenfront desselben
angebracht sind.
(2) Die Verwendung anderer außerhalb des
Geschäftslokals befindlicher Automaten für den
Verschleiß von Tabakerzeugnissen ist nur mit
Einverständnis der zuständigen Monopolverwaltungsstelle
gestattet; die Bestimmungen des § 17
finden sinngemäß Anwendung. Die nach § 13
Abs. 1 erteilte monopolbehördliche Verschleißbewilligung
ist auf den Standort des Automaten
zu erweitern.
Sonstige Verschleißvorschriften
§ 19. Die Tabakerzeugnisse dürfen von den
Tabakverschleißern nur zu den vom Bundesministerium
für Finanzen mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) festgesetzten und
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten
Inlandverschleißpreisen verkauft werden.
§ 20. Den Tabakverschleißern ist es verboten,
die zum Verschleiß bestimmten Tabakerzeugnisse
umzugestalten oder ihnen wie immer geartete
fremde Stoffe zuzusetzen.
§ 21. Die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie ist berechtigt,
in den Tabakverlagen in die Geschäftsgebarung
Einsicht zu nehmen und die Vorräte an
Tabakerzeugnissen auf Qualität zu prüfen.
III. Ausschreibung und Besetzung von Tabakverschleißgeschäften
Ausschreibung von Tabakverschleißgeschäften
§ 22. (1) Der Bestellung eines Tabakverschleißers,
die nicht nur vorläufig erfolgt (§ 35), hat
eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung)
vorauszugehen, soweit im § 23 nicht
anderes bestimmt ist. Die Ausschreibung ist von
der zuständigen Monopolverwaltungsstelle durchzuführen.
(2) Die Ausschreibung ist bei der Monopolverwaltungsstelle
und bei dem für den Standort des
Tabakverschleißgeschäftes zuständigen Gemeindeamt
anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens
in einer der im betreffenden Bundesland am
meisten verbreiteten Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Die Monopolverwaltungsstelle hat
ferner das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und auf dessen Verlangen die von ihm
namhaft gemachten Bewerberorganisationen sowie
das zuständige Landesgremium der Tabakverschleißer
zu verständigen.
(3) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist
von mindestens einem Monat, gerechnet vom
Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel
der Monopolverwaltungsstelle,
zu setzen.
§ 23. (1) Die Ausschreibung hat zu entfallen,
wenn gemäß § 26 der Bestellungsvertrag mit
einem Angehörigen des bisherigen Inhabers eines
selbständigen Tabakverschleißgeschäftes abzuschließen
ist.
(2) Die Ausschreibung ist nicht erforderlich,
a) wenn ein neuerrichtetes Tabakverschleißgeschäft
(§ 17) besetzt werden soll;
b) wenn die Weiterführung eines selbständigen
Tabakverschleißgeschäftes in einem bestimmten
Geschäftslokal im Monopolinteresse
für notwendig erachtet wird und
dieses Geschäftslokal einem im § 25 Abs. 1
angeführten bevorzugten Bewerber allein
zur Verfügung steht;
c) wenn der Bestellungsvertrag mit dem Inhaber
eines nichtselbständigen Tabakverschleißgeschäftes,
das durch mehr als zwei
Jahre in Verbindung mit einem der
Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe
geführt wurde, erloschen ist und sich ein
Geschäftsnachfolger um das Tabakverschleißgeschäft
bewirbt;
d) wenn sich um ein neu zu besetzendes
Tabakverschleißgeschäft vor der Ausschreibung
ein Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes
bewirbt und erklärt,
daß im Falle der Annahme seines Anbotes
der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag
als gekündigt anzusehen ist;
e) wenn ein Tabakverschleißgeschäft nur innerhalb
einer bestimmten Frist betrieben
werden soll;
f) wenn für ein Tabakverschleißgeschäft trotz
zweimaliger Ausschreibung desselben kein
geeignetes Anbot gestellt wurde.
Ausschließungsgründe
§ 24. (1) Das Anbot eines Bewerbers um ein
Tabakverschleißgeschäft ist nicht zu berücksichtigen,
wenn der Bewerber
a) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzt und sich ein österreichischer Staatsbürger
bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund
nach lit. b bis g vorliegt,
oder
b) nicht voll geschäftsfähig ist, oder
c) wegen eines Verbrechens, wegen eines aus
Gewinnsucht begangenen Vergehens oder
einer solchen Übertretung, wegen eines
Vergehens nach den §§ 485 bis 486 c des
Strafgesetzes oder wegen eines Finanzvergehens
gerichtlich bestraft wurde und die
Verurteilung noch nicht getilgt ist oder
wenn gegen ihn wegen des Verdachtes einer
der bezeichneten strafbaren Handlungen
ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist, oder
d) von der Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung,
Schmuggels, Hinterziehung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/
1958, Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches
Monopolrecht oder Monopolhehlerei
nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
bestraft wurde, über ihn wegen
eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe
von mehr als 10.000 S oder neben
einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt
wurde und seit der Rechtskraft der
Bestrafung fünf Jahre noch nicht vergangen
sind, oder
e) ein Tabakverschleißer oder eine Person ist,
die mit einem Tabakverschleißer im gemeinsamen
Haushalt lebt, und nicht die Erklärung
vorliegt, daß im Falle der Annahme
des gestellten Anbotes der mit dem
Tabakverschleißer abgeschlossene Bestellungsvertrag
als gekündigt anzusehen ist,
oder
f) kein zum Betrieb des Tabakverlages oder
der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung
hat, oder
g) eine befriedigende Besorgung des Tabakverschleißes
nicht erwarten läßt.
(2) Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen
Bewerber (Abs. 1 lit. b) durch
seinen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann
mit Einverständnis der Besetzungskommission.
(§ 28) zugelassen werden, wenn nach § 26 Abs. 1
die Vergabe des frei gewordenen Tabakverschleißgeschäftes
an einen Angehörigen des bisherigen
Inhabers in Betracht kommt und der
Bewerber ein leibliches Kind, Stiefkind oder
Wahlkind des bisherigen Inhabers ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. e kann das
Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission
zugelassen werden. Bei der Prüfung, ob
die im Abs. 1 lit. f oder g bezeichneten Umstände
vorliegen, ist das zuständige Landesgremium
der Tabakverschleißer anzuhören.
(4) Wenn ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen
ist, hat dies die Monopolverwaltungsstelle
dem Bewerber unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Vorzugsrechte
§ 25. (1) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften
sind die im § 7 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1967, im § 6
Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 202/1964, und im § 4 Abs. 3 des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
in der Fassung der 6. Novelle hiezu, genannten
Personen nach Maßgabe der aufgezählten Gesetzesbestimmungen
bevorzugt zu berücksichtigen.
(2) Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern
um eine Tabaktrafik, denen aus dem gleichen
Grund ein Vorzugsrecht zusteht, ist das
Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Hiebei ist
nicht nur auf die Höhe des Einkommens, unabhängig
von Versorgungsleistungen nach dem
Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz
sowie nach diesen oder anderen Gesetzen
gewährten Zulagen, sondern auch auf die besonderen
Verhältnisse des einzelnen Falles,
insbesondere auf die Zahl der in der Versorgung
des Bewerbers stehenden Familienmitglieder,
Bedacht zu nehmen. Unter mehreren
gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten entscheidet
der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
unter Erwerbsunfähigen gleichen Grades
gebührt den erblindeten Kriegsbeschädigten der
Vorzug.
(3) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern
um einen Tabakverlag, denen aus dem
gleichen Grund ein Vorzugsrecht zusteht, ist insbesondere
auf die für eine befriedigende Verschleißführung
erforderliche Geschäftstüchtigkeit
und die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten
Bedacht zu nehmen.
Ansprüche der Angehörigen von
Tabakverschleißern
§ 26. (1) Hat der Inhaber eines selbständigen
Tabakverschleißgeschäftes den Bestellungsvertrag
gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden
Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen
für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall
des Alters erfüllt oder weil er infolge
eines geistigen oder körperlichen Gebrechens
zur Besorgung seines Tabakverschleißgeschäftes
unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber
eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes
verstorben, dann ist das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft
an einen sich darum bewerbenden
Angehörigen des bisherigen Inhabers
zu vergeben, wenn die in den Abs. 3 bis 5
angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und
beim Bewerber kein Grund vorliegt, aus dem
sein Anbot nicht zu berücksichtigen wäre (§ 24
Abs. 1 bis 3).
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der
Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft
besteht oder bis zum Tode des Tabakverschleißers
bestanden hat, leibliche Kinder, Stiefkinder,
Schwiegerkinder oder Wahlkinder, letztere jedoch
nur dann, wenn sie nicht unter Umgehung
der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches offensichtlich deshalb an Kindesstatt
angenommen wurden, um ihnen die Bewerbung
um das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft
zu ermöglichen.
(3) Der Bewerber um das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft
muß in demselben oder in
einem anderen Tabakverschleißgeschäft in den
letzten fünf Jahren länger als ein Jahr zufriedenstellend
tätig gewesen sein; dies gilt jedoch nicht,
wenn der bisherige Inhaber nach dem Opferfürsorgegesetz,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch
auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage
oder die Rente eines Erwerbsunfähigen hat oder
hatte und ihn der Bewerber betreut hat. Vom
Erfordernis der längeren zufriedenstellenden
Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann
in den Fällen abgesehen werden, in denen sich
ein Kind (Abs. 2) bewirbt.
(4) Für den sich bewerbenden Angehörigen
muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz
zu besorgen sein, falls das frei gewordene Tabakverschleißgeschäft
nicht an ihn vergeben wird.
Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor,
wenn der Bewerber über keine eigenen Einkünfte
oder nur über Einkünfte verfügt, die zur
Bestreitung seines Unterhaltes nicht ausreichen,
und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise
aus den Erträgnissen des Tabakverschleißgeschäftes
bestritten wurde.
(5) Der Angehörige muß sich um das frei gewordene
Tabakverschleißgeschäft binnen einem
Monat nach dem Erlöschen des Bestellungsvertrages
des bisherigen Tabakverschleißers bei der
zuständigen Monopolverwaltungsstelle beworben
haben. Die Tage des Postlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
(6) Für die Auswahl unter mehreren anspruchsberechtigten
Angehörigen ist das Maß der Bedürftigkeit
entscheidend. Bei gleicher Bedürftigkeit
ist der Ehegatte vor den anderen Angehörigen
zu berücksichtigen.
Auswahl unter mehreren nicht
begünstigten Bewerbern
§ 27. In Fällen, in denen kein Anbot eines
gemäß § 25 Abs. 1 oder § 26 begünstigten
Bewerbers zu berücksichtigen ist, ist die Auswahl
unter mehreren Bewerbern um das zu besetzende
Tabakverschleißgeschäft nach kaufmännischen
Grundsätzen zu treffen.
Besetzung von Tabakverschleißgeschäften
§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes angeordnet ist, bestimmt eine Besetzungskommission,
wer als Tabakverschleißer zu bestellen
ist. Für den Bereich jedes Bundeslandes ist
eine Besetzungskommission zu bilden, die bei der
Monopolverwaltungsstelle zusammentritt.
(2) Die Besetzungskommission setzt sich aus je
einem Vertreter der Finanzlandesdirektion, der
Monopolverwaltungsstelle, des Landesinvalidenamtes,
des Landesgremiums der Tabakverschleißer
und der im Invalidenfürsorgebeirat
(Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 171/1954) am stärksten vertretenen Organisation
der Kriegsopfer zusammen. Sind im Invalidenfürsorgebeirat
mehrere Organisationen
der Kriegsopfer gleich stark vertreten, so hat die
mit der größten Mitgliederzahl den Vertreter in
die Besetzungskommission zu entsenden.
(3) Wenn sich unter den Bewerbern um ein
Tabakverschleißgeschäft, deren Anbot zu berücksichtigen
ist, ein Inhaber einer Amtsbescheinigung
nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 58/1949, BGBl. Nr. 198/1949, BGBl.
Nr. 77/1957 und BGBl. Nr. 101/1961, oder eine
ihm gleichgestellte Person befindet, ist die Besetzungskommission
um einen Vertreter der Inhaber
von Amtsbescheinigungen zu erweitern.
Ist ein Kriegsblinder als Bewerber aufgetreten,
dessen Anbot zu berücksichtigen ist, dann ist die
Besetzungskommission um einen Vertreter der
Kriegsblinden zu erweitern. Diese Vertreter sind
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
namhaft zu machen.
(4) Wenn ein Tabakverlag besetzt werden soll,
ist die Besetzungskommission um einen Vertreter
des Landesgremiums der Tabakverschleißer aus
der Berufsgruppe der Tabakverleger zu erweitern.
(5) Die Stellen, die zur Entsendung von Vertretern
in die Besetzungskommission berufen
sind, und in den Fällen des Abs. 3 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung haben der
Monopolverwaltungsstelle die Vertreter (ständige
Vertreter und Ersatzvertreter) bekanntzugeben.
Die Besetzungskommission hat ihre Tätigkeit
ohne Rücksicht darauf auszuüben, ob für alle in
den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Stellen und
Personen Vertreter bekanntgegeben wurden.
(6) Die Mitglieder der Besetzungskommission
sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen
und Abstimmungen der Kommission sowie über
alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung
ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen
und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse
oder im Interesse eines Bewerbers um ein Tabakverschleißgeschäft
oder eines Tabakverschleißers
gelegen ist. Der Vorsitzende kann
einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht
verletzt hat, das Stimmrecht aberkennen.
§ 29. (1) Die Sitzungen der Besetzungskommission
finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht
öffentlich.
(2) Die Monopolverwaltungsstelle hat die
Sitzungen der Besetzungskommission anzuberaumen
und die ihr namhaft gemachten, in Betracht
kommenden ständigen Vertreter (§ 28 Abs. 5)
mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Den Vorsitz in der Besetzungskommission
führt der Vertreter der Finanzlandesdirektion.
Die Besetzungskommission ist beschlußfähig,
wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
(4) Über jede Sitzung der Besetzungskommission
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu
kann als Schriftführer ein Bediensteter der Monopolverwaltungsstelle
beigezogen werden. Die
Niederschrift hat die Namen der Teilnehmer, die
wesentlichen Vorkommnisse in der Sitzung, die
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu
enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltungsstelle
aufzubewahren.
§ 30. Wenn zu einer Sitzung der Besetzungskommission
keiner der ordnungsmäßig verständigten
Vertreter (§ 29 Abs. 2) erschienen ist,
kann die Monopolverwaltungsstelle in den auf
der Tagesordnung dieser Sitzung stehenden Fällen
bestimmen, wer als Tabakverschleißer zu bestellen
ist.
§ 31. Vom Beschluß, wer als Tabakverschleißer
zu bestellen ist (§ 28 Abs. 1 oder § 30), hat
die Monopolverwaltungsstelle alle Bewerber, deren
Anbote zu berücksichtigen waren, unter Angabe
der Gründe schriftlich zu verständigen.
§ 32. (1) Bewerber, die nicht zum Zug gekommen
sind, können binnen einem Monat nach
Erhalt der im § 31 bezeichneten Verständigung
bei der Monopolverwaltungsstelle schriftlich beantragen,
daß die Generaldirektion der Austria
Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie bestimme, wer in dem betreffenden
Besetzungsfall als Tabakverschleißer zu
bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch die
Monopolverwaltungsstelle binnen einem Monat
nach dem Beschluß der Besetzungskommission
stellen. Die Generaldirektion hat nur solche Anträge
zu berücksichtigen, die eine Begründung
enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen
gegen den im § 31 bezeichneten Beschluß
erhoben werden.
(2) Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1
rechtzeitig gestellt, dann hat die Generaldirektion
binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag
des Einlangens des Antrages, darüber zu beschließen.
Wenn in einem Besetzungsfall mehrere
Anträge gestellt wurden, läuft die Frist vom
Tag des Einlangens des letzten Antrages.
(3) Die Generaldirektion hat vor ihrer Beschlußfassung
einen zu bildenden Besetzungsbeirat
anzuhören, der bei ihr zusammentritt. Der
Besetzungsbeirat setzt sich aus je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der
Generaldirektion der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vorm. Österreichische Tabakregie,
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
des Bundesgremiums der Tabakverschleißer und
der im § 28 Abs. 2 bezeichneten Organisation
der Kriegsopfer zusammen. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden. In den Fällen des § 28
Abs. 4 ist der Besetzungsbeirat um einen Vertreter
des Bundesgremiums der Tabakverschleißer
aus der Berufsgruppe der Tabakverleger zu erweitern.
Personen, die Mitglieder einer Besetzungskommission
sind, dürfen dem Besetzungsbeirat
nicht angehören.
(4) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 und 6
und der §§ 29 und 30 finden auf den Besetzungsbeirat
und dessen Mitglieder sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, daß den Vorsitz der Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen
führt und daß an die Stelle der Monopolverwaltungsstelle
die Generaldirektion der Austria
Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie tritt.
(5) Die Generaldirektion hat von ihrem Beschluß
alle Bewerber, deren Anbote im betreffenden
Besetzungsfall zu berücksichtigen waren,
unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.
§ 33. Wenn ein Tabakverschleißgeschäft nur
innerhalb einer bestimmten Frist betrieben werden
soll, bestimmt die Monopolverwaltungsstelle
im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgremium
der Tabakverschleißer, wer als Tabakverschleißer
zu bestellen ist.
Bestellung der Tabakverschleißer
§ 34. (1) Die Monopolverwaltungsstelle hat
jenen Bewerber um ein Tabakverschleißgeschäft
zum Tabakverschleißer zu bestellen, der von der
Besetzungskommission, in den Fällen des § 32
von der Generaldirektion der Austria Tabakwerke
Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie und in den Fällen der §§ 30 und 33
von ihr selbst bestimmt wurde.
(2) Der Bestellungsvertrag (§ 16 Abs. 1) darf
erst abgeschlossen werden, wenn kein Antrag im
Sinne des § 32 Abs. 1 rechtzeitig gestellt wurde
oder im Falle einer solchen Antragstellung die
Generaldirektion bestimmt hat, wer als Tabakverschleißer
zu bestellen ist.
(3) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte
Zeit abzuschließen, es sei denn, daß von vornherein
feststeht, daß der Betrieb des Tabakverschleißgeschäftes
befristet sein wird.
(4) Schließt Her im Abs. 1 bezeichnete Bewerber
den ihm angebotenen Bestellungsvertrag
nicht binnen einer angemessenen Frist ab, die
von der Monopolverwaltungsstelle festzusetzen
ist und mindestens einen Monat betragen muß,
dann gilt sein Anbot als zurückgenommen.
§ 35. Wenn ein Tabakverschleißgeschäft vergeben
werden soll, weil der mit dem bisherigen
Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen
ist, kann die Monopolverwaltungsstelle
für die Zeit bis zur Bestellung eines nach § 28
Abs. 1, § 30, § 32 oder § 33 bestimmten Bewerbers,
längstens jedoch für zwei Jahre, einen
von ihr bestimmten Tabakverschleißer vorläufig
bestellen. Solchen Tabakverschleißern gilt mit
ihrer Bestellung die monopolbehördliche Verschleißbewilligung
(§ 13 Abs. 1) für die Dauer
der vorläufigen Bestellung als erteilt.
§ 36. Die Monopolverwaltungsstelle hat, bevor
sie einen Bestellungsvertrag kündigt, das zuständige
Landesgremium der Tabakverschleißer anzuhören.
IV. Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten
§ 37. (1) Inhaber einer Konzession für das
Gast- und Schankgewerbe, die keine mit diesem
Gewerbe in Verbindung stehende Tabaktrafik
führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie
in einer Tabaktrafik zu den Inlandverschleißpreisen
erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, an
ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können
auch Automaten verwendet werden. Das
gleiche gilt für Besitzer von Wein- oder Obstgärten,
denen der Ausschank des eigenen Erzeugnisses
gestattet ist, für die Dauer des Ausschankes.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen,
die über den Inlandverschleißpreisen
liegen und die Inlandverschleißpreise um nicht
mehr als zehn Prozent und den üblichen Bedienungszuschlag
übersteigen.
V. Strafbestimmungen
§ 38. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 8, soweit sie nicht Finanzvergehen
nach den §§ 44 bis 46 des Finanzstrafgesetzes
darstellen, und Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 37
Abs. 2 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes
und als Finanzordnungswidrigkeiten
mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S zu ahnden.
(2) Die im § 1 Abs. 1 lit. a und c angeführten
Monopolgegenstände sind Tabak und die im § 1
Abs. 1 lit. b und d angeführten Monopolgegenstände
Tabakwaren im Sinne des § 17 Abs. 4
und des § 44 Abs. 2 lit. c des Finanzstrafgesetzes.
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 39. Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom Bundesministerium für Finanzen
erteilten monopolbehördlichen Bewilligungen
zum Verkauf von Tabakwaren gelten als monopolbehördliche
Verschleißbewilligungen nach § 13
Abs. 1.
§ 40. (1) Die im § 16 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
allgemeinen Vertragsbedingungen für
Tabakverleger werden mit ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile
aller mit Tabakverlegern abgeschlossenen Bestellungsverträge
(aufgenommenen Bestellungsprotokolle),
die zu diesem Zeitpunkt gültig sind. In
diesen Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen)
enthaltene Bestimmungen, die mit den allgemeinen
Vertragsbedingungen im Widerspruch
stehen, treten mit der Veröffentlichung der allgemeinen
Vertragsbedingungen außer Kraft.
(2) Die im § 16 Abs. 1 und 3 vorgesehenen
allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten
werden mit ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile aller
mit Tabaktrafikanten abgeschlossenen Bestellungsverträge
(aufgenommenen Bestellungsprotokolle),
die zu diesem Zeitpunkt gültig sind. In
diesen Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen)
enthaltene Bestimmungen, die mit den allgemeinen
Vertragsbedingungen im Widerspruch
stehen, treten mit der Veröffentlichung der allgemeinen
Vertragsbedingungen außer Kraft.
(3) Bestimmungen in Bestellungsverträgen (Bestellungsprotokollen),
die auf Vorschriften Bezug
nehmen, welche mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes aufgehoben werden, bleiben
bis zur Veröffentlichung der für den Tabakverschleißer
geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen
in Kraft.
§ 41. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einem Beirat angehören,
der nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften für die Besetzung von Tabakverschleißgeschäften
Gutachten abgegeben
hat, sind Mitglieder der Besetzungskommission
(§ 28) für jenes Bundesland, für welches der Beirat
bestand, solange an ihrer Stelle kein anderer
Vertreter (§ 28 Abs. 5) namhaft gemacht wird.
§ 42. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
werden aufgehoben
1. das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 186, über das Tabakmonopol, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,
BGBl. Nr. 194/1961 und BGBl. Nr. 107/1962,
sowie
2. alle anderen vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erlassenen gesetzlichen oder auf
Gesetzesstufe stehenden Vorschriften, welche
die Besetzung, Neuerrichtung oder Auflassung
von Tabakverschleißgeschäften betreffen oder
das Tabakverschleißwesen regeln, insbesondere
a) die Verordnung vom 10. Juni 1911, betreffend
die Besetzung, Neuerrichtung und
Auflassung der Tabakverschleißgeschäfte
(Trafikbesetzungsvorschrift), Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums
Nr. 103,
b) die Vorschriften betreffend die Regelung
des Tabakverschleißwesens (Verlegervorschrift,
Trafikantenvorschrift, Vorschrift
für Spezialitätenverschleißer, Amtsunterricht
zu den Vorschriften über das Tabakverschleißwesen)
vom 10. Juni 1911, Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
k. k. Finanzministeriums Nr. 104,
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
vom 15. April 1927, BGBl. Nr. 137, betreffend
die Besetzung der Verkaufsstellen
des Tabakmonopols, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 53/1937, und
d) die Verordnung vom 6. Juni 1932, Verordnungsblatt
des Bundesministeriums für Finanzen
Nr. 70,
soweit diese Vorschriften noch dem Rechtsbestand
angehören.
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 5, soweit dieser den Anbau oder die Gewinnung
von Tabak betrifft, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 9 und 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz
und hinsichtlich des § 28 Abs. 3 und 5 und des
§ 32 Abs. 3 und 4, soweit deren Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, betraut.