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38_1967 AT

38. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß

das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche vom 26. September 1927 (BGBl.

Nr. 343/1930, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 119/1959) für

Hongkong anwendbar ist. Das Abkommen ist

somit gemäß seinem Artikel 10 am 10. Mai 1965

für Hongkong in Kraft getreten.

Ferner hat Malta am 16. August 1966 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt

worden war.

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