38_1967
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38. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1967_38_0 38. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß
das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 26. September 1927 (BGBl.
Nr. 343/1930, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 119/1959) für
Hongkong anwendbar ist. Das Abkommen ist
somit gemäß seinem Artikel 10 am 10. Mai 1965
für Hongkong in Kraft getreten.
Ferner hat Malta am 16. August 1966 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.