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38. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1966

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965

(StbG. 1965), BGBl. Nr. 250, wird verordnet

Zu § 34 des StbG. 1965

§ 1. Das Amt der Landesregierung hat die Personen,

bei denen nach § 34 des StbG. 1965 eine

Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht

kommen könnte, in Evidenz zu halten und

hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen

Zuständigkeit das nunmehr zuständige Amt der

Landesregierung zu verständigen.

Zu § 44 des StbG. 1965

§ 2. (1) Die Änderung oder Berichtigung des

Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des

Berechtigten (§ 43 Abs. 1 des StbG. 1965) von

der nach § 41 des StbG. 1965 zuständigen Behörde

auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken;

die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen

werden.

(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich

zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer

anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so

ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.

Zu § 45 des StbG. 1965

§ 3. (1) Sind in einer Bescheinigung staatsbürgerschaftsrechtliche

Verhältnisse unrichtig beurkundet,

so hat die Evidenzstelle den Inhaber

dieser Bescheinigung unter Setzung einer angemessenen,

zwei Monate nicht übersteigenden

Frist aufzufordern, die Bescheinigung bei ihr abzuliefern.

Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht

nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon

die nach § 27 des VStG. 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

unter Hinweis auf § 64

Abs. 3 des StbG. 1965 zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls ist auch ein zweites Mal

oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Wird eine unrichtige Bescheinigung einer

der im § 55 des StbG. 1965 genannten Behörden

vorgelegt, so hat diese die Bescheinigung einzubehalten

und der Evidenzstelle zu übersenden.

(4) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder

Übersendung einer unrichtigen Bescheinigung in

der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zu § 46 des StbG. 1965

§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen

Urkunden sind nach den

Mustern der Anlagen 1 bis 6 auszufertigen; hiebei

betrifft

Anlage 1: die Bescheinigung über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung

(§ 9 des StbG. 1965);

Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (Erstreckung der

Verleihung) (§ 23 des StbG. 1965);

Anlage 3: den Bescheid, womit einem Staatsbürger

für den Fall des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit die

Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

bewilligt wird (§ 28 des StbG. 1965);

Anlage 4: die Bescheinigung über das Ausscheiden

aus dem österreichischen

Staatsverband im Falle des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit

(§ 30 des StbG. 1965);

Anlage 5: den Bescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes

(§ 38 des StbG. 1965);

Anlage 6: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44

des StbG. 1965).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten

Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet

werden, die in der Österreichischen

Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese

Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden

streng zu verrechnen.

Zu § 50 des StbG. 1965

§ 5. Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz

zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzu-

legen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten

(§ 6 lit. a), allfällige frühere Familiennamen samt

den Gründen der Namensänderung, die Geburtsmatrikenstelle,

die jeweilige Wohnanschrift und,

wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem

Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 des StbG. 1965)

geführt wird, die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b).

§ 6. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen,

das Geburtsdatum und den

Geburtsort der betreffenden Person, bei

nicht mehr ledigen Frauen auch den Geburtsnamen;

b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die

nach § 49 Abs. 2 des StbG. 1965 Evidenzstelle

ist oder dies wäre, wenn sie nicht

nach § 47 Abs. 1 des StbG. 1965 einem

Gemeindeverband angehörte.

§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der

Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände

haben Karteiblätter nach dem Muster der

Anlage 7 zu verwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung

aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder

Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband

von der Verpflichtung nach Abs. 1

befreien.

§ 8. (1) Das Karteiblatt ist nach dem Familiennamen

der verzeichneten Person in die Kartei

einzuordnen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch

der Geburtsname, so ist über den Geburtsnamen

ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen.

Dieses hat dem Muster der Anlage 8

zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an

das Muster der Anlage 7 gebunden ist.

§ 9. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt

dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden

oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen

vorgenommen werden.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind

mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die

Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln

durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen

dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der

Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen

des Eintragenden zu versehen. Gleiches

gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen

sind nicht zulässig.

§ 10. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt

haben in knapper und möglichst schlagwortartiger

Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche

Abkürzungen sind zulässig.

§ 11. Für die Eintragungen und Anmerkungen

auf einem dem Muster der Anlage 7 entsprechenden

Karteiblatt gilt noch folgendes

1. Der geltende Familienname ist in die unterste

Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes

eine Änderung des Familiennamens eingetreten,

so sind der Geburtsname in die unterste Zeile und

die späteren Familiennamen entsprechend ihrer

zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu

setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer

Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden,

wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt

werden muß. Der geltende Familienname hat

jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu

stehen.

2. Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende

Familienname zu Unrecht in die unterste

Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen

auf der Rückseite des Karteiblattes

nachzutragen und in der Rubrik „Familienname"

ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3. Die Vornamen sind in die untere Zeile

der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

4. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder

den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind

in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"

vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung,

Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung

eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen,

sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"

vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht

darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis

von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen

Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen

sind auf der Rückseite vorzunehmen

(wie z. B. Anmerkungen über die Ausstellung

sonstiger Bescheinigungen in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden,

Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft,

der Grund einer Änderung des

Familiennamens oder des Vornamens, die jeweilige

Wohnanschrift).

5. Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"

oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"

für weitere Eintragungen nicht aus,

so ist sie mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen.

Auf der unteren Hälfte der Rückseite

ist eine neue Rubrik mit der entsprechenden

Überschrift zu eröffnen und darin die Eintragung

fortzusetzen. Reicht auch die untere Hälfte der

Rückseite oder diese an sich nicht aus, so ist sie

ebenfalls mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen,

ein neues Karteiblatt mit der Überschrift

„Anschlußblatt" und den unbedingt notwendigen

Daten anzulegen und unter Bedachtnahme

auf die in der Z. 4 getroffene Einteilung

für die weiteren Anmerkungen zu verwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,

wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht.

Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so ist

den Überschriften die jeweils entsprechende Ordnungszahl

beizufügen (1. Anschlußblatt, 2. Anschlußblatt

usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter

sind miteinander zu verbinden.

§ 12. Die Kartei ist unter Verschluß zu halten.

§ 13. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle

ein (z. B. weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband

angeschlossen wird oder aus einem

solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen

Karteiblätter samt den dazugehörenden

Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 des

StbG. 1965 zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.

Zu § 51 des StbG. 1965

§ 14. Die Evidenzstelle hat, unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 16 und 17, in der Staatsbürgerschaftsevidenz

festzuhalten, auf Grund

welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die

Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist

im einzelnen anzumerken

1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft

am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 276)

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete

Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen

hat, wenn ein solches aber im Gebiet der

Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen

ist, die Art, auf welche die verzeichnete

Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft

erworben hat;

2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen

Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe)

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

(§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949)

die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles,

von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft

abgeleitet ist;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende

Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung

des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl.

Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der

Landes- und Bundesbürgerschaft in der am

13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische

Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt,

Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten

Person besessen hätte; bei der Legitimation

und der Verehelichung überdies der Tag

der maßgebenden Eheschließung und die Matrikenstelle;

3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied

der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann

(Stellvertreter) oder als Mitglied

eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des

Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 59/1945)

das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;

4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli

1966

a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3

Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276)

die Personaldaten des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die

Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,

daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt

Staatsbürger gewesen ist;

b) Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Personaldaten des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern

und die Matrikenstelle, sofern aber das

Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten

für ehelich erklärt worden ist, das

Datum dieser Entschließung;

die Unterlagen, auf Grund deren die

Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,

daß der Vater im Zeitpunkt der Legitimation

des Kindes oder im Zeitpunkt eines

vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3

Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949)

die Personaldaten der Eltern;

die Unterlagen, auf Grund deren die

Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,

daß zur maßgebenden Zeit die Mutter

Staatsbürgerin, der Vater aber staatenlos

gewesen ist;

d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3

Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschartsgesetzes

1949)

die Personaldaten der Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die

Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,

daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt

Staatsbürgerin gewesen ist;

5. Abstammung (Legitimation) nach dem

30. Juni 1966

a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7

Abs. 1 des StbG. 1965)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die

Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,

daß der Vater im Zeitpunkt der Geburt

des Kindes Staatsbürger gewesen ist;

b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 des StbG. 1965)

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

des Vaters;

die nach der Z. 4 lit. b erforderlichen

Angaben;

bei Personen, auf die sich der Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Legitimation

gemäß § 7 Abs. 4 des StbG. 1965

erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters

die Personaldaten und die Evidenzgemeinde

der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde

des Großvaters sowie die nach der

Z. 4 lit. b erforderlichen Angaben über die

Großeltern anzumerken;

c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7

Abs. 2 des StbG. 1965)

die Personaldaten der Eltern;

die Evidenzgemeinde der Mutter;

die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit

des Vaters;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat,

daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt

des Kindes Staatsbürgerin gewesen ist und

das Kind nicht mit seiner Geburt eine

fremde Staatsangehörigkeit erworben hat;

d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7

Abs. 3 des StbG. 1965)

die Personaldaten der Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat,

daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt

des Kindes Staatsbürgerin gewesen ist;

6. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen

minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden

(§ 57 des StbG. 1965)

die Personaldaten der ehelichen Mutter;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete

Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli

1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in

diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

7. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli

1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Personaldaten des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;

die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle

als erwiesen angenommen hat, daß der

Mann im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft

besessen hat;

8. Dienstantritt als ordentlicher oder außerordentlicher

Hochschul(Universitäts)professor an

einer inländischen Hochschule, nach dem 30. Juni

1966 auch an einer inländischen Kunstakademie

(§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und § 25

des StbG. 1965)

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung

und die Lehranstalt;

9. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht

eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der

Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949

die Personaldaten des Ehemannes sowie der

Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle

beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden

Elternteiles;

die nach der Z. 8 erforderlichen Angaben über

den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

10. Erklärung von Fremden mit einem inländischen

Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise

1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau

und der nicht eigenberechtigten Kinder in

den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949)

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das

Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten

des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung

und die Matrikenstelle beziehungsweise die Personaldaten

des maßgebenden Elternteiles, sofern

die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung

angeführt sind;

11. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung

zwischen dem 13. März 1938 und 27. April

1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der

nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb

durch Erklärung (§ 2 a des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes 1949)

die nach der Z. 10 erforderlichen Angaben;

12. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des

Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142,

betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der

Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder

in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten

Bundesgesetzes)

die Landesregierung, die den Feststellungsbescheid

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieses Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

13. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann

Staatsbürger ist (§ 9 des StbG. 1965)

die Personaldaten des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;

die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die

österreichische Vertretungsbehörde im Ausland,

welche die Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum

und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

14. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und §§ 10, 12

bis 14, 58 und 59 des StbG. 1965) sowie Erstrekkung

der Verleihung auf die Ehefrau und die

nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen

Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949 sowie §§ 16 und 17 des StbG.

1965)

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie

das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;

womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

bei Erstreckung der Verleihung auf die

Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes

sowie der Tag der Eheschließung und die

Matrikenstelle;

15. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1

und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949)

die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Widerrufsbescheides;

beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 womöglich auch

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

16. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung

der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung

mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)

die Landesregierung, welche die Bewilligung

erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Bewilligungsbescheides;

womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

17. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949

die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),

welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieses Bescheides;

womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

§ 15. Soweit es sich bei den im § 14 genannten

Unterlagen um öffentliche Urkunden handelt,

sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

der Urkunde anzumerken.

§ 16. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende

Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter

Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt

es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen

Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz

anzumerken, wenn weitere nach § 14 erforderliche

Feststellungen nicht ohneweiters getroffen

werden können.

§ 17. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende

Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht

aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt

es, wenn weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen

nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand

getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz

die Umstände und Unterlagen festzuhalten,

durch welche dieser Nachweis erbracht

worden ist.

§ 18. (1) Bei Personen, die nach § 8 des StbG.

1965 bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger

kraft Abstammung gelten, sind in den

Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der

Ort der Auffindung und das Alter des Kindes

im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des

Abs. 2 die Personaldaten des ehelichen Vaters

oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz

anzumerken. Überdies sind die

Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des

Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat dem Amt der Landesregierung

die Verzeichnung einer Person nach

Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 19. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von

einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz

der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist,

oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1

oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder

§ 28 des StbG. 1965 die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

bewilligt worden ist, so hat sie die

Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das

Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen

Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz

anzumerken. Gleiches gilt für Bescheinigungen

über den Erwerb oder den Besitz der

Staatsbürgerschaft.

Zu § 52 lit. a des StbG. 1965

§ 20. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz

festzuhalten, wodurch die

betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren

hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere

ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich

der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

2. Erstreckung des in der Z. 1 genannten Verlustes

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise

des ehelichen Vaters oder der unehelichen

Mutter;

die nach der Z. 1 erforderlichen Angaben über

den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines

fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt

in den Militärdienst eines fremden Staates

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag

sowie die fremde Dienststelle;

4. Legitimation

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die

Matrikenstelle;

5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli

1966

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;

6. Entziehung und Verzicht

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des

Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 5

ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher

Unterlagen die Anmerkung über die fremde

Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen

Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates

vorgenommen worden ist. Hiebei findet § 15

Anwendung.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt,

so ist bei der Anmerkung über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer

Hinweis anzubringen.

§ 21. Ist der Betroffene noch nicht in der

Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind

überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14

bis 18 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 22. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von

einem Feststellungsbescheid über den Verlust der

Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen

Bescheinigung, so hat sie die Behörde, die den

Bescheid erlassen oder die Bescheinigung ausgestellt

hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl

und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der

Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zu § 52 lit. b des StbG. 1965

§ , 23. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind

die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die

betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft

besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Bescheides anzumerken.

Zu § 52 lit. c und d des StbG. 1965

§ 24. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz

sind anzumerken

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie

das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche

Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der

bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht

abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 14 bis 18 über diese Person

erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem Kind aus

nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit,

welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der

maßgebenden Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene

Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist

bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

ein deutlich erkennbarer Hinweis

anzubringen.

Zu § 52 lit. e des StbG. 1965

§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz

den nunmehr geltenden

Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers

oder der bereits verzeichneten Person anzumerken

und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen

Person eine Änderung des Familiennamens oder

Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit

wie möglich im einzelnen anzumerken

1. Legitimation

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie

die Matrikenstelle beziehungsweise das Datum

der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident

das Kind für ehelich erklärt hat;

2. Verehelichung einer Frau

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit

des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;

3. Annahme an Kindes Statt

der Familienname und der Vorname des Annehmenden

oder der annehmenden Ehegatten;

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an

Kindes Statt;

4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren

Namens und Untersagung der Namensführung

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5. Behördliche Namensänderung, Feststellung

und Berichtigung des Namens

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der

Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind

überdies die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen

Anmerkungen vorzunehmen.

§ 26. (1) Ist der Betroffene bereits in der

Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein

Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen

anzulegen und an Stelle des Karteiblattes

einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst

ist der geänderte, als anders lautend festgestellte

oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen

Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt

ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen

in die Kartei neu einzuordnen.

(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem

Muster der Anlage 7 die Rubrik „Familienname"

für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein

neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen.

In der Rubrik „Familienname" des

neuen Karteiblattes sind jedoch lediglich der nunmehr

geltende Familienname einzutragen, und

zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 11

Z. 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt

oder auf dem Anschlußblatt (§ 11 Z. 5) vorzunehmen.

Das neue und das alte Karteiblatt sind

miteinander zu verbinden.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer

Änderung des maßgebenden Vornamens anzuwenden.

Zu § 52 lit. f des StbG. 1965

§ 27. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind

der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits

verzeichneten Person und die Matrikenstelle anzumerken.

Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, womit

die betreffende Person für tot erklärt oder der

Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden

ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß

gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des

Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte

Todestag anzumerken.

(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht

in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so

sind überdies die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen

Anmerkungen vorzunehmen.

(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für

tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen.

Das Karteiblatt ist jedoch in der

Kartei zu belassen. Das Ausscheiden solcher Karteiblätter

bliebt einer späteren Regelung durch

das Bundesministerium für Inneres vorbehalten.

Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Zu § 53 Z. 1 des StbG. 1965

§ 28. (1) Das Amt der Landesregierung hat das

Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen

Inhalt jedes von der Landesregierung in einer

Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen

Bescheides sowie die nach § 5 erforderlichen Angaben

über die betreffende Person der Evidenzstelle

zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz

mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen

die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt

oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist

überdies der Tag der Bescheidzustellung oder

-aushändigung bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid

mehrere Personen, so hat gegebenenfalls

die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in

der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine

Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt

den nach § 5 erforderlichen Angaben übersendet

wird.

(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof

oder vom Verwaltungsgerichtshof aufge-.

hoben, so hat dies das Amt der Landesregierung

der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer

Bescheid erlassen wird.

Zu § 53 Z. 4 und Z. 5 lit. b des StbG. 1965

§ 29. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis

oder eine sonstige Bescheinigung über den Erwerb

oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt,

so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem

Muster der Anlage 9 zu übersenden und hiebei

überdies das Datum und die Geschäftszahl der

Bescheinigung anzugeben. Handelt es sich hiebei

nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis so

ist entweder der wesentliche Inhalt der Bescheinigung

in die Mitteilung aufzunehmen oder eine

Abschrift der Bescheinigung der Mitteilung anzuschließen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in

der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine

Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf

Ausstellung der Bescheinigung, der hierüber aufgenommenen

Niederschrift oder des diesbezüglichen

Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt,

daß diese Schriftstücke in ihrem für die

Mitteilung wesentlichen Teil dem Muster der

Anlage 9 entsprechen.

(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der

Anlage 9 entsprechenden Vordruckes ist folgendes

zu beachten

a) In der Rubrik „frühere Familiennamen"

sind gegebenenfalls der Geburtsname an

erster Stelle und sodann die anderen Familiennamen

entsprechend ihrer zeitlichen

Reihenfolge anzuführen und so weit wie

möglich die nach § 25 jeweils erforderlichen

Angaben zu machen.

b) Die Rubriken, die den ehelichen Vater beziehungsweise

die uneheliche Mutter, den

Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt

der erfaßten Person oder deren Eheschließung

betreffen, sind nur für diejenigen

Fälle bestimmt, in denen die diesbezüglichen

Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz

von Bedeutung sind.

c) Bei den „Nachweisen" über den Erwerb

und den Besitz der Staatsbürgerschaft sind

die Art der Urkunde, die Behörde, die

sie ausgestellt hat, sowie das Datum und

die Geschäftszahl der Urkunde anzugeben,

d) In den im § 17 dieser Verordnung geregelten

Fällen unterbleibt die Anführung des

Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die Umstände

und Unterlagen anzuführen, durch

welche der Besitz der Staatsbürgerschaft erwiesen

ist.

(4) Wird eine andere Bescheinigung als die im

Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle

das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung

sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben

oder eine Abschrift der Bescheinigung

samt den nach § 5 erforderlichen Angaben

zu übersenden.

(5) Betrifft eine Bescheinigung mehrere Personen,

so hat die Mitteilung gegebenenfalls an

jede der Evidenzstellen zu ergehen.

Zu § 53 Z. 5 lit. a und lit. c bis f sowie Z. 6 des

StbG. 1965

§ 30. Die Mitteilung hat soweit wie möglich

alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle

nach § 5 und — je nach der Art der Mitteilung

— nach den im folgenden genannten Verordnungsstellen

benötigt, und zwar

bei einer Mitteilung gemäß

§ 53 Z. 5 lit. a des StbG. 1965 nach § 14 Z. 5

lit. a, c oder d beziehungsweise § 18;

§ 53 Z. 5 lit. c des StbG. 1965 nach § 14 Z. 5

lit. b;

§ 53 Z. 5 lit. d des StbG. 1965 nach § 25 Abs. 1

Z. 1 und Abs. 2;

§ 53 Z. 5 lit. e des StbG. 1965 nach § 25 Abs. 1

Z. 2 und Abs. 2;

§ 53 Z. 5 lit. f des StbG. 1965 nach § 27;

§ 53 Z. 6 des StbG 1965 nach § 14 Z. 8.

Zu den §§ 54 und 55 des StbG. 1965

§ 31. Die Mitteilung hat soweit wie möglich

alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle

nach § 5 und den §§ 14 bis 27 jeweils für

die Anmerkung benötigt.

Zu § 56 des StbG. 1965

§ 32. (1) Kommt eine natürliche Person oder

der für die wirtschaftlichen, administrativen und

technischen Angelegenheiten verantwortliche

Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der

nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im

§ 56 des StbG. 1965 festgelegten Verpflichtung

nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband)

die nach § 27 des VStG. 1950 zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf

§ 64 Abs. 3 des StbG. 1965 zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls ist auch ein zweites Mal

oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.

Schlußbestimmung

§ 33. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966

in Kraft.

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