38. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
(StbG. 1965), BGBl. Nr. 250, wird verordnet
Zu § 34 des StbG. 1965
§ 1. Das Amt der Landesregierung hat die Personen,
bei denen nach § 34 des StbG. 1965 eine
Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht
kommen könnte, in Evidenz zu halten und
hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen
Zuständigkeit das nunmehr zuständige Amt der
Landesregierung zu verständigen.
Zu § 44 des StbG. 1965
§ 2. (1) Die Änderung oder Berichtigung des
Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des
Berechtigten (§ 43 Abs. 1 des StbG. 1965) von
der nach § 41 des StbG. 1965 zuständigen Behörde
auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken;
die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen
werden.
(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich
zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer
anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so
ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
Zu § 45 des StbG. 1965
§ 3. (1) Sind in einer Bescheinigung staatsbürgerschaftsrechtliche
Verhältnisse unrichtig beurkundet,
so hat die Evidenzstelle den Inhaber
dieser Bescheinigung unter Setzung einer angemessenen,
zwei Monate nicht übersteigenden
Frist aufzufordern, die Bescheinigung bei ihr abzuliefern.
Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht
nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon
die nach § 27 des VStG. 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
unter Hinweis auf § 64
Abs. 3 des StbG. 1965 zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls ist auch ein zweites Mal
oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Wird eine unrichtige Bescheinigung einer
der im § 55 des StbG. 1965 genannten Behörden
vorgelegt, so hat diese die Bescheinigung einzubehalten
und der Evidenzstelle zu übersenden.
(4) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder
Übersendung einer unrichtigen Bescheinigung in
der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Zu § 46 des StbG. 1965
§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen
Urkunden sind nach den
Mustern der Anlagen 1 bis 6 auszufertigen; hiebei
betrifft
Anlage 1: die Bescheinigung über den Erwerb
der Staatsbürgerschaft durch Erklärung
(§ 9 des StbG. 1965);
Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (Erstreckung der
Verleihung) (§ 23 des StbG. 1965);
Anlage 3: den Bescheid, womit einem Staatsbürger
für den Fall des Erwerbes
einer fremden Staatsangehörigkeit die
Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
bewilligt wird (§ 28 des StbG. 1965);
Anlage 4: die Bescheinigung über das Ausscheiden
aus dem österreichischen
Staatsverband im Falle des Erwerbes
einer fremden Staatsangehörigkeit
(§ 30 des StbG. 1965);
Anlage 5: den Bescheid über den Verlust der
Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes
(§ 38 des StbG. 1965);
Anlage 6: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44
des StbG. 1965).
(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten
Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet
werden, die in der Österreichischen
Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese
Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden
streng zu verrechnen.
Zu § 50 des StbG. 1965
§ 5. Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz
zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzu-
legen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten
(§ 6 lit. a), allfällige frühere Familiennamen samt
den Gründen der Namensänderung, die Geburtsmatrikenstelle,
die jeweilige Wohnanschrift und,
wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem
Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 des StbG. 1965)
geführt wird, die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b).
§ 6. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen,
das Geburtsdatum und den
Geburtsort der betreffenden Person, bei
nicht mehr ledigen Frauen auch den Geburtsnamen;
b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die
nach § 49 Abs. 2 des StbG. 1965 Evidenzstelle
ist oder dies wäre, wenn sie nicht
nach § 47 Abs. 1 des StbG. 1965 einem
Gemeindeverband angehörte.
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände
haben Karteiblätter nach dem Muster der
Anlage 7 zu verwenden.
(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung
aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder
Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband
von der Verpflichtung nach Abs. 1
befreien.
§ 8. (1) Das Karteiblatt ist nach dem Familiennamen
der verzeichneten Person in die Kartei
einzuordnen.
(2) Ist der geltende Familienname nicht auch
der Geburtsname, so ist über den Geburtsnamen
ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen.
Dieses hat dem Muster der Anlage 8
zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an
das Muster der Anlage 7 gebunden ist.
§ 9. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt
dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden
oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen
vorgenommen werden.
(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind
mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die
Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln
durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen
dürfen Stempel verwendet werden.
(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der
Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen
des Eintragenden zu versehen. Gleiches
gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen
sind nicht zulässig.
§ 10. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt
haben in knapper und möglichst schlagwortartiger
Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche
Abkürzungen sind zulässig.
§ 11. Für die Eintragungen und Anmerkungen
auf einem dem Muster der Anlage 7 entsprechenden
Karteiblatt gilt noch folgendes
1. Der geltende Familienname ist in die unterste
Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.
Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes
eine Änderung des Familiennamens eingetreten,
so sind der Geburtsname in die unterste Zeile und
die späteren Familiennamen entsprechend ihrer
zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu
setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer
Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden,
wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt
werden muß. Der geltende Familienname hat
jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu
stehen.
2. Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende
Familienname zu Unrecht in die unterste
Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen
auf der Rückseite des Karteiblattes
nachzutragen und in der Rubrik „Familienname"
ein entsprechender Hinweis anzubringen.
3. Die Vornamen sind in die untere Zeile
der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.
4. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder
den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind
in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"
vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung,
Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung
eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen,
sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"
vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis
von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen
Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen
sind auf der Rückseite vorzunehmen
(wie z. B. Anmerkungen über die Ausstellung
sonstiger Bescheinigungen in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden,
Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft,
der Grund einer Änderung des
Familiennamens oder des Vornamens, die jeweilige
Wohnanschrift).
5. Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft"
oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise"
für weitere Eintragungen nicht aus,
so ist sie mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen.
Auf der unteren Hälfte der Rückseite
ist eine neue Rubrik mit der entsprechenden
Überschrift zu eröffnen und darin die Eintragung
fortzusetzen. Reicht auch die untere Hälfte der
Rückseite oder diese an sich nicht aus, so ist sie
ebenfalls mit dem Hinweis „Fortsetzung" abzuschließen,
ein neues Karteiblatt mit der Überschrift
„Anschlußblatt" und den unbedingt notwendigen
Daten anzulegen und unter Bedachtnahme
auf die in der Z. 4 getroffene Einteilung
für die weiteren Anmerkungen zu verwenden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,
wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht.
Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so ist
den Überschriften die jeweils entsprechende Ordnungszahl
beizufügen (1. Anschlußblatt, 2. Anschlußblatt
usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter
sind miteinander zu verbinden.
§ 12. Die Kartei ist unter Verschluß zu halten.
§ 13. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle
ein (z. B. weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband
angeschlossen wird oder aus einem
solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen
Karteiblätter samt den dazugehörenden
Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 des
StbG. 1965 zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.
Zu § 51 des StbG. 1965
§ 14. Die Evidenzstelle hat, unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 16 und 17, in der Staatsbürgerschaftsevidenz
festzuhalten, auf Grund
welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die
Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist
im einzelnen anzumerken
1. Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft
am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 276)
die Gemeinde, in welcher die verzeichnete
Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen
hat, wenn ein solches aber im Gebiet der
Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen
ist, die Art, auf welche die verzeichnete
Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft
erworben hat;
2. Rechtsnachfolge nach einem österreichischen
Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe)
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
(§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949)
die Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles,
von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft
abgeleitet ist;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende
Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung
des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl.
Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der
Landes- und Bundesbürgerschaft in der am
13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische
Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt,
Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten
Person besessen hätte; bei der Legitimation
und der Verehelichung überdies der Tag
der maßgebenden Eheschließung und die Matrikenstelle;
3. Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied
der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann
(Stellvertreter) oder als Mitglied
eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des
Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 59/1945)
das Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;
4. Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli
1966
a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3
Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276)
die Personaldaten des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die
Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,
daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt
Staatsbürger gewesen ist;
b) Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Personaldaten des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern
und die Matrikenstelle, sofern aber das
Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten
für ehelich erklärt worden ist, das
Datum dieser Entschließung;
die Unterlagen, auf Grund deren die
Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,
daß der Vater im Zeitpunkt der Legitimation
des Kindes oder im Zeitpunkt eines
vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3
Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949)
die Personaldaten der Eltern;
die Unterlagen, auf Grund deren die
Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,
daß zur maßgebenden Zeit die Mutter
Staatsbürgerin, der Vater aber staatenlos
gewesen ist;
d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3
Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschartsgesetzes
1949)
die Personaldaten der Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die
Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,
daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt
Staatsbürgerin gewesen ist;
5. Abstammung (Legitimation) nach dem
30. Juni 1966
a) Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7
Abs. 1 des StbG. 1965)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die
Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat,
daß der Vater im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes Staatsbürger gewesen ist;
b) Legitimation (§ 7 Abs. 4 des StbG. 1965)
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
des Vaters;
die nach der Z. 4 lit. b erforderlichen
Angaben;
bei Personen, auf die sich der Erwerb
der Staatsbürgerschaft durch Legitimation
gemäß § 7 Abs. 4 des StbG. 1965
erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde
der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde
des Großvaters sowie die nach der
Z. 4 lit. b erforderlichen Angaben über die
Großeltern anzumerken;
c) Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7
Abs. 2 des StbG. 1965)
die Personaldaten der Eltern;
die Evidenzgemeinde der Mutter;
die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit
des Vaters;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat,
daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes Staatsbürgerin gewesen ist und
das Kind nicht mit seiner Geburt eine
fremde Staatsangehörigkeit erworben hat;
d) Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7
Abs. 3 des StbG. 1965)
die Personaldaten der Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat,
daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes Staatsbürgerin gewesen ist;
6. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen
minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden
(§ 57 des StbG. 1965)
die Personaldaten der ehelichen Mutter;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete
Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli
1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in
diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
7. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli
1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Personaldaten des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;
die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle
als erwiesen angenommen hat, daß der
Mann im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft
besessen hat;
8. Dienstantritt als ordentlicher oder außerordentlicher
Hochschul(Universitäts)professor an
einer inländischen Hochschule, nach dem 30. Juni
1966 auch an einer inländischen Kunstakademie
(§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und § 25
des StbG. 1965)
der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung
und die Lehranstalt;
9. Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht
eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der
Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949
die Personaldaten des Ehemannes sowie der
Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle
beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden
Elternteiles;
die nach der Z. 8 erforderlichen Angaben über
den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;
10. Erklärung von Fremden mit einem inländischen
Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise
1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau
und der nicht eigenberechtigten Kinder in
den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949)
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das
Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten
des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung
und die Matrikenstelle beziehungsweise die Personaldaten
des maßgebenden Elternteiles, sofern
die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung
angeführt sind;
11. Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung
zwischen dem 13. März 1938 und 27. April
1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der
nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb
durch Erklärung (§ 2 a des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes 1949)
die nach der Z. 10 erforderlichen Angaben;
12. Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des
Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142,
betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der
Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder
in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten
Bundesgesetzes)
die Landesregierung, die den Feststellungsbescheid
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieses Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
13. Erklärung einer Fremden, deren Ehemann
Staatsbürger ist (§ 9 des StbG. 1965)
die Personaldaten des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;
die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die
österreichische Vertretungsbehörde im Ausland,
welche die Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum
und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
14. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 und §§ 10, 12
bis 14, 58 und 59 des StbG. 1965) sowie Erstrekkung
der Verleihung auf die Ehefrau und die
nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen
Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949 sowie §§ 16 und 17 des StbG.
1965)
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie
das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;
womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
bei Erstreckung der Verleihung auf die
Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes
sowie der Tag der Eheschließung und die
Matrikenstelle;
15. Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1
und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949)
die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Widerrufsbescheides;
beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 womöglich auch
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
16. Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung
der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung
mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949)
die Landesregierung, welche die Bewilligung
erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Bewilligungsbescheides;
womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
17. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft),
welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieses Bescheides;
womöglich der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
§ 15. Soweit es sich bei den im § 14 genannten
Unterlagen um öffentliche Urkunden handelt,
sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
der Urkunde anzumerken.
§ 16. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende
Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter
Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt
es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen
Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz
anzumerken, wenn weitere nach § 14 erforderliche
Feststellungen nicht ohneweiters getroffen
werden können.
§ 17. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende
Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht
aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt
es, wenn weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen
nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand
getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz
die Umstände und Unterlagen festzuhalten,
durch welche dieser Nachweis erbracht
worden ist.
§ 18. (1) Bei Personen, die nach § 8 des StbG.
1965 bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger
kraft Abstammung gelten, sind in den
Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der
Ort der Auffindung und das Alter des Kindes
im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des
Abs. 2 die Personaldaten des ehelichen Vaters
oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz
anzumerken. Überdies sind die
Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des
Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.
(2) Die Evidenzstelle hat dem Amt der Landesregierung
die Verzeichnung einer Person nach
Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
§ 19. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von
einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz
der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist,
oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1
oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder
§ 28 des StbG. 1965 die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
bewilligt worden ist, so hat sie die
Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das
Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen
Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz
anzumerken. Gleiches gilt für Bescheinigungen
über den Erwerb oder den Besitz der
Staatsbürgerschaft.
Zu § 52 lit. a des StbG. 1965
§ 20. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz
festzuhalten, wodurch die
betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren
hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere
ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich
der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
2. Erstreckung des in der Z. 1 genannten Verlustes
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise
des ehelichen Vaters oder der unehelichen
Mutter;
die nach der Z. 1 erforderlichen Angaben über
den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;
3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines
fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt
in den Militärdienst eines fremden Staates
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag
sowie die fremde Dienststelle;
4. Legitimation
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern und die
Matrikenstelle;
5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli
1966
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;
6. Entziehung und Verzicht
die Landesregierung, die den Bescheid erlassen
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des
Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;
(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 5
ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher
Unterlagen die Anmerkung über die fremde
Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen
Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates
vorgenommen worden ist. Hiebei findet § 15
Anwendung.
(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt,
so ist bei der Anmerkung über den Erwerb
der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer
Hinweis anzubringen.
§ 21. Ist der Betroffene noch nicht in der
Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind
überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14
bis 18 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
§ 22. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von
einem Feststellungsbescheid über den Verlust der
Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen
Bescheinigung, so hat sie die Behörde, die den
Bescheid erlassen oder die Bescheinigung ausgestellt
hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl
und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der
Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Zu § 52 lit. b des StbG. 1965
§ , 23. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind
die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die
betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft
besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Bescheides anzumerken.
Zu § 52 lit. c und d des StbG. 1965
§ 24. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz
sind anzumerken
das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie
das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche
Inhalt des Urteils;
die Personaldaten derjenigen Person, von der
bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht
abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 14 bis 18 über diese Person
erforderlichen Angaben;
bei der betroffenen Frau oder dem Kind aus
nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit,
welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der
maßgebenden Verehelichung besessen hat.
(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene
Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist
bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
ein deutlich erkennbarer Hinweis
anzubringen.
Zu § 52 lit. e des StbG. 1965
§ 25. (1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz
den nunmehr geltenden
Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers
oder der bereits verzeichneten Person anzumerken
und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen
Person eine Änderung des Familiennamens oder
Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit
wie möglich im einzelnen anzumerken
1. Legitimation
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern sowie
die Matrikenstelle beziehungsweise das Datum
der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident
das Kind für ehelich erklärt hat;
2. Verehelichung einer Frau
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit
des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Matrikenstelle;
3. Annahme an Kindes Statt
der Familienname und der Vorname des Annehmenden
oder der annehmenden Ehegatten;
der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an
Kindes Statt;
4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren
Namens und Untersagung der Namensführung
der Zeitpunkt der Wirksamkeit;
5. Behördliche Namensänderung, Feststellung
und Berichtigung des Namens
der Zeitpunkt der Wirksamkeit.
(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der
Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind
überdies die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen
Anmerkungen vorzunehmen.
§ 26. (1) Ist der Betroffene bereits in der
Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein
Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen
anzulegen und an Stelle des Karteiblattes
einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst
ist der geänderte, als anders lautend festgestellte
oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen
Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt
ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen
in die Kartei neu einzuordnen.
(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem
Muster der Anlage 7 die Rubrik „Familienname"
für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein
neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen.
In der Rubrik „Familienname" des
neuen Karteiblattes sind jedoch lediglich der nunmehr
geltende Familienname einzutragen, und
zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 11
Z. 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt
oder auf dem Anschlußblatt (§ 11 Z. 5) vorzunehmen.
Das neue und das alte Karteiblatt sind
miteinander zu verbinden.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer
Änderung des maßgebenden Vornamens anzuwenden.
Zu § 52 lit. f des StbG. 1965
§ 27. (1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind
der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits
verzeichneten Person und die Matrikenstelle anzumerken.
Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, womit
die betreffende Person für tot erklärt oder der
Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden
ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß
gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des
Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte
Todestag anzumerken.
(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht
in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so
sind überdies die nach den §§ 14 bis 18 erforderlichen
Anmerkungen vorzunehmen.
(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für
tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen.
Das Karteiblatt ist jedoch in der
Kartei zu belassen. Das Ausscheiden solcher Karteiblätter
bliebt einer späteren Regelung durch
das Bundesministerium für Inneres vorbehalten.
Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.
Zu § 53 Z. 1 des StbG. 1965
§ 28. (1) Das Amt der Landesregierung hat das
Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen
Inhalt jedes von der Landesregierung in einer
Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen
Bescheides sowie die nach § 5 erforderlichen Angaben
über die betreffende Person der Evidenzstelle
zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz
mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen
die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt
oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist
überdies der Tag der Bescheidzustellung oder
-aushändigung bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid
mehrere Personen, so hat gegebenenfalls
die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in
der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine
Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt
den nach § 5 erforderlichen Angaben übersendet
wird.
(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof
oder vom Verwaltungsgerichtshof aufge-.
hoben, so hat dies das Amt der Landesregierung
der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer
Bescheid erlassen wird.
Zu § 53 Z. 4 und Z. 5 lit. b des StbG. 1965
§ 29. (1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis
oder eine sonstige Bescheinigung über den Erwerb
oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt,
so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem
Muster der Anlage 9 zu übersenden und hiebei
überdies das Datum und die Geschäftszahl der
Bescheinigung anzugeben. Handelt es sich hiebei
nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis so
ist entweder der wesentliche Inhalt der Bescheinigung
in die Mitteilung aufzunehmen oder eine
Abschrift der Bescheinigung der Mitteilung anzuschließen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in
der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine
Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf
Ausstellung der Bescheinigung, der hierüber aufgenommenen
Niederschrift oder des diesbezüglichen
Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt,
daß diese Schriftstücke in ihrem für die
Mitteilung wesentlichen Teil dem Muster der
Anlage 9 entsprechen.
(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der
Anlage 9 entsprechenden Vordruckes ist folgendes
zu beachten
a) In der Rubrik „frühere Familiennamen"
sind gegebenenfalls der Geburtsname an
erster Stelle und sodann die anderen Familiennamen
entsprechend ihrer zeitlichen
Reihenfolge anzuführen und so weit wie
möglich die nach § 25 jeweils erforderlichen
Angaben zu machen.
b) Die Rubriken, die den ehelichen Vater beziehungsweise
die uneheliche Mutter, den
Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
der erfaßten Person oder deren Eheschließung
betreffen, sind nur für diejenigen
Fälle bestimmt, in denen die diesbezüglichen
Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz
von Bedeutung sind.
c) Bei den „Nachweisen" über den Erwerb
und den Besitz der Staatsbürgerschaft sind
die Art der Urkunde, die Behörde, die
sie ausgestellt hat, sowie das Datum und
die Geschäftszahl der Urkunde anzugeben,
d) In den im § 17 dieser Verordnung geregelten
Fällen unterbleibt die Anführung des
Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die Umstände
und Unterlagen anzuführen, durch
welche der Besitz der Staatsbürgerschaft erwiesen
ist.
(4) Wird eine andere Bescheinigung als die im
Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle
das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung
sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben
oder eine Abschrift der Bescheinigung
samt den nach § 5 erforderlichen Angaben
zu übersenden.
(5) Betrifft eine Bescheinigung mehrere Personen,
so hat die Mitteilung gegebenenfalls an
jede der Evidenzstellen zu ergehen.
Zu § 53 Z. 5 lit. a und lit. c bis f sowie Z. 6 des
StbG. 1965
§ 30. Die Mitteilung hat soweit wie möglich
alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle
nach § 5 und — je nach der Art der Mitteilung
— nach den im folgenden genannten Verordnungsstellen
benötigt, und zwar
bei einer Mitteilung gemäß
§ 53 Z. 5 lit. a des StbG. 1965 nach § 14 Z. 5
lit. a, c oder d beziehungsweise § 18;
§ 53 Z. 5 lit. c des StbG. 1965 nach § 14 Z. 5
lit. b;
§ 53 Z. 5 lit. d des StbG. 1965 nach § 25 Abs. 1
Z. 1 und Abs. 2;
§ 53 Z. 5 lit. e des StbG. 1965 nach § 25 Abs. 1
Z. 2 und Abs. 2;
§ 53 Z. 5 lit. f des StbG. 1965 nach § 27;
§ 53 Z. 6 des StbG 1965 nach § 14 Z. 8.
Zu den §§ 54 und 55 des StbG. 1965
§ 31. Die Mitteilung hat soweit wie möglich
alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle
nach § 5 und den §§ 14 bis 27 jeweils für
die Anmerkung benötigt.
Zu § 56 des StbG. 1965
§ 32. (1) Kommt eine natürliche Person oder
der für die wirtschaftlichen, administrativen und
technischen Angelegenheiten verantwortliche
Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der
nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im
§ 56 des StbG. 1965 festgelegten Verpflichtung
nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband)
die nach § 27 des VStG. 1950 zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf
§ 64 Abs. 3 des StbG. 1965 zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls ist auch ein zweites Mal
oder mehrere Male nach Abs. 1 vorzugehen.
Schlußbestimmung
§ 33. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966
in Kraft.