38. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende
Recht, BGBl. Nr. 293/1961, seit der
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1963 von der
Schweiz ratifiziert worden.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Schweiz die nachstehende Erklärung
gemäß Artikel 2 des Übereinkommens
abgegeben
„Das schweizerische Recht ist anwendbar,
wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor
eine schweizerische Behörde gebracht wird, der
Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind
schweizerische Staatsangehörige sind und der
Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz hat."
Das Übereinkommen ist für die Schweiz am
17. Jänner 1965 in Kraft getreten.