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38_1965 AT

38. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Schweiz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Schweiz

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anzuwendende

Recht, BGBl. Nr. 293/1961, seit der

Kundmachung BGBl. Nr. 152/1963 von der

Schweiz ratifiziert worden.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Schweiz die nachstehende Erklärung

gemäß Artikel 2 des Übereinkommens

abgegeben

„Das schweizerische Recht ist anwendbar,

wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor

eine schweizerische Behörde gebracht wird, der

Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind

schweizerische Staatsangehörige sind und der

Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz hat."

Das Übereinkommen ist für die Schweiz am

17. Jänner 1965 in Kraft getreten.

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