38. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet
Im § 29 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz, in der Fassung der
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, hat die lit. h
zu lauten
„h) die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung
in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter
als Kostenbeamter
tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld-
und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung
der Zeugengebühren vertraut ist,
alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises
der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2
GOG.) auszuüben in der Lage ist und in
erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten
leistet; die Geschäfte der Leitung
einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der
Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter
tätig ist, alle Sparten des selbständigen
Wirkungskreises der Geschäftsstelle
(§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage
ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises
ausübt und außerdem konzeptive
Vorarbeiten leistet."