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38_1963 AT

38. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet

Im § 29 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz, in der Fassung der

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz

vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, hat die lit. h

zu lauten

„h) die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung

in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter

als Kostenbeamter

tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld-

und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung

der Zeugengebühren vertraut ist,

alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises

der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2

GOG.) auszuüben in der Lage ist und in

erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten

leistet; die Geschäfte der Leitung

einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der

Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter

tätig ist, alle Sparten des selbständigen

Wirkungskreises der Geschäftsstelle

(§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage

ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises

ausübt und außerdem konzeptive

Vorarbeiten leistet."

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