38. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. (1) Im Jahre 1961 sind, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen
über alle bestehenden Häuser (Gebäude)
und die darin befindlichen Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben sich nicht zu
erstrecken auf
a) Schiffe, Wohnwagen, Zelte u. dgl.;
b) Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;
c) alleinstehende land- oder forstwirtschaftliche
Wirtschaftsgebäude (zum Beispiel
Scheunen, Silos, Stallungen u. dgl.), soweit
sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
d) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des
Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs
bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
e) Häuser (Gebäude), die militärischen
Zwecken dienen, ausgenommen die darin
befindlichen Wohnungen.
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen
Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Häusern
(Gebäuden) und Wohnungen, Art und Bestimmung,
Baujahr, Bauzustand und Ausstattung
der Häuser (Gebäude), Größe und Ausstattung
der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,
Belag der Wohnungen nach Zahl und Struktur
sowie die für die Benützung der Wohnungen
oder sonstigen Räumlichkeiten zu entrichtenden
Leistungen (Mietzins, Pachtzins u. dgl.).
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen
auf die in der Anlage zu dieser Verordnung
(Erhebungsbogen) angeführten Merkmale zu
erstrecken.
§ 3. Stichtag für die Erhebungen ist der
21. März 1961. Die Erhebungen werden gleichzeitig
mit der Ordentlichen Volkszählung 1961
durchgeführt.
§ 4. Die Ausfüllung des Erhebungsbogens
obliegt dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes)
oder dessen Bevollmächtigten. In Gemeinden, die
unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung
1951 mehr als 75.000 Einwohner zählen,
ist der Erhebungsbogen zweifach auszufüllen.
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebungen im
Bereiche der Gemeinde obliegt der Gemeinde im
übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)
oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die
Erhebungsbogen von der durch die Gemeinde
bestimmten Stelle abzuholen und nach Ausfüllung
bei der Gemeinde oder deren Beauftragten
abzugeben.
(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die im
Bereiche der Gemeinde wohnhaften Staatsbürger
als Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, heranzuziehen.
(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind
ortsüblich zu verlautbaren.