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38_1961 AT

38. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. (1) Im Jahre 1961 sind, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen

über alle bestehenden Häuser (Gebäude)

und die darin befindlichen Wohnungen

und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben sich nicht zu

erstrecken auf

a) Schiffe, Wohnwagen, Zelte u. dgl.;

b) Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;

c) alleinstehende land- oder forstwirtschaftliche

Wirtschaftsgebäude (zum Beispiel

Scheunen, Silos, Stallungen u. dgl.), soweit

sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

d) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des

Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs

bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

e) Häuser (Gebäude), die militärischen

Zwecken dienen, ausgenommen die darin

befindlichen Wohnungen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen

Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Häusern

(Gebäuden) und Wohnungen, Art und Bestimmung,

Baujahr, Bauzustand und Ausstattung

der Häuser (Gebäude), Größe und Ausstattung

der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,

Belag der Wohnungen nach Zahl und Struktur

sowie die für die Benützung der Wohnungen

oder sonstigen Räumlichkeiten zu entrichtenden

Leistungen (Mietzins, Pachtzins u. dgl.).

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen

auf die in der Anlage zu dieser Verordnung

(Erhebungsbogen) angeführten Merkmale zu

erstrecken.

§ 3. Stichtag für die Erhebungen ist der

21. März 1961. Die Erhebungen werden gleichzeitig

mit der Ordentlichen Volkszählung 1961

durchgeführt.

§ 4. Die Ausfüllung des Erhebungsbogens

obliegt dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes)

oder dessen Bevollmächtigten. In Gemeinden, die

unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung

1951 mehr als 75.000 Einwohner zählen,

ist der Erhebungsbogen zweifach auszufüllen.

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebungen im

Bereiche der Gemeinde obliegt der Gemeinde im

übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)

oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die

Erhebungsbogen von der durch die Gemeinde

bestimmten Stelle abzuholen und nach Ausfüllung

bei der Gemeinde oder deren Beauftragten

abzugeben.

(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die im

Bereiche der Gemeinde wohnhaften Staatsbürger

als Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, heranzuziehen.

(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind

ortsüblich zu verlautbaren.

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