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38_1959 AT

38. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/

1949, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

7. November 1956, BGBl. Nr. 218, wird wie

folgt geändert

§ 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes

auf das Bundesland, in dem sich das

Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung

in Wien oder in Niederösterreich begangen

wurde, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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