38_1959
AT
38. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/
1949, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
7. November 1956, BGBl. Nr. 218, wird wie
folgt geändert
§ 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes
auf das Bundesland, in dem sich das
Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung
in Wien oder in Niederösterreich begangen
wurde, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.