Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38_1958 AT

38. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 2. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Feber

1957, BGBl. Nr. 62, womit die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht

eingehoben wird, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

12. Juli 1957, BGBl. Nr. 180, wird wie folgt abgeändert

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →