38_1958
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38. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 38. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 2. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Feber
1957, BGBl. Nr. 62, womit die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht
eingehoben wird, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
12. Juli 1957, BGBl. Nr. 180, wird wie folgt abgeändert
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.