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38_1954 AT

38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.

Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 28. Juni 1951 angenommene

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der

Landwirtschaft, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat

des Internationalen

Arbeitsamtes nach Genf einberufen

wurde und am 6. Juni

1951 zu ihrer vierunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

die Verfahren zur Festsetzung

von Mindestlöhnen in der

Landwirtschaft eine Frage, die

den achten Gegenstand ihrer

Tagesordnung bildet, und hat

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten

sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 28. Juni 1951, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Verfahren

zur Festsetzung von

Mindestlöhnen (Landwirtschaft),

1951, bezeichnet wird.

Artikel 1.

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, geeignete

Verfahren einzurichten

oder beizubehalten, die es gestatten,

Mindestlohnsätze für

die Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen

Betrieben und in

verwandten Tätigkeiten festzusetzen.

2. Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, steht

es frei, nach Anhörung der

maßgebenden beteiligten Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerverbände,

falls solche bestehen,

die Betriebe, Tätigkeiten und

Personengruppen zu bestimmen,

auf welche die im vorstehenden

Absatze vorgesehenen

Verfahren zur Festsetzung von

Mindestlöhnen anzuwenden

sind.

3. Die zuständige Behörde

kann von der Anwendung aller

oder einzelner Bestimmungen

dieses Übereinkommens Personengruppen

ausnehmen, auf

die diese Bestimmungen infolge

ihrer Anstellungsbedingungen

unanwendbar sind, wie zum

Beispiel die vom Betriebsinhaber

beschäftigten Familienangehörigen.

Artikel 2.

1. Die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge

oder Schiedssprüche

können die teilweise

Abgeltung des Mindestlohnes

durch Sachleistungen in Fällen

zulassen, in denen diese Zahlungsweise

wünschenswert oder

üblich ist.

2. Soweit die teilweise Abgeltung

des Mindestlohnes durch

Sachleistungen statthaft ist,

sind geeignete Maßnahmen zu

treffen, damit

a) die Sachleistungen dem

persönlichen Gebrauch des

Arbeitnehmers und seiner

Familie dienen und ihren

Bedürfnissen entsprechen,

b) der Wert dieser Leistungen

gerecht und angemessen

berechnet wird.

Artikel 3.

1. Jedem Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, steht

es frei, vorbehaltlich der in den

folgenden Absätzen genannten

Bedingungen, die Verfahren zur

Festsetzung von Mindestlöhnen

sowie deren Anwendungsweise

zu bestimmen.

2. Bevor darüber entschieden

wird, sind die maßgebenden beteiligten

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,

falls solche

bestehen, wie auch nach Ermessen

der zuständigen Behörde

andere durch ihren Beruf

oder ihren Wirkungskreis dazu

besonders geeignete Personen

eingehend zu Rate zu ziehen.

3. Die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer haben an der

Durchführung der Verfahren

teilzunehmen oder müssen dabei

zu Rate gezogen werden oder

das Recht haben, angehört zu

werden, und zwar in der Form

und in dem Maße, wie die Gesetzgebung

dies vorsieht, jedenfalls

aber auf dem Fuße völliger

Gleichberechtigung.

4. Die festgesetzten Mindestlohnsätze

haben für die beteiligten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

verbindliche Kraft; sie dürfen

nicht unterschritten werden.

5. Die zuständige Behörde

kann erforderlichenfalls Einzelausnahmen

von den Mindestlohnsätzen

zulassen, um eine

Verminderung der Beschäftigungsmöglichkeiten

für körperlich

oder geistig behinderte Arbeitnehmer

zu verhüten.

Artikel 4.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

die erforderlichen Vorkehrungen

zu treffen, um sicherzustellen,

daß die beteiligten Arbeitgeber

und Arbeitnehmer Kenntnis

von den geltenden Mindestlohnsätzen

erhalten und daß

die wirklich gezahlten Löhne

nicht niedriger sind als die geltenden

Mindestsätze; diese Maßnahmen

haben die erforder-

lichen den landwirtschaftlichen

Verhältnissen des betreffenden

Landes am besten entsprechenden

Überwachungs-, Aufsichts-

und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.

2. Jedem Arbeitnehmer, für

den die Mindestlohnsätze gelten,

der aber einen geringeren

Lohn erhalten hat, ist das Recht

zu wahren, im Rechtsweg oder

in einem anderen geeigneten

Verfahren die Zahlung des ihm

gebührenden Lohnrestes innerhalb

einer von der Gesetzgebung

zu bestimmenden Frist

zu erwirken.

Artikel 5.

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

dem Internationalen Arbeitsamt

alljährlich eine allgemeine

Darlegung zu übermitteln, die

über die Art und Weise der

Anwendung sowie über die Ergebnisse

der Verfahren Auskunft

gibt. Diese Darlegung

hat zusammenfassende Angaben

über die Tätigkeiten und die

ungefähren Zahlen der von der

Regelung erfaßten Arbeitnehmer,

über die festgesetzten Mindestlohnsätze

und gegebenenfalls

über die sonstigen für die

Mindestlohnregelung besonders

wichtigen Umstände zu enthalten.

Artikel 6.

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7.

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft, zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder

durch den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 8.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

gemäß Artikel 35, Absatz

2, der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen

hat das beteiligte Mitglied

die Gebiete bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und

in diesem Falle die

Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der

Lage in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1, a) und b), dieses Artikels

gelten als wesentlicher

Bestandteil der Ratifikation

und haben die Wirkung einer

solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1, b), c) und d),

dieses Artikels mitgeteilten

Vorbehalte jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem dieses Überein-

kommen nach Artikel 10 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende

Lage angegeben wird.

Artikel 9.

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35, Absätze

4 und 5, der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen

ist anzugeben, ob das

Übereinkommen in dem betreffenden

Gebiet mit oder ohne

Abweichungen durchgeführt

wird; besagt die Erklärung, daß

die Durchführung des Übereinkommens

mit Abweichungen

erfolgt, so sind die Einzelheiten

dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch

eine spätere Erklärung auf das

Recht der Inanspruchnahme jeder

in einer früheren Erklärung

mitgeteilten Abweichung ganz

oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor

zu jedem Zeitpunkt, in

dem das Übereinkommen nach

Artikel 10 gekündigt werden

kann, eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkt bestehende

Lage in bezug auf die

Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 10.

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein

Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn. Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 11.

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der

Internationalen Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen,

Erklärungen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird,

Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt

aufmerksam machen, in

dem dieses Übereinkommen in

Kraft tritt.

Artikel 12.

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 13.

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen,

ob die Frage seiner gänzlichen

oder teilweisen Abänderung

auf die Tagesordnung der

Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 14.

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich, ohne

Rücksicht auf Artikel 10,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

an kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 15.

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 7

am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 99) über die

Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft ratifiziert

Großbritannien, Mexiko, Neuseeland und die Philippinen.

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