38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 28. Juni 1951 angenommene
Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat
des Internationalen
Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 6. Juni
1951 zu ihrer vierunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
die Verfahren zur Festsetzung
von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft eine Frage, die
den achten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und hat
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 28. Juni 1951, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Verfahren
zur Festsetzung von
Mindestlöhnen (Landwirtschaft),
1951, bezeichnet wird.
Artikel 1.
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, geeignete
Verfahren einzurichten
oder beizubehalten, die es gestatten,
Mindestlohnsätze für
die Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen
Betrieben und in
verwandten Tätigkeiten festzusetzen.
2. Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, steht
es frei, nach Anhörung der
maßgebenden beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände,
falls solche bestehen,
die Betriebe, Tätigkeiten und
Personengruppen zu bestimmen,
auf welche die im vorstehenden
Absatze vorgesehenen
Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen anzuwenden
sind.
3. Die zuständige Behörde
kann von der Anwendung aller
oder einzelner Bestimmungen
dieses Übereinkommens Personengruppen
ausnehmen, auf
die diese Bestimmungen infolge
ihrer Anstellungsbedingungen
unanwendbar sind, wie zum
Beispiel die vom Betriebsinhaber
beschäftigten Familienangehörigen.
Artikel 2.
1. Die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge
oder Schiedssprüche
können die teilweise
Abgeltung des Mindestlohnes
durch Sachleistungen in Fällen
zulassen, in denen diese Zahlungsweise
wünschenswert oder
üblich ist.
2. Soweit die teilweise Abgeltung
des Mindestlohnes durch
Sachleistungen statthaft ist,
sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, damit
a) die Sachleistungen dem
persönlichen Gebrauch des
Arbeitnehmers und seiner
Familie dienen und ihren
Bedürfnissen entsprechen,
b) der Wert dieser Leistungen
gerecht und angemessen
berechnet wird.
Artikel 3.
1. Jedem Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, steht
es frei, vorbehaltlich der in den
folgenden Absätzen genannten
Bedingungen, die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen
sowie deren Anwendungsweise
zu bestimmen.
2. Bevor darüber entschieden
wird, sind die maßgebenden beteiligten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände,
falls solche
bestehen, wie auch nach Ermessen
der zuständigen Behörde
andere durch ihren Beruf
oder ihren Wirkungskreis dazu
besonders geeignete Personen
eingehend zu Rate zu ziehen.
3. Die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer haben an der
Durchführung der Verfahren
teilzunehmen oder müssen dabei
zu Rate gezogen werden oder
das Recht haben, angehört zu
werden, und zwar in der Form
und in dem Maße, wie die Gesetzgebung
dies vorsieht, jedenfalls
aber auf dem Fuße völliger
Gleichberechtigung.
4. Die festgesetzten Mindestlohnsätze
haben für die beteiligten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verbindliche Kraft; sie dürfen
nicht unterschritten werden.
5. Die zuständige Behörde
kann erforderlichenfalls Einzelausnahmen
von den Mindestlohnsätzen
zulassen, um eine
Verminderung der Beschäftigungsmöglichkeiten
für körperlich
oder geistig behinderte Arbeitnehmer
zu verhüten.
Artikel 4.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um sicherzustellen,
daß die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Kenntnis
von den geltenden Mindestlohnsätzen
erhalten und daß
die wirklich gezahlten Löhne
nicht niedriger sind als die geltenden
Mindestsätze; diese Maßnahmen
haben die erforder-
lichen den landwirtschaftlichen
Verhältnissen des betreffenden
Landes am besten entsprechenden
Überwachungs-, Aufsichts-
und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.
2. Jedem Arbeitnehmer, für
den die Mindestlohnsätze gelten,
der aber einen geringeren
Lohn erhalten hat, ist das Recht
zu wahren, im Rechtsweg oder
in einem anderen geeigneten
Verfahren die Zahlung des ihm
gebührenden Lohnrestes innerhalb
einer von der Gesetzgebung
zu bestimmenden Frist
zu erwirken.
Artikel 5.
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
dem Internationalen Arbeitsamt
alljährlich eine allgemeine
Darlegung zu übermitteln, die
über die Art und Weise der
Anwendung sowie über die Ergebnisse
der Verfahren Auskunft
gibt. Diese Darlegung
hat zusammenfassende Angaben
über die Tätigkeiten und die
ungefähren Zahlen der von der
Regelung erfaßten Arbeitnehmer,
über die festgesetzten Mindestlohnsätze
und gegebenenfalls
über die sonstigen für die
Mindestlohnregelung besonders
wichtigen Umstände zu enthalten.
Artikel 6.
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 7.
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft, zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 8.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
gemäß Artikel 35, Absatz
2, der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen
hat das beteiligte Mitglied
die Gebiete bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und
in diesem Falle die
Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der
Lage in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1, a) und b), dieses Artikels
gelten als wesentlicher
Bestandteil der Ratifikation
und haben die Wirkung einer
solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1, b), c) und d),
dieses Artikels mitgeteilten
Vorbehalte jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem dieses Überein-
kommen nach Artikel 10 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende
Lage angegeben wird.
Artikel 9.
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35, Absätze
4 und 5, der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen
ist anzugeben, ob das
Übereinkommen in dem betreffenden
Gebiet mit oder ohne
Abweichungen durchgeführt
wird; besagt die Erklärung, daß
die Durchführung des Übereinkommens
mit Abweichungen
erfolgt, so sind die Einzelheiten
dieser Abweichungen anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch
eine spätere Erklärung auf das
Recht der Inanspruchnahme jeder
in einer früheren Erklärung
mitgeteilten Abweichung ganz
oder teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor
zu jedem Zeitpunkt, in
dem das Übereinkommen nach
Artikel 10 gekündigt werden
kann, eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkt bestehende
Lage in bezug auf die
Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 10.
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein
Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn. Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 11.
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen,
Erklärungen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird,
Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, in
dem dieses Übereinkommen in
Kraft tritt.
Artikel 12.
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 13.
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen,
ob die Frage seiner gänzlichen
oder teilweisen Abänderung
auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 14.
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich, ohne
Rücksicht auf Artikel 10,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
an kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 15.
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 7
am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 99) über die
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft ratifiziert
Großbritannien, Mexiko, Neuseeland und die Philippinen.