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38_1952 AT

38. Verordnung: Abänderung der Zeitungspostordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Abänderung der Zeitungspostordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes

(Ah.Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47

aus 1838) wird verordnet

Der § 39 der mit der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 10. Jänner 1950,

BGBl. Nr. 44, erlassenen Zeitungspostordnung

hat zu lauten

§ 39. Übermittlung der Bezugsbestätigungen

(Inkassoscheine) an

die Absatzpostämter durch die

Herausgeber.

(1) Der Herausgeber hat dem AbsPA. die einzuhebenden

Zeitungsgelder mitzuteilen. Dies

geschieht

1. durch die mit den Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen

vereinigten Bezugslisten oder

2. durch Einhebungskarten, denen so viele

Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen (Inkassoscheine)

beizufügen sind, als Einhebungen durchgeführt

werden sollen.

(2) Die Einhebungskarten der ersten Übersendung

verbleiben bei den AbsPÄ. Bei den

nächstfolgenden Vorschreibungen haben die

Herausgeber den AbsPÄ. nur mehr die Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen

(Inkassoscheine) jener

Zeitungsbezieher, deren Einhebungskarten beim

AbsPA. verblieben sind, ferner die Einhebungskarten

und die dazugehörigen Zahlungsbestätigungen

neu hinzutretender Zeitungsbezieher zu

übermitteln. Die Einhebungskarten ausgeschiedener

Zeitungsbezieher werden von den AbsPÄ.

an die Herausgeber zurückgesendet.

(3) Die mit den Bezugsbestätigungen vereinigten

Bezugslisten sowie die Einhebungskarten mit

den dazugehörigen Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen

(Inkassoscheinen) sind von den Herausgebern

nach den von der Post vorgeschriebenen Mustern

beizustellen. Erstere sind mit Durchdruck auszufüllen.

Die Übersendung hat mit freigemachtem

Brief oder durch Anschluß an das Zeitungsbund

zu erfolgen.

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