38. Verordnung: Abänderung der Zeitungspostordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes
(Ah.Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47
aus 1838) wird verordnet
Der § 39 der mit der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 10. Jänner 1950,
BGBl. Nr. 44, erlassenen Zeitungspostordnung
hat zu lauten
§ 39. Übermittlung der Bezugsbestätigungen
(Inkassoscheine) an
die Absatzpostämter durch die
Herausgeber.
(1) Der Herausgeber hat dem AbsPA. die einzuhebenden
Zeitungsgelder mitzuteilen. Dies
geschieht
1. durch die mit den Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen
vereinigten Bezugslisten oder
2. durch Einhebungskarten, denen so viele
Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen (Inkassoscheine)
beizufügen sind, als Einhebungen durchgeführt
werden sollen.
(2) Die Einhebungskarten der ersten Übersendung
verbleiben bei den AbsPÄ. Bei den
nächstfolgenden Vorschreibungen haben die
Herausgeber den AbsPÄ. nur mehr die Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen
(Inkassoscheine) jener
Zeitungsbezieher, deren Einhebungskarten beim
AbsPA. verblieben sind, ferner die Einhebungskarten
und die dazugehörigen Zahlungsbestätigungen
neu hinzutretender Zeitungsbezieher zu
übermitteln. Die Einhebungskarten ausgeschiedener
Zeitungsbezieher werden von den AbsPÄ.
an die Herausgeber zurückgesendet.
(3) Die mit den Bezugsbestätigungen vereinigten
Bezugslisten sowie die Einhebungskarten mit
den dazugehörigen Bezugs(Zahlungs)Bestätigungen
(Inkassoscheinen) sind von den Herausgebern
nach den von der Post vorgeschriebenen Mustern
beizustellen. Erstere sind mit Durchdruck auszufüllen.
Die Übersendung hat mit freigemachtem
Brief oder durch Anschluß an das Zeitungsbund
zu erfolgen.