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38_1951 AT

38. Verordnung: Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1932, BGBl. Nr. 150.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1932, BGBl. Nr. 150.

Auf Grund des Artikels I C Z. 12 des

Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, BGBl.

Nr. 636, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens

außer Streitsachen, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung verordnet

Artikel I.

Im § 8 Abs. 1 der Verordnung vom

25. Mai 1932, BGBl. Nr. 150, betreffend die

Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-,

Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen

Habseligkeiten entlassener oder verstorbener

Pfleglinge, wird der Betrag von 133'33 S auf

500 S erhöht.

Artikel II.

Die Bestimmung des Artikels I findet nur auf

Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher von

Pfleglingen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung gestorben sind.

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