38. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Rundschreibens des Bundeskanzleramtes zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1938 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Dezember 1949, Z. V 8/49, den vorletzten
Absatz des Verzeichnisses B der Anlage
zum Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom
21. April 1947, Zl. 43.729-2N/47, mit dem
Wortlaut
„Im NS-Soldatenring und NS-Offiziersbund
sind alle Offiziere sowie Beamte im Offiziersrang
vom Leutnant aufwärts als dem Untersturmführer
gleichgestellt anzusehen, da sie infolge
ihrer Befehlsgewalt und ihres Einflusses
auf Untergebene unabhängig von ihrem Rang
in den genannten Gliederungen als belastet anzusehen
sind,"
als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung
dieser Kundmachung in Kraft.