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38_1950 AT

38. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Rundschreibens des Bundeskanzleramtes zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines Rundschreibens des Bundeskanzleramtes zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1938 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. Dezember 1949, Z. V 8/49, den vorletzten

Absatz des Verzeichnisses B der Anlage

zum Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom

21. April 1947, Zl. 43.729-2N/47, mit dem

Wortlaut

„Im NS-Soldatenring und NS-Offiziersbund

sind alle Offiziere sowie Beamte im Offiziersrang

vom Leutnant aufwärts als dem Untersturmführer

gleichgestellt anzusehen, da sie infolge

ihrer Befehlsgewalt und ihres Einflusses

auf Untergebene unabhängig von ihrem Rang

in den genannten Gliederungen als belastet anzusehen

sind,"

als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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