38. Verordnung: 2. Preisregelungsverordnungs-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 89, mit dem grundsätzliche
Bestimmungen über die Preisregelung erlassen
werden (Preisregelungsgesetz — PrRG.), wird
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
verordnet
I.
§ 2, Punkt 1, 4. Abs., der Preisregelungsverordnung
vom 8. August 1945, St. G. Bl. Nr. 119,
erhält folgende Fassung
„die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
die Beförderung von Personen und
Gütern auf Straßenbahnen, staatlichen Kraftfahrlinien
und jenen privaten Kraftfahrlinien, für
deren Genehmigung oder Konzessionserteilung
das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr — Amt für Straßenverkehr — zuständig
ist;".
II.
§ 3, Abs. (1), lit. b, Punkt 2, der Preisregelungsverordnung
hat zu lauten
„2. Strafen nach § 4 des Preisregelungsgesetzes
vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 89, zu verhängen."