Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38_1945 AT

38. Gesetz: Übergangsbestimmungen für die Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1944 und 1945 (Steuerübergangsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 38. Gesetz: Übergangsbestimmungen für die Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1944 und 1945 (Steuerübergangsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer,

die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer

für das Kalenderjahr 1944 und für das erste

Kalendervierteljahr 1945 sind durch die Vorauszahlungen

für die genannten Zeiträume abgegolten.

§ 2. (1) Eine Veranlagung der in § 1 genannten

Steuern findet für das Kalenderjahr 1944 nicht

statt.

(2) Für das Kalenderjahr 1945 werden die

Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und

die Gewerbesteuer mit drei Vierteln des auf das

ganze Jahr entfallenden Steuerbetrages (Steuermeßbetrages)

veranlagt.

(3) Die Veranlagung der Umsatzsteuer für das

Kalenderjahr 1945 erfolgt von den in der Zeit

vom 1. April bis 31. Dezember erzielten steuerpflichtigen

Entgelten.

§ 3. Für die in § 1 genannten Zeiträume noch

nicht geleistete Vorauszahlungen sind nachzuzahlen;

gestundete Beträge können vom Finanzamte

herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige

glaubhaft macht, daß die Vorauszahlungen

höher sind als die Steuerschuld, die

sich bei einer Veranlagung ergeben würde.

§ 4. Aufgehoben werden mit "Wirksamkeit

von der Veranlagung für das Kalenderjahr

1945 an

Die §§ 1 bis 4 der Steuervereinfachungs-Verordnung

vom 14. September 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 202,

Abschnitt II der Verordnung über die Änderung

von Steuergesetzen (Steueränderungs-Verordnung

— StÄV.) vom 20. August 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 510,

die Verordnung über Bewertungsfreiheit und

Aufbaurücklage im Reichsgau Sudetenland und

in den Reichsgauen der Ostmark (BAV) vom

21. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 42.

Außerordentliche Abschreibungen sind bei Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes für

1945 nicht mehr zulässig. Vorhandene Aufbaurücklagen

sind in der Bilanz für das Kalenderjahr

1945 (Wirtschaftsjahr 1944/1945) aufzulösen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →