38. Gesetz: Übergangsbestimmungen für die Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1944 und 1945 (Steuerübergangsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer,
die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer
für das Kalenderjahr 1944 und für das erste
Kalendervierteljahr 1945 sind durch die Vorauszahlungen
für die genannten Zeiträume abgegolten.
§ 2. (1) Eine Veranlagung der in § 1 genannten
Steuern findet für das Kalenderjahr 1944 nicht
statt.
(2) Für das Kalenderjahr 1945 werden die
Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und
die Gewerbesteuer mit drei Vierteln des auf das
ganze Jahr entfallenden Steuerbetrages (Steuermeßbetrages)
veranlagt.
(3) Die Veranlagung der Umsatzsteuer für das
Kalenderjahr 1945 erfolgt von den in der Zeit
vom 1. April bis 31. Dezember erzielten steuerpflichtigen
Entgelten.
§ 3. Für die in § 1 genannten Zeiträume noch
nicht geleistete Vorauszahlungen sind nachzuzahlen;
gestundete Beträge können vom Finanzamte
herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
glaubhaft macht, daß die Vorauszahlungen
höher sind als die Steuerschuld, die
sich bei einer Veranlagung ergeben würde.
§ 4. Aufgehoben werden mit "Wirksamkeit
von der Veranlagung für das Kalenderjahr
1945 an
Die §§ 1 bis 4 der Steuervereinfachungs-Verordnung
vom 14. September 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 202,
Abschnitt II der Verordnung über die Änderung
von Steuergesetzen (Steueränderungs-Verordnung
— StÄV.) vom 20. August 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 510,
die Verordnung über Bewertungsfreiheit und
Aufbaurücklage im Reichsgau Sudetenland und
in den Reichsgauen der Ostmark (BAV) vom
21. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 42.
Außerordentliche Abschreibungen sind bei Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes für
1945 nicht mehr zulässig. Vorhandene Aufbaurücklagen
sind in der Bilanz für das Kalenderjahr
1945 (Wirtschaftsjahr 1944/1945) aufzulösen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.