389. Verordnung: Abfallverbrennung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung
– AVV)
Auf Grund
1. der §§ 22 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl.
Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
wird hinsichtlich Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2002, wird hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen – LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hinsichtlich Dampfkesselanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3
dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
4. des §§ 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch
das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hinsichtlich Einleitungen von
Abwässern aus der Gaswäsche, die einer Verordnung gemäß §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c
Abs. 1 WRG 1959 unterliegen, hinsichtlich der §§ 13 und 18 sowie Anlage 6 zu dieser Verordnung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet
1. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist
1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die
durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung
von Belastungen der Umwelt,
2. der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen
möglichst gering gehalten werden,
3. Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
4. im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere
von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigte
1. Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29 AWG,
2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,
3. Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,
in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden
a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung
von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte
Wärme genutzt wird;
d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
– Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
– Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere
solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
e) Korkabfälle;
2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des
Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. Abfälle: Abfälle gemäß AWG;
2. Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden
gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche
Abfälle mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 9 nicht
a) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens
30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie
insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als
50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft
gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen,
b) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar
entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen
verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;
3. (Unaufbereitete) Gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle,
die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten
ähnlich sind. Davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten-
und Parkabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen
hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf. Einfache einzelne Aufbereitungsschritte,
wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner
wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle
vorliegen;
4. Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder
Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im § 2
Abs. 2 Z 1 lit. a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine
Biomasse im Sinne dieser Verordnung;
5. Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die zur thermischen Behandlung
von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird
und nicht als Mitverbrennungsanlage gilt. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von
Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren
ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte
Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung
des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff-
und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen
Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein,
die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und
zur Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
6. Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, deren Hauptzweck in der
Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und
a) in der Abfall als Regel oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder
b) in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.
Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung
oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung
von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage
einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem
Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem,
den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung
und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen
und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der
Verbrennungsbedingungen;
7. Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
die vor dem 28. Dezember 2002
a) rechtskräftig genehmigt ist und betrieben wird, oder
b) in erster Instanz genehmigt ist und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb
genommen wird.
Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch
Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den §§ 354 GewO
1994, 29 Abs. 8 AWG oder 4 Abs. 10 LRG-K, oder Probebetrieb gemäß den §§ 29 Abs. 8 AWG
oder 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am
28. Dezember 2003 begonnen wird.
8. Nennkapazität einer Verbrennungsanlage: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom
Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungsanlage,
wobei der Heizwert des Abfalls zu berücksichtigen ist, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten
Abfallmenge (t/h);
9. Vorbehandlung: Verfahrensschritte am Standort, die zur Vorbereitung der Abfälle für die
Verbrennung erfolgen, wie Schreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung;
10. Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden
gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss,
der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess
stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;
11. Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte
oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser
oder den Boden;
12. Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an
bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen
nicht überschritten werden dürfen.
Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro
Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre
gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar und auf den für die jeweilige
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des
Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m³ (bei Dioxinen und
Furanen in ng/m³) angegeben;
13. Dioxine und Furane: polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben
als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung;
14. Einzelmesswert: das Ergebnis einer Einzelmessung;
15. Messwert: das Ergebnis eines Messvorganges. Der Messwert ergibt sich
a) als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte,
b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene oder
c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
16. Messergebnis: das arithmetische Mittel der Messwerte;
17. Kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu
messenden Komponente wiedergeben. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden-
oder Tagesmittelwerten;
18. Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum
einer halben Stunde;
19. Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen
Kalendertag;
20. Beurteilungswert: das Messergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens
(Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung
zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß
Anlage 4 zu dieser Verordnung;
21. Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen: die mit den Abfällen in einem
Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
22. Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen: die mit Brennstoffen, die keine
Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
23. Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung
von Abfällen und Brennstoffen;
24. Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung
oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage
entstehen;
25. Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: Personen oder Einrichtungen für die Durchführung
chemischer oder physikalischer Untersuchungen an Abfällen, sowie emissionstechnischer Untersuchungen
an Abgasen oder Abwässern
a) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 idF des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 85/2002),
b) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen
Rechts,
c) gesetzlich autorisierte Stellen,
d) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes
und chemische Laboratorien,
sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand
der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme
erfolgt und zusätzlich für lit. b bis d die erforderliche Ausstattung und das notwendige
Fachwissen für die jeweilige Untersuchung vorhanden sind, eine mindestens einjährige Erfahrung
im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere
kein Abhängigkeitsverhältnis zum Abfallbesitzer oder Anlageninhaber gegeben ist, nur validierte
Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und
die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig
und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
2. Abschnitt
Antragsunterlagen
§ 4. (1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß
den §§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 AWG, 353 oder 356a Abs. 1 GewO 1994 sowie 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden
Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten
1. Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
2. Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu
gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP,
Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt
an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert Hu von 25 MJ/kg;
3. Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten
Heizwert der Abfälle;
4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche
Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der
Anlage;
5. Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage
gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;
6. Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise
durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme
unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
7. maximalen Abgasvolumenstrom (m³n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes,
trocken und im Normzustand (273 K, 1013 mbar);
8. Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß
§ 10 Abs. 2;
9. Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung
hervorgehen;
10. Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen
auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von
Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche
die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu
bestimmen sind,
1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2. die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt
wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten
1. Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits-
oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor,
Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche
Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der
Anlage;
5. den maximalen Abgasvolumenstrom (m³n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes,
trocken und im Normzustand (273 K, 1013 mbar);
6. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);
7. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess
erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme-
und Messverfahren;
8. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
9. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3
weiter betrieben werden darf.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird,
für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung
zu bestimmen sind,
1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Eingangskontrolle
§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der
Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers,
Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu
vermeiden oder zu begrenzen.
(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten
verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst
sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des
Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält
1. Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;
2. physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und – soweit zielführend – 13 der
ÖNORM S 2110 „Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische
Behandlung“, ausgegeben am 1. September 2001;
3. chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung
für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
4. gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 AWG;
5. Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen
beim Umgang mit den Abfällen;
(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere,
wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG und Dokumente
gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung
gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß
ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, genommen und einer
analytischen Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110 zugeführt werden. Davon sind Abfälle ausgenommen,
die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Februar
1999, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.
(6) Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 5 die
in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung – Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten
Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig
angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte
Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert
werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten
sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung
müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM
S 2110 unterzogen werden.
(7) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung
der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden.
Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung
gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.
(8) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle
am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2
bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen
ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
Betriebsbedingungen
§ 7. (1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass
ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an
organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten
Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren
Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich
nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5%
des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
(2) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass
die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft
kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C
erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle
des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche
Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen,
berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf
1100 °C erhöht werden.
(3) Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch
eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung
von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An-
und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß
Abs. 2 zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum
befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur
des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen
befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von
Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.
(4) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass
die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten
Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit
einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als
Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1100 °C erhöht
werden.
(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung
der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz
kommen muss
1. während des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
2. wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
3. wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage
auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.
(6) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder
für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von
den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur des Abs. 4 zulassen, wenn die
übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen
darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem
höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei
abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte
für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu
dieser Verordnung eingehalten werden.
(7) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen
und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K
1989), BGBl. Nr. 19, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1997.
(8) Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine
Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallar-
ten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden
ist.
(9) In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich
gefährlicher Abfälle gemäß § 3 Z 2 lit. a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen.
(10) Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei
notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten werden.
3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte
§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden,
dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu
dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas
nicht überschritten werden.
(3) Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten
durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete
gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten
Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(4) Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat
die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen
Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
Messungen
§ 9. (1) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführten Methoden
durchgeführt werden.
(2) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Anlage 1 oder Anlage 2
zu dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
kontinuierlich gemessen werden
1. Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten
repräsentativen Stelle des Brennraums;
2. Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
4. Druck;
5. Sauerstoff (O2);
6. Kohlenstoffmonoxid (CO);
7. organisch gebundener Kohlenstoff (Corg);
8. Schwefeldioxid (SO2);
9. Chlorwasserstoff (HCl);
10. Fluorwasserstoff (HF);
11. Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
12. staubförmige Emissionen;
13. Quecksilber und seine Verbindungen.
(3) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt
werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen
unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet
und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids
erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme
mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche
Messungen gemäß Abs. 7 zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung
dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die
verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte
betragen.
(6) Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der
eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg [Hu = 25 MJ/kg1)] beträgt. Eine kontinuierliche
Messung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte nachweislich nicht mehr als 20 vH des
Emissionsgrenzwertes betragen. Die Behörde kann für die kontinuierliche Quecksilbermessung einen
maximal zweijährigen Versuchs- oder Probebetrieb zur Optimierung des Messgerätes bis längstens
28. Dezember 2007 genehmigen. Können auf Grund des Versuchs- oder Probebetriebes die Beurteilungswerte
nicht zur Überprüfung des Emissionsgrenzwertes herangezogen werden, muss jedenfalls eine
diskontinuierliche Messung durchgeführt werden.
(7) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige
Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt
werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei
den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist
1. HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erforderlich ist;
2. Ammoniak (NH3), wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;
3. Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die
Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt
werden.
(8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls
bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um
24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge
miteinbezogen werden.
(9) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte
wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt
werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung
dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
(10) Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt
oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert,
müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt
umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt
überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine
Umrechnung nicht zulässig.
(11) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine
Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der
Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem
Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen
durchgeführt werden
Messstellen und Messgeräte
§ 10. (1) Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen
1. Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert
werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden
sein.
2. In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die
Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.
3. Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung
des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn
der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens
das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2) Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt
derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung
gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen
Messquerschnitt zu erfolgen.
(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und -systeme haben den in Anlage 5 zu dieser
Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen.
(4) Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach
alle drei Jahre durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt kalibriert werden. Bei Anlagen mit
einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 100 MW oder mehr müssen die Systeme für die kontinuierliche
Messung von CO, NOx, SO2 und Staub zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen
unter Verwendung von Referenzmethoden kalibriert werden. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage
5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Jährlich muss
eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch die befugte Fachperson oder
Fachanstalt vorgenommen werden.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11. (1) Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende
Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und
Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5
zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
(2) Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der
Messungen aufgezeichnet werden.
(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden
Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem
Betriebstagebuch festgehalten werden.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde
oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf
Verlangen vorgelegt werden.
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 12. (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen
Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen
Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen
aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte
müssen anhand der Beurteilungswerte berechnet werden.
(2) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb
eines Kalenderjahres
1. kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß
Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
2. höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen
CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert
(Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1
oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
3. höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte)
den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung
überschreiten.
(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der
Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet.
Emissionserklärung
§ 13. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von
zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten
von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung
von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum
Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.
(2) Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu
umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten
1. Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
2. Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
3. Angaben zur Emissionsquelle;
4. im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;
5. Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;
6. festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.
(3) Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum
folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.
4. Abschnitt
Andere als normale Betriebsbedingungen
§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen
Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende
Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen,
so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung
der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen
werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den
Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder
Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines
im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden
darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr,
weiter betrieben werden, sofern
1. der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nicht überschritten
wird,
2. die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid
eingehalten werden und
3. die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.
(4) Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während
des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung
muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des
Betriebes unterschritten wird.
Prüfung
§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen.
Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbren-
nungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren
Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der
automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen
der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten.
(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis
einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber
mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden
muss. Bei Anlagen ab einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde muss der schriftliche Befund
innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Weg der Behörde übermittelt
werden.
(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort
hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.
Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen
§ 16. (1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze
für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das
Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit
Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
grundsätzlich überdacht sein.
(2) Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b
WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.
Rückstände
§ 17. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter
Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen
müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden.
Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt
werden.
(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen
die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und
das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse
müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.
(3) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Gesamtgehalt
von mehr als 100 ng/kg TS (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) sind einer umweltgerechten
Beseitigung zuzuführen, sofern der Gehalt an Dioxinen nicht durch eine spezifische Behandlung
nach dem Stand der Technik unter den genannten Grenzwert reduziert wird.
(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und
von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und
diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
§ 18. (1) Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde
gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(2) Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit
in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß
§ 13 Abs. 1 abgeben müssen.
5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen
§ 19. (1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage
2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab
28. Dezember 2005 entsprechen.
(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und
die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich
entsprechen.
In-Kraft-Treten
§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 21. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt
1. Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über
die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332/91 vom 28. Dezember 2000;
2. Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle,
ABl. Nr. L 365/34 vom 31. Dezember 1994;
3. Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung
durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 163/32 vom 14. Juni 1989;
4. Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung
durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, ABl. Nr. L 203/50 vom 15. Juli
1989;
5. Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, ABl.
Nr. L 194/23 vom 25. Juli 1975.
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)
Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen
Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³
(Dioxine und Furane in ng pro m³) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen
Verbrennung von Altöl gemäß § 21 AWG bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten
1. Halbstundenmittelwerte
a) staubförmige Emissionen............................................................................. 10 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt.................................................................. 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff (HCl)................................................................................ 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff (HF).................................................................................. 0,7 mg/m³
e) Schwefeldioxid (SO2).................................................................................. 50 mg/m³
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h.......................................................... 300 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h.................................. 200 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h.......................................... 100 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid (CO)........................................................................... 100 mg/m³
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg............................ 0,05 mg/m³
2. Tagesmittelwerte
a) staubförmige Emissionen............................................................................. 10 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt........................................................................ 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff (HCl)................................................................................ 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff (HF).................................................................................. 0,5 mg/m³
e) Schwefeldioxid (SO2).................................................................................. 50 mg/m³
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h.......................................................... 200 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h.................................. 150 mg/m³
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h
– für Neuanlagen.......................................................................................... 70 mg/m³
– für bestehende Anlagen............................................................................. 100 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid (CO)........................................................................... 50 mg/m³
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg............................ 0,05 mg/m³
3. Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl 0,05 mg/m³
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als
∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn..................................................... 0,5 mg/m³
c) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche
Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) .......................................... 5 mg/m³
4. Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Dioxine und Furane...................................................................................... 0,1 ng/m³
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)
Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und
Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden
Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³ (Dioxine und Furane in ng pro m³) trockenes
Abgas einzuhalten.
Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3;
für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl.......... 0,05 mg/m³
1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Dioxine und Furane............................................................................................... 0,1 ng/m³
1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg
Halbstundenmittelwert........................................................................................... 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert..................................................................................................... 0,05 mg/m³
1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2,
CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan,
Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel)
zu ermitteln
GM: Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall: Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst: Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung
oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen
Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in
der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen.
Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer
Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich.
Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert
festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser
Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung
oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem
dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde
auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende
Emissionsgrenzwerte für G Brst festlegen.
EAbfall: Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung
aus der Verbrennung der Abfälle.
Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger
als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung
für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst: 100 minus E Abfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst: Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für
das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse
festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.
Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt
vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas
ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu
Grunde zu legen.
BGM: Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.
1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert
Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode
zu ermitteln
2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung
Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³
(Dioxine und Furane in ng pro m³) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.
2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte
a) staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ............................................................................ 30 mg/m³
als Tagesmittelwert ....................................................................................... 20 mg/m³ Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m³ ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte
den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde
verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige
Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden
darf.
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt ........................................................................ 10 mg/m³
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der
Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag
eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m³ nicht überschritten
werden darf.
c) Chlorwasserstoff (HCl) ................................................................................. 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff (HF) .................................................................................. 0,7 mg/m³
e) Schwefeldioxid (SO2).................................................................................... 50 mg/m³
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen
entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme
genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
– für Neuanlagen .......................................................................................... 500 mg/m³
– für bestehende Anlagen ............................................................................. 800 mg/m³
– für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 ............................................ 500 mg/m³ Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m³ für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt – abweichend zu § 12 Abs. 2 – als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
1. kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,
2. nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten
und
3. kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
g) Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde
einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg.............................. 0,05 mg/m³
2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl. 0,05 mg/m³
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als
∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ..................................................... 0,5 mg/m³
2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Dioxine und Furane ...................................................................................... 0,1 ng/m³
Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.
3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen Nicht als Feuerungsanlagen im Sinne dieses Punktes gelten Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar
zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zur einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien
verwendet werden.
Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden
Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³ (Dioxine und Furane in ng pro m³) trockenes
Abgas einzuhalten.
3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl. 0,05 mg/m³
b) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als
∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn...................................................... 0,5 mg/m³
3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Dioxine und Furane...................................................................................... 0,1 ng/m³
3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg
Halbstundenmittelwert.................................................................................. 0,05 mg/m³
Tagesmittelwert............................................................................................ 0,05 mg/m³
3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen
unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4
und 1.5) zu ermitteln.
3.5 Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an
Hand der Mischungsregel
Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung
durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen;
entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist
der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert
ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%)
GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%)
GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%)
Anlage 3
(zu § 3 Z 13)
Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane
Zur Bestimmung des 2,3,7,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen
Anlage 4
(zu § 3 Z 20)
Fehlerbandbreiten und Berechnung des Beurteilungswertes bei diskontinuierlichen
Messungen
1. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte) der Messmethoden
2. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der
Messmethoden
3. Berechnung des Beurteilungswertes (BW)
BW = MW – MW x F/100
MW Messwert (Halbstundenmittelwert oder Mittelwert über mehrere Stunden)
F Fehlerbandbreite in Prozent
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1)
Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren
zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ... ), soweit sie in
dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder
internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 1)
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
mit der die Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen geändert wird
Auf Grund des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert
durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Verbrennung von
gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen
gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor
dem 28. Dezember 2002
1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb
genommen werden.
Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb
gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am
28. Dezember 2003 begonnen wird.“
2. In § 3 Z 2b und c wird die Wortfolge „einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen“
jeweils durch „jedem Betriebszeitpunkt zugeführten“ ersetzt.
3. Im § 3 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden
gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche
Abfälle mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 nicht
a) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens
30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie
insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als
50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft
gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen;
b) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar
entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen
verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;“
4. Im § 3 Z 17 und 18 wird das Wort „Kalendervierteljahr“ jeweils durch das Wort „Monat“ ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Verbrennungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 1996 nach den für sie geltenden Regelungen
rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes
bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.“
6. In § 19 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und von 500 mg/m³ ab 1. Jänner 2007“. Der zweite
Satz entfällt.
7. Dem § 20 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Z 2b, 2c und 3a, 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 treten
mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1b) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet
Die Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen,
BGBl. II Nr. 32/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach
Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen
(§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden,
sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb
genommen werden.
Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß
§ 354 GewO 1994 genehmigt ist und der Versuchsbetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen
wird.“
2. § 3 Z 2 lautet
„2. Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden
gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche
Abfälle mit Ausnahme von § 4 Z 2 lit. b nicht
a) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens
30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie
insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als
50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft
gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen;
b) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar
entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen
verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;“
3. In § 3 Z 3.2 und Z 3.3 wird die Wortfolge „einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen“
jeweils durch die Wortfolge „jedem Betriebszeitpunkt zugeführten“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffes oder“.
5. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Emissionsrichtwerte“ durch das Wort „Emissionsgrenzwerte“ ersetzt.
6. In der Anlage 4 zu dieser Verordnung wird in der Überschrift das Wort „Emissionsrichtwertes“ durch
das Wort „Emissionsgrenzwertes“ ersetzt, im Einleitungssatz sowie in der Legende wird das Wort „Emissionsrichtwert“
jeweils durch das Wort „Emissionsgrenzwert“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. bei kontinuierlichen Messungen (ausgenommen CO) innerhalb eines Kalenderjahres
a) ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten
eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder
b) mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH
oder
c) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes,“
8. Dem § 10 Abs. 5 wird nach Z 2 eine neue Z 3 angefügt
„3. bei kontinuierlichen Messungen gilt der Emissionsgrenzwert für CO als überschritten, wenn
innerhalb eines Kalenderjahres
a) ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten
eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet, oder
b) ein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert“
9. In § 15 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 16 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4“ ersetzt.
10. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Im Übrigen gelten für die nicht im Abs. 1 genannten Schadstoffe die im § 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte.“
11. Im § 16 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 5 Z 2 und 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 bis 4
und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(1b) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.“
12. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Vor dem 31. Dezember 1996 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2
(Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens
bis 30. Juni 2000 entsprechen.“
13. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Emissionsrichtwert“ durch das Wort „Emissionsgrenzwert“ ersetzt.
14. In § 16 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide
von 500 mg/m³ ab dem 1. Jänner 2007“. Der zweite Satz entfällt.
Artikel 4
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung
für Kesselanlagen 1989 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen – LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K-1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 324/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt
„(1a) Sofern in Kesselanlagen nicht gefährliche Abfälle (gemäß AWG) mit Ausnahme von Abfällen,
die unter Biomasse gemäß Abs. 1b fallen, verbrannt oder mitverbrannt werden, gilt diese Verordnung nur
für Kesselanlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002
1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb
genommen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß
§ 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003
begonnen wird.“
2. § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Biomasse bezeichnet Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material
oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, wie
a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung
von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte
Wärme genutzt wird;
d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
– Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
– Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere
solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
e) Korkabfälle;
Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung.“
3. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt
„(1a) Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben,
dass die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in
kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens
zwei Sekunden bei mindestens 6% Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 °C erreichen.“
4. Nach § 18 Abs. 7 Z 2 wird folgende Ziffer 3 eingefügt
„3. Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Abs. 1a festgelegten Mindesttemperatur von
850 °C ist mindestens einmal beim Abnahmeversuch der Verbrennungsanlage unter den für ihren
Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.“
5. Nach § 28 wird folgender IX. Abschnitt angefügt
„IX. Abschnitt
§ 29. Die §§ 1 Abs. 1a, 18, 18a und 20 (einschließlich ihrer Überschriften) treten mit Ablauf des
27. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 5
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 und 4 und 25 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in
Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise
von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung
aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002
1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb
genommen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß
§ 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003
begonnen wird.
Messverfahren
§ 2. (1) Zur Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen sind die
ÖNORM EN 12766 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten
Produkten“ Teil 1 „Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie
(GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am
1. September 2000, und die ÖNORM EN 12766 Teil 2 „Berechnung des Gehaltes an polychlorierten
Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002, als Referenzmethode anzuwenden.
(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB,
PCT) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.
(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des
Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei erwiesen ist, dass der in Betracht kommende PCB/PCT-Gehalt
unterschritten wird.
(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 Teil 1,
Ausgabe Juni 1983, Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, Bestimmung des Chlorgehaltes,
Verbrennung nach Wickbold oder nach DIN V 51408 Teil 2, Vornorm, Ausgabe Mai 1987, Prüfung von
Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Bestimmung des Chlorgehaltes, Mikrocoulometrische Bestimmung,
oxidatives Verfahren, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien,
oder einem gleichwertigen Verfahren.
Motoröle
§ 3. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden
1. Halogenhältige Zusätze,
2. Cadmium und dessen Verbindungen,
3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
4. Arsen und dessen Verbindungen.
Definition der Emissionsgrenzwerte
§ 4. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der
betreffenden Emission, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen (Anlage zu dieser Verordnung)
geknüpft sind.
Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen
§ 5. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen
verfügen, die zur Einhaltung der in § 6 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet
sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen
als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls
die Emissionsgrenzwerte des § 6 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen
ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.
(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu
betreiben oder es sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.
Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen
§ 6. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen – LRG-K, BGBl.
Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, unterliegen,
dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen ............................................................................... 30 mg/m³
a) Die Summe der Elemente Blei, Vanadium, Kupfer und Chrom und ihrer
Verbindungen, angegeben als ∑ Pb, V, Cu, Cr .......................................... 5 mg/m³
b) Die Summe der Elemente Nickel und Zink und ihrer Verbindungen, angegeben
als " Ni, Zn.................................................................................. 1 mg/m³
c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd .............................. 0,1 mg/m³
2. Gasförmige Emissionen
a) anorganische Chlorverbindungen,
Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯................................................. 30 mg/m³
b) Fluorwasserstoff (HF)
angegeben als F¯......................................................................................... 5 mg/m³
c) Kohlenstoffmonoxid (CO).......................................................................... 65 mg/m³
d) Organisch gebundener Kohlenstoff (Corg) .................................................. 30 mg/m³
(2) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger
als 3 Megawatt, die nicht dem LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im
Verbrennungsgas nicht überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen .............................................................................. 30 mg/m³
davon
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen ....... 4 mg/m³
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen ............................................ 0,1 mg/m³
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorwasserstoff (HCl)
angegeben als Cl¯ ...................................................................................... 30 mg/m³
b) Kohlenstoffmonoxid (CO) ......................................................................... 65 mg/m³
c) Organisch gebundener Kohlenstoff (Corg) bei Anlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 1 MW ........................................ 30 mg/m³
(3) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung
dienen, dürfen – unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen
Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen
Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 32/1999 – bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen
für die Parameter CO und Corg zugelassen werden.
Mischfeuerung
§ 7. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung
von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der
Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und
Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.
Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen
jedoch 20 mg/m³ nicht überschreiten.
(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen
Abfällen, verfeuert, so gelten außer den §§ 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen
Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.
Anpassung
§ 8. Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989 geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund
des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich
ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und
dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist
von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch
innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen.
Außer-Kraft-Treten
§ 9. (1) Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung
und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei
der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung des
Altölgesetzes 1986 (Altölverordnung), BGBl. Nr. 383/1987, ex lege (§ 44 Abs. 2 und 5 AWG) außer
Kraft.
Anlage
(zu § 4)
1. Definitionen
1.1. Einzelmesswert: Ergebnis einer Einzelmessung
1.2. Messwert: Ergebnis eines Messvorganges
Der Messwert ergibt sich
1.2.1. als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte
1.2.2. aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene (3.3.)
1.2.3. als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle
1.3. Messergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Messwerten
1.4. Beurteilungswert: Messergebnis von Messungen gemäß Z 3 unter Berücksichtigung der Unsicherheit
der Aussage über die Messung
1.5. Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert überschreitet den Grenzwert
1.6. Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen
Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile
und eines Luftüberschusses
1.7. Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft durch feste Stoffe
2. Messbedingungen
Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit
Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben
werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 °C und 1013 mbar nach
Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.
3. Einzelmessungen
3.1. Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch
stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten
sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, unter denen die Anlage vorwiegend
betrieben wird.
3.2. Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund
anzuführen.
3.3. Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu
ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu
betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen.
4. Kontinuierliche Emissionsmessungen
4.1. Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration von CO haben in der Regel in
Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder O2 des
trockenen Abgases müssen fortlaufend erfasst und aufgezeichnet werden.
4.2. Die Messstellen sind von der Behörde festzulegen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen
hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen
haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen.
Die Messergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar
sein.
4.3. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung durch automatisch registrierende
Messgeräte unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit
der Daten hat mindestens 90% der in einem Monat registrierten Betriebszeit zu betragen.
4.4. Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Messgeräten mindestens wöchentlich
zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Messfunktion gegeben ist.
4.5. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind alle drei Monate zu warten. Hierüber
hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.