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389_2001 AT

389. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche

Leistung und Sport verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer

pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird die Betragsangabe „25 S“ durch die Betragsangabe „1,82 €“ ersetzt.

2. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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