389_2001
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389. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 389. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
2001_389_2 389. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird die Betragsangabe „25 S“ durch die Betragsangabe „1,82 €“ ersetzt.
2. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“