389. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend das militärische Luftfahrtpersonal
(Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 – MLPV. 1968), BGBl. Nr. 395/1968, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 417/1977, 470/1979, 538/1980 und 314/1983 wird wie folgt geändert
1. Im Titel entfällt nach der Abkürzung „MLPV“ der Punkt.
2. § 1 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die
a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,
b) einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,
c) ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,
d) die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,
e) den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen
betreuen,
f) die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen und
g) die Materialerhaltung in der Militärluftfahrt planen, steuern und überwachen.
(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt
a) für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,
b) für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,
c) für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,
d) für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerschein,
e) für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet
werden, der Militär-Flugschülerausweis,
f) für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
g) für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,
h) für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
i) für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,
k) für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,
l) für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,
m) für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis,
n)für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrschein,
o) für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein und
p) für leitende Militärluftfahrttechniker der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker.“
3. Im § 2 Z 12 wird die Zitierung „§ 2 der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 173/
1961,“ durch die Zitierung „§ 2 der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 56/1967,“
ersetzt.
4. Im § 2 Z 18 wird die Zitierung „§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung
der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42,“ durch die Zitierung „§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR
1967), BGBl. Nr. 56,“ ersetzt.
5. Im § 9 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 40 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,“ durch die Zitierung
„§ 41 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.
6. Im § 47 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 3 lit. a Z 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung vom 6. April
1967, BGBl. Nr. 139,“ durch die Zitierung „§ 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 26/1999,“ ersetzt.
7. Im § 55 Abs. 2 lit. b wird die Zitierung „§ 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978“ durch die Zitierung „§ 23
Abs. 2 WG“ ersetzt.
8. § 67 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Militärluftfahrzeug-Prüfmeister und leitende Militärluftfahrttechniker müssen zur Durchführung
von Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge bordtauglich sein. § 62 ist anzuwenden.
(2) Soweit nach Abs. 1 bzw. nach § 91 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muss das sonstige
militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 WG sein. Sofern die Feststellung des
Tauglichkeitsgrades anlässlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Erneuerung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das
sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene
Verwendung dienstfähig ist.“
9. Nach § 86 wird folgender Abschnitt 12a samt Überschrift eingefügt
„12a. Bestimmungen für leitende Militärluftfahrttechniker
Ausweis über die Befähigung leitender Militärluftfahrttechniker
§ 86a. (1) Der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker befähigt den Inhaber
1. für Militärluftfahrzeuge, Flugplatzeinrichtungen und sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen
a) Richtlinien für die Materialerhaltung, Nutzwertsteigerungen sowie Modifikationen zu erstellen
und
b) luftfahrttechnische Wartungsereignisse und die zugehörige Materialbewirtschaftung zu planen,
zu überwachen und zu steuern
und
2. konkrete Arbeiten an Militärluftfahrzeugen oder Flugplatzeinrichtungen oder sonstigen flugsicherheitsrelevanten
Bodenausstattungen durchzuführen.
(2) Der Inhaber des Ausweises ist befähigt, nach Durchführung einer Überprüfung nach Abs. 1
Bescheinigungen auszustellen.
(3) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
1. den Vor- und Zunamen, den Dienstgrad oder Amtstitel, die Personalnummer und die Dienststelle
des Inhabers und
2. den Hinweis, an welchen Geräten nach Abs. 1 Z 2 der Inhaber befähigt ist, konkrete Arbeiten
durchzuführen.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises für leitende Militärluftfahrttechniker
§ 86b. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung sind
1. der erfolgreiche Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt oder eines technisch-naturwissenschaftlichen
Universitätsstudiums,
2. im Anschluss eine dreijährige Praxis im Bereich des gehobenen oder höheren militärluftfahrttechnischen
Dienstes einschließlich facheinschlägiger Lehrgänge,
3. ein Tätigkeitskatalog als Nachweis für die Eignung zur Durchführung von konkreten Arbeiten
nach § 86a Abs. 1 Z 2 und
4. die Ablegung der Prüfung nach § 86c.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 wird durch eine gleichwertige Qualifikation, die den Verwendungserfolg
in der angestrebten Verwendung erwarten lässt, ersetzt. Eine gleichwertige Qualifikation liegt
insbesondere dann vor, wenn
1. eine mindestens fünfjährige Verwendung gemäß den §§ 79 oder 83 und die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Übernahme in die Verwendungsgruppe A1/v1 oder A2/v2 im militärluftfahrttechnischen
Dienst oder
2. die Ablegung einer Berufsreifeprüfung, der Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule,
einer Fachhochschule oder eines Universitätsstudiums in einer anderen als der in Abs. 1 Z 1
genannten Richtung und die Ablegung eines Kolloquiums, in dem die luftfahrtspezifischen
Erfordernisse nachzuweisen sind,
gegeben ist.
(3) In die nach Abs. 1 Z 2 geforderte Praxiszeit sind einzurechnen
1. Tätigkeiten bei einem Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrtindustrie gemäß § 86a Abs. 1,
sofern für diese Tätigkeiten die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 86b Abs. 1 Z 1
erforderlich war, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
2. Tätigkeiten nach den §§ 69, 74, 79 oder 83, sofern sie nicht Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1
waren, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
3. Tätigkeiten im gehobenen oder höheren militärluftfahrtechnischen Dienst vor Ablegung des
Kolloquiums gemäß Abs. 2 Z 2 bis zu einem Ausmaß von einem Jahr.
Prüfung für leitende Militärlufttechniker
§ 86c. (1) Die Prüfung hat in schriftlicher und mündlicher Form zu erfolgen.
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind
1. Luftfahrttechnik, insbesondere Aufbau und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen und deren
Systemen, und
2. Regelungen des Flugbetriebes, soweit deren Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach
§ 86a erforderlich ist, und
3. anwendungsbezogene Materialerhaltungstheorien, Qualitätssicherung sowie betriebsorganisatorische
Regelungen und Verfahren in der Materialerhaltung und
4. Logistiksysteme der wichtigsten Lieferanten und Vertragspartner für luftfahrtspezifisches Gerät
und
5. Luftfahrtrecht, soweit dessen Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 86a erforderlich
ist, und
6. englische Sprachkenntnisse in einem für die vorgesehene Verwendung des Anwärters erforderlichen
Ausmaß.
(3) Für die schriftliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des
Anwärters ein Thema aus den unter Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Gegenständen festzulegen.“
10. § 92 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Besitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c
des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) und“
11. § 94b Abs. 2 lit. b lautet
„b) der Besitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1
lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) und“
12. Im § 96a Abs. 1 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978“ durch die
Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG“ ersetzt.
13. § 100 erhält die Bezeichnung „(1)“.
14. Nach Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt
„(2) Die Abkürzung § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 12 und 18, § 9 Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 55 Abs. 2 lit. b,
§ 67, §§ 86a bis 86c jeweils samt Überschrift, § 92 Abs. 1 lit. b, § 94 Abs. 2 lit. b und § 96a Abs. 1,
jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten die Abkürzung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 12 und 18, § 9
Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 55 Abs. 2 lit. b, § 67, § 92 Abs. 1 lit. b, § 94 Abs. 2 lit. b, § 96a Abs. 1 und § 100
außer Kraft.“