389. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 und 43 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1998, wird verordnet
Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 340/1998, wird wie folgt geändert
§ 20 samt Überschrift lautet
„Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer
§ 20. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen
erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger,
nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die
landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten
verpflichtet.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger)
haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen,
um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche
Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden
Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der
Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende zum
Stichtag der Wahl aktuellen Daten der in den Versicherungsunterlagen als kammerzugehörig und
umlagepflichtig geführten Arbeitnehmer zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer
und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung
(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder
Angestellter).
(4) Soweit dies zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betriebswahlsprengeln erforderlich ist, hat
das Wahlbüro den Arbeitgebern Verzeichnisse aller nach seinen Unterlagen (Mitgliederevidenz)
beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Auftrag zu übermitteln,
1. die Verzeichnisse daraufhin zu überprüfen, ob alle am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer
angeführt sind, und allfällige Korrekturen anzubringen,
2. die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten
unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem
Stichtag zurückzusenden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen
Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
(6) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung
des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
(7) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 4 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den
jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.“