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389_1997 AT

389. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberzeiring,

Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 31,55 vom Bestand ab und bindet bei km 32,70

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. BO-114-31 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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