389. Verordnung: Sicherheitsgebühren-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung
und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl.
Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 200 Schilling je angefangene halbe Stunde, an
Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 300 Schilling je in dieser Zeit angefangene
halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren
pro Fahrzeug zusätzlich 150 Schilling je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines
Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 300 Schilling je Minute.
§ 2. Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick
auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die
Gebühr nach § 1 Abs. 1 jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.
§ 3. Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber
der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung
von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt
bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2500 S, bei sonstigen
Anlagen 1000 S.
(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die
mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei
Telefonwählgeräten 1500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener
Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum
oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen
(Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.