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389. Bundesgesetz: EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesgesetz: EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. a) bei Verwendungen gemäß § 42 a die

österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

3. Nach § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift eingefügt

„Diplomanerkennung

§ 4 a. (1) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernenhungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn 1 diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt

worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16).

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der

angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 3 genannten Richtlinie festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."

4. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. a) bei Verwendungen gemäß § 42 a.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen.

aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist,

bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

5. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt

„§ 42 a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

6. § 53 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),"

7 Dem § 246 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 4 a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42, § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

8. In der Anlage 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 und 1 a)" ersetzt.

9. Anlage 1 Z 20 lit. b lautet

„b) Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder gleichwertige Lehrbefugnis (gleichwertige hochschulrechtliche Qualifikation) aus einem vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Land und"

10. Anlage 1 Z 21.6 lautet

„21.6. Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt."

Artikel II Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 2 b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die

1. a) bei Tätigkeiten, die den im § 6 b genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen und

2. ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.

(2 a) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. a) bei Verwendungen gemäß § 6 b die

österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1. Z 3 umfaßt auch die

Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

4. Nach § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt: „Verwendungsbeschränkungen

§ 6 b. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

5. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Das gleiche gilt

1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 6 b Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei anderen Vertragsbediensteten

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2, 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2, 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist."

6. § 40 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die im § 4 a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen 1 pa, 1 1, 1 2 und 1 3."

7 § 51 Abs. 5 erster Satz lautet

„Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1

Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, mit Zustimmung des Bundeskanzlers abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden."

8. Dem § 76 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 b Abs. 2 und 2 a, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 6 b samt Überschrift, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel III Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/19.94, wird wie folgt geändert

1 An die Stelle des § 15 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen.

„(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden und

3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inlandern).

(5 a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42 a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 6 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt."

2. § 37 lautet

„§ 37 (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben."

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 15 Abs. 5 und 5 a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel IV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen."

3. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen .

1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3. — sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt — der Hinweis auf diesen Umstand."

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 90 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt

„9. § 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/ 1994 mit 1 Jänner 1994."

Artikel V Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/ 1994, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet

,,a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 2 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,"

2. § 11 lit. a lautet

,,a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 2 5 BDG 1979,"

3. § 35 Abs. 5 erster Satz lautet

„Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten. Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 11 lit. a eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt, der Dienstbehörde vorlegen."

4. Dem § 58 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 2 Abs. 2 lit. a, § 11 lit. a und § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/ 1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel VI Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern."

2. Im § 1 Abs. 3 erster Satz wird die 2itierung „Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1, 1 a und 2" ersetzt.

3. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundestheaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und nicht nach Abs. 1 a dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt sind oder

2. im Abs. 3 lit. n angeführt sind."

4. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333."

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1 Abs. 1 a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel VII Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. a) bei Verwendungen gemäß § 10 a die

österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung

in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

3. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: „Verwendungsbeschränkungen

§ 10 a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

4. § 66 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

5. Nach § 66 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Das gleiche gilt

1. bei Bediensteten in einer gemäß § 10 a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei anderen Bediensteten

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist."

6. Im § 67 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 66 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 66 Abs. 4 oder 4 a" ersetzt.

7 § 72 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,"

8. Dem § 95 d wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 10 a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4 a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel VIII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. a) bei Verwendungen gemäß § 28 a die

österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen' Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

3. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. a) bei Verwendungen gemäß § 28 a

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen.

aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist,

bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

4. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt

„§ 28 a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landeslehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

5. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),"

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28 a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

7 In der Anlage werden dem Artikel I folgende Abs. 6 bis 10 angefügt

„(6) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21 Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 8 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."

Artikel IX

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/ 1994, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. a) bei Verwendungen gemäß § 28 a die

österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

3. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. a) bei Verwendungen gemäß § 28 a

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen

aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist,

bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

4. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt

„§ 28 a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des

Staates beinhalten."

5. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),"

6. Dem § 127 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28 a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 5 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

7 In der Anlage werden dem Artikel I folgende Abs. 5 bis 9 angefügt

„(5) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.

(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(7) Diplome nach Abs. 6 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16).

(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 7 genannten Richtlinie festzulegen.

(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."

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