389. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet beträgt der Grundbetrag
des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989
§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989) 4,90 DM täglich.
§ 3. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme der im § 21 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 19. Dezember 1983, BGBl. Nr. 25/1984, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zuletzt geändert mit Verordnung
BGBl. Nr. 638/1988, außer Kraft.