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389_1989 AT

389. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet beträgt der Grundbetrag

des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989

§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989) 4,90 DM täglich.

§ 3. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme der im § 21 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik Deutschland

nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

vom 19. Dezember 1983, BGBl. Nr. 25/1984, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zuletzt geändert mit Verordnung

BGBl. Nr. 638/1988, außer Kraft.

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