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389_1988 AT

389. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, in Verbindung

mit Art. I Z 12 und Art. XIII Abs. 1 Z 3 der

47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988,

für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 1951,70 Schilling monatlich,

lit. b 1452,60 Schilling monatlich,

lit. c 953,20 Schilling monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der

Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 2098,10 Schilling monatlich,

lit. b 1561,50 Schilling monatlich,

lit. c 024,70 Schilling monatlich.

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren

in den Monaten März, Juni, September und

Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 36/1987,

tritt mit 30. Juni 1988 außer Kraft.

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