389. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 33,70 des mit Verordnung vom 20. September
1982, BGBl. Nr. 487, im Verlauf bestimmten
Abschnittes „Umfahrung Voitsberg" der B 70 Packer
Straße bis km 34,30 und von km 34,50 bis zur
Einbindung in den Bestand bei km 34,65.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Voitsberg,
Bärnbach und Rosental an der Kainach aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BO-70-28 a im
Maßstab 1 :2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundestraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 20. September 1982, BGBl. Nr. 487, von
km 33,70 bis km 34,30 und von km 34,50 bis
km 34,58 abgeändert.