Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
389_1987 AT

389. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 70

Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 33,70 des mit Verordnung vom 20. September

1982, BGBl. Nr. 487, im Verlauf bestimmten

Abschnittes „Umfahrung Voitsberg" der B 70 Packer

Straße bis km 34,30 und von km 34,50 bis zur

Einbindung in den Bestand bei km 34,65.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Voitsberg,

Bärnbach und Rosental an der Kainach aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. BO-70-28 a im

Maßstab 1 :2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundestraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 20. September 1982, BGBl. Nr. 487, von

km 33,70 bis km 34,30 und von km 34,50 bis

km 34,58 abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →