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389_1985 AT

389. Verordnung: Fleischimportverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Fleischimportverordnung

Auf Grund der §§ 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

Einfuhr von Fleisch

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle für den

menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren,

die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

der Untersuchung unterliegen,

sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs)

— ausgenommen Hasen, Kaninchen und

Federwild —, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten

Erzeugnisse, die für den menschlichen

Genuß bestimmt sind.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen

befördert werden und für den persönlichen

Bedarf des Empfängers bestimmt sind,

wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm

nicht übersteigt;

2. Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird,

bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;

3. Schaf- und Ziegendärme;

4. Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen

internationaler Messeveranstaltungen

bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr

gebracht werden.

§ 3. Die Einfuhr von Fleisch (§ 1) ist nur nach

Maßgabe dieser Verordnung gestattet.

§ 4. Die Einfuhr von Fleisch — ausgenommen

Geflügel und Wild — darf nur aus vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen

ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben

oder außerhalb dieser Betriebe

gelegenen Kühlhäusern erfolgen.

§ 5. (1) Bei der Einfuhr von Fleisch — ausgenommen

Geflügel und Wild — ist neben der Einfuhrbewilligung

des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen

Einfuhr- und Durchfuhrverordnung

1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich

bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen,

in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch

1. aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus

(§ 4) stammt und

2. der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen

und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes)

erklärt worden ist.

(2) Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und

Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung

nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten

Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in

welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den

menschlichen Genuß geeignet ist.

§ 6. Fleisch darf nur gekühlt, tiefgekühlt, zubereitet

oder verarbeitet eingeführt werden.

Untersuchung am Bestimmungsort

§ 7. Der Empfänger des Fleisches hat das Eintreffen

der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich

der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 8. Am Bestimmungsort hat die Bezirksverwaltungsbehörde

das Fleisch nach den Vorschriften

über die Fleischuntersuchung durch einen Amtstierarzt

zu untersuchen.

§ 9. (1) Aus dem Ausland eingeführtes tiefgekühltes

Fleisch darf nur in ein öffentliches Kühlhaus

zur Untersuchung gebracht werden.

(2) Ein Kühlhaus darf Fleisch (Abs. 1) nur dann

übernehmen, wenn es folgende Bedingungen

erfüllt

1. Die Einlagerung von Fleisch wird jedermann

gegen Entgelt gestattet;

2. das Kühlhaus verfügt über eine Lagerstandsführung;

3. über den Wareneingang und Warenausgang

werden Aufzeichnungen geführt;.

4. der Betreiber des Kühlhauses ist bereit, die

Untersuchung des aus dem Ausland in sein

Kühlhaus eingeführten Fleisches durch den

Amtstierarzt daselbst vornehmen zu lassen

und alle amtlichen Verfügungen hierüber zu

befolgen;

5. das eingeführte Fleisch ist zumindest für die

Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe

durch den Amtstierarzt oder im Falle der

Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung

oder zur unschädlichen Beseitigung

des Fleisches einzulagern;

6. eine ständige Beaufsichtigung durch den

Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde

ist gewährleistet;

7. es muß ein vom übrigen Kühlhaus getrennter

Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden

sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu

25 Tonnen Gewicht ermöglicht;

8. es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung

stehen, der den Anforderungen nach

§ 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht.

§ 10. Tiefgekühltes Wild und Geflügel darf auch

in ein Kühlhaus gebracht werden, welches zumindest

die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 6 bis 8

erfüllt.

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat über Antrag

des Betreibers eines Kühlhauses festzustellen, ob es

die Bedingungen nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erfüllt.

(2) Ebenso hat der Landeshauptmann von Amts

wegen festzustellen, wenn ein Kühlhaus diesen

Anforderungen nicht mehr entspricht.

§ 12. Bei der Untersuchung des Fleisches ist festzustellen,

ob

1. das Fleisch den Angaben im Zeugnis (§ 5) entspricht;

2. das Fleisch von der im Zeugnis (§ 5) angegebenen

Tierart stammt;

3. das Fleisch den Vorschriften für taugliches

Fleisch entspricht und

4. Veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken

gegen das Fleisch bestehen.

§ 13. Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen

Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen

Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36

Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.

Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr

gebracht werden.

§ 14. Entspricht das Fleisch einer der in § 12

angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch

vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer

Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich

ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde

unschädlich zu beseitigen.

§ 15. Die zur Durchführung der Untersuchung

des Fleisches am Bestimmungsort erforderlichen

Hilfeleistungen sind vom Verfügungsberechtigten

beizustellen.

Zulassung

Zulassungsbedingungen

§ 16. Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-,

Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb

dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur

eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende

Bedingungen erfüllen

1. Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde

des Ursprungslandes unter Erteilung

einer Veterinärkontrollnummer zum

Fleischexport nach Österreich zugelassen

sein.

2. Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden

sein, die den vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten

Mindestanforderungen genügen.

3. Die Einhaltung der Mindestanforderungen,

die sich auf die hygienische Gewinnung und

Behandlung sowie auf die Untersuchung der

Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß

gesichert sein.

4. Die Einhaltung der Mindestanforderungen

muß regelmäßig behördlich überprüft werden.

5. Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche

Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen

erbringen.

§ 17. Gutachten gemäß § 16 Z 5 sind durch Tierärzte

(§ 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes)

zu erstellen. Nach Maßgabe der mit der obersten

Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder

mit den zuständigen Organen internationaler

Organisationen abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen

(§ 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes)

kann die Erstellung dieser Gutachten

auch ausländischen staatlich bestellten Tierärzten

übertragen werden.

§ 18. Die Mindestanforderungen (§ 16 Z 2)

haben zumindest den Anforderungen an derartige

Betriebe gemäß der Fleischhygieneverordnung,

BGBl. Nr. 280/1983, zu entsprechen.

§ 19. Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus

können weitere Anforderungen festgelegt werden,

soweit diese zum Schutze der menschlichen

Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von

Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien

Nahrung erforderlich sind.

§ 20. (1) Die zusätzlichen Anforderungen gemäß

§ 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe

oder Arten von Betrieben festgelegt werden.

(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen

sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" zu

veröffentlichen.

§ 21. (1) Sind Verwaltungsübereinkommen

gemäß § 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes

abgeschlossen worden, in denen Mindestanforderungen

vereinbart worden sind, so gelten diese

an Stelle der Mindestanforderungen gemäß § 18.

(2) Verwaltungsübereinkommen im Sinne des

Abs. 1 sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"

zu veröffentlichen.

Zulassungsverfahren

§ 22. (1) Anträge auf Zulassung der in § 16

genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

einzubringen.

(2) Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher

Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung

der obersten Veterinärbehörde des Staates,

in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen,

daß sie die im § 16 genannten Bedingungen

erfüllen.

§ 23. Die Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"

zu veröffentlichen. Die Zulassung

wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.

§ 24. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung

nicht gegeben, so ist der Antrag mit Bescheid

abzuweisen. Die Tatsache der rechtskräftigen

Abweisung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"

zu veröffentlichen.

§ 25. (1) Werden Tatsachen bekannt, wonach die

Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen

Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die

Zulassung zu widerrufen.

(2) Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen. Er

wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26. Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe

sowie Kühlhäuser, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten" als zugelassene

Betriebe veröffentlicht sind, gelten als nach dieser

Verordnung zugelassen.

§ 27. Andere, sich auf die Einfuhr von Fleisch

beziehende Rechtsvorschriften, insbesondere veterinärpolizeiliche

Vorschriften, bleiben unberührt.

§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

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