389. Verordnung: Fleischimportverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
Einfuhr von Fleisch
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle für den
menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren,
die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
der Untersuchung unterliegen,
sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs)
— ausgenommen Hasen, Kaninchen und
Federwild —, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten
Erzeugnisse, die für den menschlichen
Genuß bestimmt sind.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen
befördert werden und für den persönlichen
Bedarf des Empfängers bestimmt sind,
wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm
nicht übersteigt;
2. Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird,
bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;
3. Schaf- und Ziegendärme;
4. Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen
internationaler Messeveranstaltungen
bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr
gebracht werden.
§ 3. Die Einfuhr von Fleisch (§ 1) ist nur nach
Maßgabe dieser Verordnung gestattet.
§ 4. Die Einfuhr von Fleisch — ausgenommen
Geflügel und Wild — darf nur aus vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen
ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben
oder außerhalb dieser Betriebe
gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
§ 5. (1) Bei der Einfuhr von Fleisch — ausgenommen
Geflügel und Wild — ist neben der Einfuhrbewilligung
des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen
Einfuhr- und Durchfuhrverordnung
1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich
bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen,
in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch
1. aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus
(§ 4) stammt und
2. der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen
und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes)
erklärt worden ist.
(2) Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und
Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung
nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten
Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in
welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den
menschlichen Genuß geeignet ist.
§ 6. Fleisch darf nur gekühlt, tiefgekühlt, zubereitet
oder verarbeitet eingeführt werden.
Untersuchung am Bestimmungsort
§ 7. Der Empfänger des Fleisches hat das Eintreffen
der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich
der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 8. Am Bestimmungsort hat die Bezirksverwaltungsbehörde
das Fleisch nach den Vorschriften
über die Fleischuntersuchung durch einen Amtstierarzt
zu untersuchen.
§ 9. (1) Aus dem Ausland eingeführtes tiefgekühltes
Fleisch darf nur in ein öffentliches Kühlhaus
zur Untersuchung gebracht werden.
(2) Ein Kühlhaus darf Fleisch (Abs. 1) nur dann
übernehmen, wenn es folgende Bedingungen
erfüllt
1. Die Einlagerung von Fleisch wird jedermann
gegen Entgelt gestattet;
2. das Kühlhaus verfügt über eine Lagerstandsführung;
3. über den Wareneingang und Warenausgang
werden Aufzeichnungen geführt;.
4. der Betreiber des Kühlhauses ist bereit, die
Untersuchung des aus dem Ausland in sein
Kühlhaus eingeführten Fleisches durch den
Amtstierarzt daselbst vornehmen zu lassen
und alle amtlichen Verfügungen hierüber zu
befolgen;
5. das eingeführte Fleisch ist zumindest für die
Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe
durch den Amtstierarzt oder im Falle der
Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung
oder zur unschädlichen Beseitigung
des Fleisches einzulagern;
6. eine ständige Beaufsichtigung durch den
Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
ist gewährleistet;
7. es muß ein vom übrigen Kühlhaus getrennter
Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden
sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu
25 Tonnen Gewicht ermöglicht;
8. es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung
stehen, der den Anforderungen nach
§ 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht.
§ 10. Tiefgekühltes Wild und Geflügel darf auch
in ein Kühlhaus gebracht werden, welches zumindest
die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 6 bis 8
erfüllt.
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat über Antrag
des Betreibers eines Kühlhauses festzustellen, ob es
die Bedingungen nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erfüllt.
(2) Ebenso hat der Landeshauptmann von Amts
wegen festzustellen, wenn ein Kühlhaus diesen
Anforderungen nicht mehr entspricht.
§ 12. Bei der Untersuchung des Fleisches ist festzustellen,
ob
1. das Fleisch den Angaben im Zeugnis (§ 5) entspricht;
2. das Fleisch von der im Zeugnis (§ 5) angegebenen
Tierart stammt;
3. das Fleisch den Vorschriften für taugliches
Fleisch entspricht und
4. Veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken
gegen das Fleisch bestehen.
§ 13. Ergibt die Untersuchung nach § 12 keinen
Anstand, so ist das Fleisch mit dem sechseckigen
Stempel in roter Farbe gemäß §§ 35 Abs. 5 und 36
Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
Dieses Fleisch darf im Inland in Verkehr
gebracht werden.
§ 14. Entspricht das Fleisch einer der in § 12
angeführten Voraussetzung nicht, so ist das Fleisch
vom Verfügungsberechtigten unverzüglich außer
Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich
ist, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
unschädlich zu beseitigen.
§ 15. Die zur Durchführung der Untersuchung
des Fleisches am Bestimmungsort erforderlichen
Hilfeleistungen sind vom Verfügungsberechtigten
beizustellen.
Zulassung
Zulassungsbedingungen
§ 16. Fleisch darf aus ausländischen Schlacht-,
Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb
dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern nur
eingeführt werden, wenn die Betriebe nachstehende
Bedingungen erfüllen
1. Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde
des Ursprungslandes unter Erteilung
einer Veterinärkontrollnummer zum
Fleischexport nach Österreich zugelassen
sein.
2. Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden
sein, die den vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten
Mindestanforderungen genügen.
3. Die Einhaltung der Mindestanforderungen,
die sich auf die hygienische Gewinnung und
Behandlung sowie auf die Untersuchung der
Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß
gesichert sein.
4. Die Einhaltung der Mindestanforderungen
muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
5. Die Betriebe müssen jährlich tierärztliche
Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen
erbringen.
§ 17. Gutachten gemäß § 16 Z 5 sind durch Tierärzte
(§ 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes)
zu erstellen. Nach Maßgabe der mit der obersten
Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder
mit den zuständigen Organen internationaler
Organisationen abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen
(§ 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes)
kann die Erstellung dieser Gutachten
auch ausländischen staatlich bestellten Tierärzten
übertragen werden.
§ 18. Die Mindestanforderungen (§ 16 Z 2)
haben zumindest den Anforderungen an derartige
Betriebe gemäß der Fleischhygieneverordnung,
BGBl. Nr. 280/1983, zu entsprechen.
§ 19. Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus
können weitere Anforderungen festgelegt werden,
soweit diese zum Schutze der menschlichen
Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von
Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien
Nahrung erforderlich sind.
§ 20. (1) Die zusätzlichen Anforderungen gemäß
§ 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe
oder Arten von Betrieben festgelegt werden.
(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen
sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" zu
veröffentlichen.
§ 21. (1) Sind Verwaltungsübereinkommen
gemäß § 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes
abgeschlossen worden, in denen Mindestanforderungen
vereinbart worden sind, so gelten diese
an Stelle der Mindestanforderungen gemäß § 18.
(2) Verwaltungsübereinkommen im Sinne des
Abs. 1 sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"
zu veröffentlichen.
Zulassungsverfahren
§ 22. (1) Anträge auf Zulassung der in § 16
genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
einzubringen.
(2) Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher
Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung
der obersten Veterinärbehörde des Staates,
in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen,
daß sie die im § 16 genannten Bedingungen
erfüllen.
§ 23. Die Zulassung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"
zu veröffentlichen. Die Zulassung
wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
§ 24. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben, so ist der Antrag mit Bescheid
abzuweisen. Die Tatsache der rechtskräftigen
Abweisung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten"
zu veröffentlichen.
§ 25. (1) Werden Tatsachen bekannt, wonach die
Voraussetzungen für die Zulassung eines zugelassenen
Betriebes nicht mehr gegeben sind, so ist die
Zulassung zu widerrufen.
(2) Der Widerruf der Zulassung ist in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen. Er
wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26. Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe
sowie Kühlhäuser, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten" als zugelassene
Betriebe veröffentlicht sind, gelten als nach dieser
Verordnung zugelassen.
§ 27. Andere, sich auf die Einfuhr von Fleisch
beziehende Rechtsvorschriften, insbesondere veterinärpolizeiliche
Vorschriften, bleiben unberührt.
§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.