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389. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis

zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 309/1982, wird wie folgt geändert

1. Nach § 36 sind folgende §§ 37 bis 44 einzufügen

„§ 37. (1) Wer Getreide aus der Ernte 1983 vom

Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag

(im folgenden „Beitrag" genannt) zu entrichten.

(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1. der Erwerb der Verfügungsmacht,

2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

3. die Verwendung im eigenen Unternehmen,

ausgenommen als Tierfutter.

(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer

Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.

§ 38. (1) Beitragsschuldner ist

1. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die

Verfügungsmacht erwirbt,

2. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die

Be- oder Verarbeitung durchführt,

3. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,

4. im Falle des § 37 Abs. 3 der Importeur.

(2) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu

entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen.

Die den Erzeugern angelasteten Beiträge

sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4

Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

(3) Wird anläßlich der Verschaffung der Verfügungsmacht

oder der Übergabe zur Be- oder Verarbeitung

geltend gemacht, daß für das zu übernehmende

Getreide der Beitrag bereits entrichtet

wurde, so ist der Übernehmer berechtigt, darüber

eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

§ 39. (1) Der Beitrag bemißt sich für jedes Kilogramm

übernommenen Getreides nach Abzug für

Überfeuchtigkeit und von Reinigungsabfällen, die

an den Erzeuger zurückgegeben werden.

(2) Der Beitragssatz beträgt für

1. Durumweizen 15,5 Groschen je kg

2. Qualitätskontraktweizen

36,0 Groschen je kg

3. sonstigen Weizen 44,5 Groschen je kg

4. Roggen 30,5 Groschen je kg

5. Gerste 34,0 Groschen je kg

6. Hafer 34,0 Groschen je kg

7. Mais 34,0 Groschen je kg

8. Hirse 34,0 Groschen je kg

9. Gemenge aus diesen

Getreidearten und

Gemenge mit anderen

Getreidearten 34,0 Groschen je kg

Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im

Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung

nach dem Preisgesetz 1976.

§ 40. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt des

Erwerbes der Verfügungsmacht,

2. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der

Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

3. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der

Verwendung im eigenen Unternehmen,

4. im Falle des § 37 Abs. 3 im Zeitpunkt der Verbringung

der Ware in den freien Verkehr.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des

der Entstehung der Beitragsschuld folgenden

Kalendermonates an den Fonds zu entrichten.

§ 41. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem

im § 40 Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung

des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes

beim Getreidewirtschaftsfonds eine Beitragserklärung

einzureichen, in der er den für den Vormonat

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe

entrichtet, so hat der Fonds den Beitrag mit

Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht

oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann

er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages

vorschreiben. Bei verspäteter Entrichtung kann der

Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte

bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe

den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank

um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag

und die Verzugszinsen dürfen nicht auf den Erzeuger

überwälzt werden.

§ 42. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung

des Beitrages und der Grundlagen seiner

Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen

zu führen, die mindestens zu enthalten haben

1. Tag, Monat und Jahr der Übernahme (§ 37

Abs. 2),

2. Art und Menge (in Kilogramm ohne Überfeuchtigkeit)

des übernommenen Getreides,

3. Name und Anschrift des Erzeugers.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 dürfen

die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung

bekanntgewordenen Einzeldaten nur für

Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.

§ 43. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem

Fonds. § 57 o ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2, 24

Abs. 1. lit. a, 81, 101 Abs. 1, 131, 132, 143, 151

Abs. 1 bis 3, 184 und 211 der Bundesabgabenordnung

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 44. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme des

Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens

zur Deckung der Kosten, die ihm durch

die Erhebung des Beitrages erwachsen, verwenden.

(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft zu verwenden. Der Bund

hat für denselben Verwendungszweck dem Fonds

Mittel in jener Höhe zur Verfügung zu stellen, welche

dem verbleibenden Beitragsaufkommen entspricht.

Über die gesamten Mittel und über die

Durchführung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

verfügt der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um

nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2

weitere notwendige Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

durchführen zu können."

2. Im § 58 Abs. 2 ist einzufügen

„wer seinen Verpflichtungen nach § 42 Abs. 1 nicht

nachkommt,".

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. II Z 2 mit 1. Juni 1983 in Kraft.

(2) Bei Übernahmen und Einfuhren, die im Juni

1983 getätigt wurden, haben die Entrichtung des

Beitrages abweichend von § 40 Abs. 2 und die Einreichung

der Beitragserklärung abweichend von

§ 41 Abs. 1 bis zum 31. August 1983 zu erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Art. II Z 1 eingefügten

§ 44 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

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