389. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis
zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 309/1982, wird wie folgt geändert
1. Nach § 36 sind folgende §§ 37 bis 44 einzufügen
„§ 37. (1) Wer Getreide aus der Ernte 1983 vom
Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag
(im folgenden „Beitrag" genannt) zu entrichten.
(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt
1. der Erwerb der Verfügungsmacht,
2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,
3. die Verwendung im eigenen Unternehmen,
ausgenommen als Tierfutter.
(3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer
Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.
§ 38. (1) Beitragsschuldner ist
1. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die
Verfügungsmacht erwirbt,
2. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die
Be- oder Verarbeitung durchführt,
3. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,
4. im Falle des § 37 Abs. 3 der Importeur.
(2) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu
entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen.
Die den Erzeugern angelasteten Beiträge
sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
(3) Wird anläßlich der Verschaffung der Verfügungsmacht
oder der Übergabe zur Be- oder Verarbeitung
geltend gemacht, daß für das zu übernehmende
Getreide der Beitrag bereits entrichtet
wurde, so ist der Übernehmer berechtigt, darüber
eine schriftliche Erklärung zu verlangen.
§ 39. (1) Der Beitrag bemißt sich für jedes Kilogramm
übernommenen Getreides nach Abzug für
Überfeuchtigkeit und von Reinigungsabfällen, die
an den Erzeuger zurückgegeben werden.
(2) Der Beitragssatz beträgt für
1. Durumweizen 15,5 Groschen je kg
2. Qualitätskontraktweizen
36,0 Groschen je kg
3. sonstigen Weizen 44,5 Groschen je kg
4. Roggen 30,5 Groschen je kg
5. Gerste 34,0 Groschen je kg
6. Hafer 34,0 Groschen je kg
7. Mais 34,0 Groschen je kg
8. Hirse 34,0 Groschen je kg
9. Gemenge aus diesen
Getreidearten und
Gemenge mit anderen
Getreidearten 34,0 Groschen je kg
Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im
Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung
nach dem Preisgesetz 1976.
§ 40. (1) Die Beitragsschuld entsteht
1. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt des
Erwerbes der Verfügungsmacht,
2. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der
Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,
3. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der
Verwendung im eigenen Unternehmen,
4. im Falle des § 37 Abs. 3 im Zeitpunkt der Verbringung
der Ware in den freien Verkehr.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des
der Entstehung der Beitragsschuld folgenden
Kalendermonates an den Fonds zu entrichten.
§ 41. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem
im § 40 Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung
des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes
beim Getreidewirtschaftsfonds eine Beitragserklärung
einzureichen, in der er den für den Vormonat
zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe
entrichtet, so hat der Fonds den Beitrag mit
Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht
oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann
er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages
vorschreiben. Bei verspäteter Entrichtung kann der
Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte
bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe
den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank
um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag
und die Verzugszinsen dürfen nicht auf den Erzeuger
überwälzt werden.
§ 42. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung
des Beitrages und der Grundlagen seiner
Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens zu enthalten haben
1. Tag, Monat und Jahr der Übernahme (§ 37
Abs. 2),
2. Art und Menge (in Kilogramm ohne Überfeuchtigkeit)
des übernommenen Getreides,
3. Name und Anschrift des Erzeugers.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 dürfen
die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung
bekanntgewordenen Einzeldaten nur für
Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
§ 43. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem
Fonds. § 57 o ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2, 24
Abs. 1. lit. a, 81, 101 Abs. 1, 131, 132, 143, 151
Abs. 1 bis 3, 184 und 211 der Bundesabgabenordnung
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 44. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme des
Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens
zur Deckung der Kosten, die ihm durch
die Erhebung des Beitrages erwachsen, verwenden.
(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft zu verwenden. Der Bund
hat für denselben Verwendungszweck dem Fonds
Mittel in jener Höhe zur Verfügung zu stellen, welche
dem verbleibenden Beitragsaufkommen entspricht.
Über die gesamten Mittel und über die
Durchführung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
verfügt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um
nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2
weitere notwendige Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
durchführen zu können."
2. Im § 58 Abs. 2 ist einzufügen
„wer seinen Verpflichtungen nach § 42 Abs. 1 nicht
nachkommt,".
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. II Z 2 mit 1. Juni 1983 in Kraft.
(2) Bei Übernahmen und Einfuhren, die im Juni
1983 getätigt wurden, haben die Entrichtung des
Beitrages abweichend von § 40 Abs. 2 und die Einreichung
der Beitragserklärung abweichend von
§ 41 Abs. 1 bis zum 31. August 1983 zu erfolgen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Art. II Z 1 eingefügten
§ 44 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.