Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
389_1982 AT

389. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 18 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes,

BGBl. Nr. 413/1975, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz

angeführten festen Beträgen wird ein

Zuschlag von 45 vH festgesetzt.

(2) Die sich hienach ergebenden Gebühren werden

in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem

1. August 1982 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen nach dem 31. Juli

1982 anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 13. März 1979, BGBl.

Nr. 126, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →