389_1982
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389. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 389. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
1982_389_0 389. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 18 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes,
BGBl. Nr. 413/1975, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz
angeführten festen Beträgen wird ein
Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
(2) Die sich hienach ergebenden Gebühren werden
in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem
1. August 1982 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen nach dem 31. Juli
1982 anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 13. März 1979, BGBl.
Nr. 126, außer Kraft.