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389_1981 AT

389. Kundmachung: Änderung der revidierten Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Kundmachung: Änderung der revidierten Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte

(Übersetzung)

ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG

Artikel 22

(Ersatzrichter)

(1) ... (unverändert)

(2) ... {unverändert)

(3) Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen oder mehrere

von ihnen entsprechend der

oben festgelegten Reihenfolge

auffordern, bei den Verhandlungen

und Beratungen anwesend

zu sein.

Die vorstehende Änderung ist am 28. Mai 1981 in Kraft getreten.

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