389_1981
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389. Kundmachung: Änderung der revidierten Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 389. Kundmachung: Änderung der revidierten Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte
1981_389_0 389. Kundmachung: Änderung der revidierten Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte
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(Übersetzung)
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG
Artikel 22
(Ersatzrichter)
(1) ... (unverändert)
(2) ... {unverändert)
(3) Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen oder mehrere
von ihnen entsprechend der
oben festgelegten Reihenfolge
auffordern, bei den Verhandlungen
und Beratungen anwesend
zu sein.
Die vorstehende Änderung ist am 28. Mai 1981 in Kraft getreten.