389. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Oberösterreich
hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich
des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
vom 20. April 1977 über den Verlauf
der gemeinsamen Staatsgrenze im
Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
und in einem Teil des Grenzabschnittes
„Scheibelberg-Bodensee" sowie
über Befugnisse der Grenzkommission;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der 2. 2
genannten Vertrag.
Änderungen des Verlaufes der
Staatsgrenze im Grenzabschnitt
„Dreieckmark-Dandlbachmündung"
§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im
Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung"
auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages
dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen
oder von diesem abfallen, und in der
Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 :500)
dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze
durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im
Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes
„Scheibelberg-Bodensee"
§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des
Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" folgt
die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4
Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns
bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen
Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb
der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage
5 („Plan des Teilabschnittes Inn" im Maßstab
1 : 5000) festgelegt ist.
(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1
ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie
der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle
zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der
unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen
liegende Fläche.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —
vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2
erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes
des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich
des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen
Verfassungsgesetzes des Landes Tirol —
in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.