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389_1979 AT

389. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich (Land Oberösterreich

hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich

des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

vom 20. April 1977 über den Verlauf

der gemeinsamen Staatsgrenze im

Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung"

und in einem Teil des Grenzabschnittes

„Scheibelberg-Bodensee" sowie

über Befugnisse der Grenzkommission;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der 2. 2

genannten Vertrag.

Änderungen des Verlaufes der

Staatsgrenze im Grenzabschnitt

„Dreieckmark-Dandlbachmündung"

§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im

Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung"

auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages

dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen

oder von diesem abfallen, und in der

Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 :500)

dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze

durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)

bestimmt.

Verlauf der Staatsgrenze im

Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes

„Scheibelberg-Bodensee"

§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des

Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee" folgt

die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4

Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns

bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen

Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb

der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage

5 („Plan des Teilabschnittes Inn" im Maßstab

1 : 5000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1

ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie

der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle

zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der

unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen

liegende Fläche.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —

vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2

erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes

des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich

des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen

Verfassungsgesetzes des Landes Tirol —

in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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