389. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen
den Ländern Burgenland und Niederösterreich
wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde
Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing)
und der niederösterreichischen Marktgemeinde
Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am
Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches
liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der
Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts
und nordwestlich von diesem Grenzpunkt
gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden
Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au
am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis
der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der
Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von
einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig
verläuft.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1
ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2)
dargestellt.
§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des
Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis
der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches
haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten
Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Burgenland und
des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.