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389_1977 AT

389. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge) samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen

den Ländern Burgenland und Niederösterreich

wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde

Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing)

und der niederösterreichischen Marktgemeinde

Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am

Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches

liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der

Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts

und nordwestlich von diesem Grenzpunkt

gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden

Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au

am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis

der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der

Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von

einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig

verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1

ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2)

dargestellt.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des

Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis

der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches

haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten

Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Burgenland und

des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung

des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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