389. Bundesgesetz: 24. Opferfürsorgegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/
1962, 91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963,
323/1963, 307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967,
205/1969, 352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/
1973 und 93/1975 wird wie folgt abgeändert und
ergänzt
1. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17)
der Bundesminister für soziale Verwaltung die
Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen
Voraussetzungen erteilen."
2. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung
des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß
zu leisten, als deren Einkommen die Höhe
der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer ... S 3715,—,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
S 3260,—,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
für einen Ehegatten zu sorgen
haben oder für eine Lebensgefährtin
sorgen S 4660,—.
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a
vervielfachten Beträge."
3. Im § 11 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen
nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im
Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. gestanden sind, erhalten, ohne daß
ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente
gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5."
4. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten
„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die
keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
(§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe
(Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind,
daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,
eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105 a
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten
Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf
diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art,
auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder
Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt
jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen
Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe
oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden. Blinden, welche
die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist
die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß
§ 105 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils festgesetzten Mindestbetrages
für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als
blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht,
daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten
Umwelt allein nicht zurechtfinden kann."
5. Im § 11 c hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt. Jede Rentenkommission besteht
aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl
von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder
(deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann
und von der zuständigen Finanzlandesdirektion
vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern,
die dem Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes
anzugehören haben, sind je ein Mitglied
(dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen
der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten,
des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer
und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes
österreichicher Widerstandskämpfer und Opfer
des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich
zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde
vorzuschlagen."
6. Im § 17 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus
acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung
erstatten für
a) je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter)
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Bundesminister für Finanzen aus
dem Stand ihrer Beamten;
b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus
dem Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes
die Bundesleitungen der ÖVP-
Kameradschaft der politisch Verfolgten, des
Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und
Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes
österreichischer Widerstandskämpfer und
Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und
der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden
Österreichs."
Artikel II
Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen
Volkspartei, der Sozialistischen Partei
Österreichs und der Kommunistischen Partei
Österreichs bestellten Mitglieder (Stellvertreter)
der Rentenkommissionen (§ 11 c) und der Opferfürsorgekommission
(§ 17) gelten als nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt.
Artikel III
(1) Die Z. 2 und 3 des Art. I treten mit
1. Jänner 1977, alle übrigen Bestimmungen mit
1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.