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389_1976 AT

389. Bundesgesetz: 24. Opferfürsorgegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 389. Bundesgesetz: 24. Opferfürsorgegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/

1962, 91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963,

323/1963, 307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967,

205/1969, 352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/

1973 und 93/1975 wird wie folgt abgeändert und

ergänzt

1. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17)

der Bundesminister für soziale Verwaltung die

Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen

Voraussetzungen erteilen."

2. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung

des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß

zu leisten, als deren Einkommen die Höhe

der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer ... S 3715,—,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

S 3260,—,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

für einen Ehegatten zu sorgen

haben oder für eine Lebensgefährtin

sorgen S 4660,—.

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a

vervielfachten Beträge."

3. Im § 11 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen

nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im

Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. gestanden sind, erhalten, ohne daß

ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung

gegeben ist, Hinterbliebenenrente

gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß

Abs. 5."

4. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten

„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die

keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

(§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe

(Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind,

daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,

eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105 a

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten

Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf

diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art,

auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder

Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt

jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen

Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe

oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden. Blinden, welche

die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist

die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß

§ 105 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils festgesetzten Mindestbetrages

für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als

blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht,

daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten

Umwelt allein nicht zurechtfinden kann."

5. Im § 11 c hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt. Jede Rentenkommission besteht

aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl

von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder

(deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann

und von der zuständigen Finanzlandesdirektion

vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern,

die dem Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes

anzugehören haben, sind je ein Mitglied

(dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen

der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten,

des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer

und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes

österreichicher Widerstandskämpfer und Opfer

des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich

zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde

vorzuschlagen."

6. Im § 17 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus

acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung

erstatten für

a) je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter)

der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Bundesminister für Finanzen aus

dem Stand ihrer Beamten;

b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) aus

dem Personenkreis des § 1 dieses Bundesgesetzes

die Bundesleitungen der ÖVP-

Kameradschaft der politisch Verfolgten, des

Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und

Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes

österreichischer Widerstandskämpfer und

Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und

der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden

Österreichs."

Artikel II

Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen

Volkspartei, der Sozialistischen Partei

Österreichs und der Kommunistischen Partei

Österreichs bestellten Mitglieder (Stellvertreter)

der Rentenkommissionen (§ 11 c) und der Opferfürsorgekommission

(§ 17) gelten als nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt.

Artikel III

(1) Die Z. 2 und 3 des Art. I treten mit

1. Jänner 1977, alle übrigen Bestimmungen mit

1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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